umwelt-online:RL Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (3)

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Teil VI
Betriebsvorschriften

49. Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

49.1. Rettungswege außerhalb des Gebäudes sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind von Kraftfahrzeugen und Gegenständen freizuhalten. Darauf ist durch Schilder nach Anhang 3 hinzuweisen.

49.2. Rettungswege sind freizuhalten und bei Dunkelheit während der Betriebszeit zu beleuchten. Darauf ist durch Schilder nach Anhang 3 hinzuweisen.

49.3. Während des Betriebes müssen alle Türen in

Rettungswegen unverschlossen sein; Nr. 14.3. Satz 2 bleibt unberührt. Türen, die rauchdicht, feuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, dürfen in geöffnetem Zustand nicht festgestellt werden, sie dürfen offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Sie müssen als Türen in Rettungswegen gekennzeichnet sein. Bei Vollbühnen müssen während des Betriebes auch die Türen der Räume mit mehr als einer Ausgangstür sowie Verbindungstüren zu benachbarten Magazinen unverschlossen sein.

49.4. Verbindungstüren zwischen den Treppenräumen nach Nr. 13.1. müssen während der Veranstaltung, außer in den Pausen, verschlossen sein.

50. Aufbewahrung von Dekorationen, Ausstattungen und Packmaterial

50.1. Dekorationen (Kulissen, Szenenaufbauten) und Ausstattungen (Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände) dürfen nur außerhalb der Hauptbühne, der Bühnenerweiterungen und der Vorbühne aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf. Sind die Bühnenerweiterungen gegen die Bühne mit Brandschutzabschlüssen versehen, so dürfen auf den Bühnenerweiterungen auch Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden.

50.2. Für Vollbühnen gilt zusätzlich zu Nr. 50.1. Folgendes:

  1. Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Dekorationen und Ausstattungen freizuhalten.
  2. An den Zügen dürfen nur die für den Tagesbedarf benötigten Dekorationen hängen.

50.3. Das Packmaterial darf nur in Räumen nach Nr. 27.2. untergebracht werden.

50.4. Die Nrn. 50.1. und 50.3. gelten auch für Mehrzweckhallen.

51. Dekorationen-Ausstattungen sowie Einbauten, Buden und ähnliche Gegenstände

51.1. Bei Kleinbühnen müssen Dekorationen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Ausstattungen müssen aus mindestens normalentflammbarem Material hergestellt sein.

51.2. Zum Ausschmücken von Versammlungsräumen und zugehörigen Nebenräumen darf nur mindestens schwerentflammbares Material verwendet werden. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,50 m vom Fußboden entfernt sein. Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz dürfen sich nur in den Räumen befinden, solange sie frisch sind.

51.3. Bei Szenenflächen müssen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.

51.4. Zum Ausschmücken von Fluren und Treppenräumen darf nur nichtbrennbares Material verwendet werden.

51.5. Einbauten, Buden und ähnliche Einrichtungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.

51.6. In den Fällen der Nm. 51.2. und 51.4. ist normalentflammbares Material zulässig, wenn in den Räumen eine selbsttätige Feuerlöschanlage oder eine Sprühflutanlage vorhanden ist.

52. Rauchen und Verwendung von offenem Feuer

52.1. Das Rauchen ist verboten:

  1. in Versammlungsräumen und in zugehörigen Nebenräumen einschließlich der Flure und Treppenräume,
  2. auf Hauptbühnen, Vorbühnen und Szenenflächen und auf Bühnenerweiterungen,
  3. in Werkstätten und Magazinen,
  4. in Treppenräumen und Fluren des Bühnenhauses.

52.2. Den Darstellerinnen und Darstellern kann das Rauchen während des Spiels auf Hauptbühnen oder Szenenflächen gestattet werden, soweit es in der Rolle begründet ist.

52.3. Auf das Rauchverbot der Nr. 52.1. ist durch Schilder nach Anhang 4 hinzuweisen.

52.4. Ausnahmen vom Rauchverbot können gestattet werden, wenn eine ausreichende Lüftung gewährleistet ist und wenn die Vorhänge und die Polsterstoffe schwerentflammbar sind.

52.5. Das Verwenden von offenem Feuer, Feuerwerk und brennbaren Flüssigkeiten oder das Aufbewahren ist verboten in:

  1. Versammlungsräumen, die mit einer Bühne in Verbindung stehen,
  2. Versammlungsräumen mit Szenenflächen während der Veranstaltungen,
  3. Filmtheatern.

52.6. Ausnahmen von Nr. 52.5. können für szenische Zwecke zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

53. Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen

53.1. Der Schutzvorhang (Nr. 36.) muss täglich vor der ersten Vorstellung in Gegenwart der Feuerwehr durch Schließen und Öffnen auf seine Betriebsbereitschaft geprüft werden. Er darf vor einer Vorstellung erst geöffnet werden, wenn die Brandsicherheitswache ihren Platz eingenommen hat. Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen und zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen zu halten.

53.2. Die Sprühflutanlage und die Berieselungsanlage sind während der betriebsfreien Zeit auf automatischen Betrieb zu schalten. Während der Betriebszeit kann die Automatik der Sprühflutanlage abgeschaltet werden.

53.3. Befindet sich brennbares Material auf der Szenenfläche, so muss die zugehörige Gruppe der Sprühflutanlage betriebsbereit sein.

53.4. Die Sicherheitsbeleuchtung (Nr. 5.) muss in Betrieb sein:

  1. in Versammlungsräumen einschließlich der Rettungswege, mit Beginn des Einlasses der Besucherinnen und Besucher,
  2. auf Hauptbühnen und in den zugehörigen Räumen und Rettungswegen mit Beginn der Bühnenarbeiten,

soweit die Räume nicht durch Tageslicht ausreichend erhellt sind.

53.5. Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

54. Technische Fachkräfte

54.1. Die in der folgenden Tabelle genannten technischen Fachkräfte müssen während der dort jeweils genannten Betriebszustände anwesend und mit der bühnentechnischen Anlage vertraut sein.

    Betriebszustände Fachkräfte
54.1.1. Versammlungsstätten mit Hauptbühnen während der Vorstellung, des sonstigen technischen Betriebes und wesentlichen Instandsetzungsarbeiten eine Bühnenmeisterin oder ein Bühnen- meister und eine Beleuchtungsmeisterin oder ein Beleuchtungsmeister
54.1.2. Bühnen bis 200 m2 (wie Nr. 54.1.1.) eine Bühnenmeisterin oder ein Bühnenmeister und eine erfahrene Bühnentechnikerin oder ein erfahrener Bühnentechniker
54.1.3. Bühnen bis 350 m2 während der Vorstellung jedoch nicht

für die erste Aufführung eines Stückes

eine Bühnenmeisterin oder ein Bühnenmeister und eine Beleuchtungsmeisterin oder ein Beleuchtungsmeister (Eine oder einer der beiden darf vorübergehend von einer erfahrenen Bühnentechnikerin oder einem erfahrenen Bühnentechniker vertreten werden.)
54.1.4. Bühnen bis 350 m2 bei der Einrichtung, bei Generalproben und bei der ersten Aufführung von Stücken eine Bühnenmeisterin oder ein Bühnenmeister und eine Beleuchtungsmeisterin oder ein Beleuchtungsmeister
54.1.5. Mehrzweckhallen mit Bühnen- oder Szenenflächen über 150 m2 während des technischen Betriebes und der Veranstaltungen eine Hallenmeisterin oder ein Hallenmeister
54.1.6. Versammlungsstätten mit Bühnen- oder Szenenflächen bis 150 m2 (wie Nr. 54.1.5.) eine erfahrene Bühnentechnikerin oder Beleuchterin oder ein erfahrener Bühnentechniker oder Beleuchter
54.1.7. Mehrzweckhallen mit Bühnen- oder Szenenflächen bis 150 m2 (wie Nr. 54.1.5.) eine Veranstaltungstechnikerin oder ein Veranstaltungstechniker
54.1.8. Versammlungsstätten mit Bühnen- und Szenenflächen über 150 m2 bei bühnen- und beleuchtungstechnischer

Einrichtung von einfacher Art und geringem Umfang

eine erfahrene Bühnentechnikerin oder Beleuchterin oder ein erfahrener Bühnentechniker oder Beleuchter
54.1.9. Mehrzweckhallen mit Bühnen- und Szenenflächen über 150 m2 bei bühnen- und beleuchtungstechnischer Einrichtung von einfacher Art und geringem Umfang eine Veranstaltungstechnikerin oder ein Veranstaltungstechniker
54.1.10. Bühnen- und Szenenflächen überwiegend für Laienspiele bestimmt, wie in Schulen oder Vereinshäusern eine erfahrene Person
54.1.11. Hörfunk- und Fernsehstudios mit Spiel- und Szenenfläche über 150 m2 während des technischen Betriebes, wenn Aufbauten und Dekorationen verwendet werden eine Studiomeisterin oder ein Studiomeister
54.1.12. (wie Nr. 54.1.11.) während des technischen Betriebes, wenn beleuchtungstechnische Einrichtungen über Zuschauerflächen und Szenenflächen verwendet werden eine Studiobeleuchtungsmeisterin oder ein Studiobeleuchtungsmeister
54.1.13. (wie Nr. 54.1.11.) während des technischen Betriebes, wenn Aufbauten oder Dekorationen und beleuchtungstechnische Einrichtungen über Szenenflächen und Zuschauerflächen verwendet werden eine Studiobeleuchtungsmeisterin oder ein Studiobeleuchtungsmeister und eine Studiomeisterin oder ein Studiomeister

54.2. Bühnenmeisterinnen, Bühnenmeister, Bühnenbeleuchtungsmeisterinnen, Bühnenbeleuchtungsmeister, Studiomeisterinnen, Studiomeister, Studiobeleuchtungsmeisterinnen und Studiobeleuchtungsmeister müssen im Besitz eines Befähigungszeugnisses nach den Vorschriften über technische Bühnenvorstände und Studiokräfte sein. Befähigungszeugnisse nach den Vorschriften über technische Bühnenvorstände und Studiokräfte anderer Länder gelten auch in Sachsen-Anhalt.

54.3. Hallenmeisterinnen und Hallenmeister müssen die Gesellen- oder Facharbeiterprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf des Handwerks oder der Industrie abgelegt haben und mindestens vier Jahre im technischen Betrieb einer Mehrzweckhalle oder eines Theaters tätig gewesen sein sowie Kenntnisse der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen haben.

54.4. Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker müssen eine abgeschlossene Ausbildung in den Fachrichtungen Elektrotechnik oder Metallverarbeitung haben und mindestens zwei Jahre im technischen Betrieb einer Mehrzweckhalle oder eines Theaters tätig gewesen sein sowie Kenntnisse der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen haben.

54.5. Die Person, die die technische Leitung eines Bühnenbetriebes innehat, muss ein Diplomzeugnis einer Hochschule im Studiengang Theater- und Veranstaltungstechnik besitzen oder die Befähigungszeugnisse als Bühnenmeisterin oder Bühnenmeister und als Bühnenbeleuchtungsmeisterin oder Bühnenbeleuchtungsmeister besitzen.

55. Probe vor Veranstaltungen

55.1. Bei Bühnen sowie bei Szenenflächen mit einer Grundfläche von über 200 m2 und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor jeder Veranstaltung eine nichtöffentliche Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. Diese Probe ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 h vorher anzuzeigen.

55.2. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist oder ein Gastspielbaubuch vorgelegt wird. Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der Probe sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

55.3. Für Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau kann die Bauaufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die erste Veranstaltung stattfindet, auf schriftlichen Antrag ein Gastspielbaubuch ausstellen. Dieses Baubuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Veranstaltung vorzulegen.

56. Brandsicherheitswache

56.1. Eine Brandsicherheitswache mit mindestens einer Feuerwehrfrau oder einem Feuerwehrmann muss anwesend sein in Versammlungsräumen auf Bühnen und Szenenflächen mit einer Grundfläche von mehr als 200 m2 bei jeder Vorstellung, bei jeder Generalprobe und Arbeitsprobe mit Zuschauern.

56.2. Im Übrigen kann eine Brandsicherheitswache auch mit mehr als einer Feuerwehrfrau oder einem Feuerwehrmann verlangt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Auf eine Brandsicherheitswache kann verzichtet werden, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaus unbedenklich ist.

56.3. Die Brandsicherheitswache ist von der örtlich zuständigen Gemeinde anzufordern ( § 20 BrSchG).

56.4. Den Anordnungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen.

57. Sportstätten für Fußballspiele mit mehr als 15000 Besucherplätzen

57.1. Bei der Kontrolle der Besucher an den Eingängen der Stadionanlage ist insbesondere darauf zu achten, dass keine gefährlichen Gegenstände mitgenommen werden.

Unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehende Personen sind zurückzuweisen.

57.2. Pur den Gefahrenfall sind vorbereitete Texte, auch in der jeweiligen Landessprache der teilnehmenden Mannschaften, für Lautsprecherdurchsagen und für die Anzeigetafel vorzuhalten.

57.3. Ein schneller Abtransport von Verletzten durch Bereitstellung von Sanitätsfahrzeugen muss sichergestellt sein.

57.4. Auf den Flächen, die von Besucherinnen und Besuchern betreten werden, dürfen keine demontierbaren Gegenstände vorhanden sein, die zum Werfen oder Schlagen verwendet werden können.

58. Verantwortlichkeit und Aufgaben bestimmter Personen

58.1. Bei Versammlungsstätten mit Vollbuhnen ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die oder der für den technischen Bühnenbetrieb verantwortliche Leiterin oder Leiter zu benennen.

58.2. Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss die Betreiberin oder der Betreiber oder die oder der Beauftragte ständig anwesend sein; sie oder er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.

58.3. Bei Sportstätten für Fußballspiele mit mehr als 15000 Besucherplätzen sind folgende Maßnahmen zu treffen:

58.3.1. Bei Veranstaltungen muss geeignetes Ordnungspersonal (Ordnungsdienst) in ausreichender Zahl im Sportstadion und in seiner unmittelbaren Umgebung anwesend sein. Die Zahl der Ordnungskräfte ist von den Bauaufsichtsbehörden im Einvernehmen mit den übrigen für die Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden festzulegen.

58.3.2. Im Einvernehmen mit den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden sind eine Stadionordnung, eine Brandschutzordnung und Einsatzpläne für den Ordnungsdienst, auch für den Gefahrenfall, aufzustellen.

59. Belehrung der Mitwirkenden, Betriebsangehörigen und des Ordnungsdienstes

59.1. Die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach jährlich mindestens einmal, insbesondere zu belehren über

  1. die Bedienung der Feuermeldeeinrichtung und der Sicherheitsbeleuchtung,
  2. das Verhalten bei Brand oder im Gefahrenfalle, c) die Betriebsvorschriften,
  3. die einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und Unfallverhütungsvorschriften.

59.2. Nicht ständig Mitwirkende sind bei ihrer ersten Anwesenheit in der Versammlungsstätte über das Verhalten bei Brand oder im Gefahrenfall zu belehren.

59.3. Das Betriebspersonal und der Ordnungsdienst von

Sportstätten für Fußballspiele mit mehr als 15.000 Besucherplätzen ist mindestens einmal jährlich über die Stadionordnung, die Brandschutzordnung und die Einsatzpläne für den Ordnungsdienst zu belehren. Den zuständigen Polizei- und Brandschutzbehörden ist Gelegenheit zu geben, daran teilzunehmen.

60. Plan für Sitz- und Stehplätze

Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes für Sitz- und Stehplätze ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen. Die hierin festgelegte Ordnung darf nicht geändert, in dem Plan nicht vorgesehene Plätze dürfen nicht geschaffen werden.

Teil VII
Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen

61. Zusätzliche Bauvorlagen

61.1. Die Bauvorlagen müssen Angaben enthalten über

  1. Art der Nutzung,
  2. Zahl der Besucherinnen und Besucher,
  3. die erforderlichen Rettungswege und ihre Abmessungen mit rechnerischem Nachweis.

61.2. Im Lageplan müssen die Anordnung und der Verlauf der Rettungswege im Freien und die Einsatzflächen für die Feuerwehr dargestellt sein.

61.3. In den Bauzeichnungen sind die Räume besonders zu kennzeichnen, für die eine Ausnahme vom Rauchverbot (Nr. 52.) beantragt wird.

61.4. Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze sind in einem Plan für Sitz- und Stehplätze im Maßstab von mindestens 1 : 100 darzustellen. Sind verschiedene Platzanordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.

In diesem Plan sind auch die vorgesehenen Plätze für Rollstühle darzustellen.

61.5. Ist die Versammlungsstätte für verschiedene Veranstaltungsarten bestimmt, so ist für jede Nutzung ein Plan im Maßstab von mindestens 1 : 100 vorzulegen. In diesem Plan sind auch die Bühnen- oder Szenenflächen (Teil IV) oder die Spielflächen (Teil V) sowie die Anordnung der Sitz- und Stehplätze und der Rettungswege darzustellen.

61.6. Über Anlagen für Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung, über Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie über elektrische und andere Sicherheitseinrichtungen können besondere Pläne und Beschreibungen gefordert werden.

62. Prüfungen

62.1. Die in der folgenden Tabelle genannten Anlagen und Einrichtungen sind vor der ersten Inbetriebnahme, wiederkehrend in den angegebenen Fristen und nach, wesentlichen Änderungen von anerkannten Sachverständigen oder Fachfirmen auf Grund eines Wartungsvertrages auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen.

Prüfgegenstände Nrn. Prüfungen vor der
Inbetriebnahme durch
Prüfungen bei
Wiederholungsprüfungen durch
Frist Jahre
Feuerlöscheinrichtung 18, 40, 43  

 

Nach Bauordnungsrecht
anerkannte
Sachverständige

 

Nach Bauordnungsrecht
anerkannte Sachverständige
oder
Fachfirma auf Grund eines
Wartungsvertrages

< 3
Brandmeldeanlagen 40 < 3
Alarmanlagen 18, 40 < 3
Rauchabzugseinrichtung 15 < 3
Blitzschutzanlagen 6 < 3
Lüftungsanlagen 38 < 3
elektrische Anlagen einschließlich Sicherheitsbeleuchtung 5 < 3
Schutzvorhang 36 < 1
selbsttätige Feuerlöschanlagen 18, 40, 43 Nach Bauordnungsrecht
anerkannte Sachverständige
< 1
Feuerlöschgeräte 18, 32, 40, 43 Fachfirma auf Grund eines
Wartungsvertrages
< 2
automatische Türen 14, 28, 35 < 1

62.2. Vor der ersten Inbetriebnahme ist der Bauaufsichtsbehörde ein Bericht über die Prüfung vorzulegen.

62.3. Die Betreiberin, der Betreiber oder die oder der Beauftragte hat

  1. die nach Nr. 63.1. vorgeschriebenen Prüfungen auf seine Kosten zu veranlassen;
  2. die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten;
  3. die erforderlichen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen;
  4. die bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen;
  5. die Beseitigung der Mängel den anerkannten Sachverständigen mitzuteilen. Werden Mängel nicht unverzüglich beseitigt, haben die Sachverständigen oder die Fachfirmen dies der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, welche die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat;
  6. die Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen;
  7. das Bestehen von Wartungsverträgen mit Fachfirmen auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen.

62.4. Sachverständige im Sinne der Tabelle zu Nr. 62.1. sind die nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen.

Teil VIII
Schlussvorschriften

63. Anwendung der Betriebsvorschriften und Prüfungen auf bestehende Versammlungsstauen

Auf die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Richtlinie bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften und Prüfungen dieser Richtlinie entsprechend anzuwenden.

64. Ordnungswidrigkeiten

In der Baugenehmigung ist durch Auflagen, gestützt auf § 56 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA, zu fordern, dass

  1. entsprechend dem Verbot der Nr. 49.1. auf Rettungswegen oder auf Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr Kraftfahrzeuge oder sonstige Gegenstände nicht abgestellt oder gelagert werden,
  2. entsprechend dem Gebot der Nr. 49.2. Rettungswege während des Betriebes freigehalten und bei Dunkelheit beleuchtet werden,
  3. entsprechend dem Verbot der Nr. 49.3. Türen nicht verschlossen oder festgestellt werden,
  4. entsprechend dem Verbot der Nm. 50.1. Satz 1 sowie Nrn. 50.3. und 50.4. Dekorationen und Ausstattungen auf der Hauptbühne, den Bühnenerweiterungen und der Vorbühne nicht aufbewahrt werden,
  5. entsprechend den Geboten der Nrn. 51.2. und 51.3. anderes als das dort genannte Material nicht verwendet wird,
  6. entsprechend den Geboten der Nr. 51.4. anderes als nicht mindestens schwerentflammbares Material nicht verwendet wird,
  7. entsprechend den Verboten der Nrn. 52.1., 52.2. und 52.6. nicht geraucht, kein offenes Feuer sowie Feuerwerk verwendet wird oder brennbare Flüssigkeiten nicht gelagert oder aufbewahrt werden,
  8. entsprechend dem Verbot der Nr. 53.5. keine Änderungen der geprüften Laseranlage durchgeführt werden,
  9. entsprechend den Geboten der Nrn. 54.1., und 54.2. der Betrieb von Bühnen- oder Szenenflächen nicht zulässig ist, wenn die in diesen Vorschriften genannten Personen nicht anwesend sind,
  10. entsprechend dem Gebot der Nr. 56.4. den Anorderungen der Brandsicherheitswache Folge zuleisten ist,
  11. entsprechend dem Gebot der Nr. 58.2. während des Betriebes die genannte Person ständig anwesend ist,
  12. entsprechend dem Verbot der Nr. 60. die in dem Plan festgelegte Ordnung nicht geändert oder in dem Plan nicht vorgesehene Plätze nicht geschaffen werden,
  13. entsprechend den Geboten der Nr. 62. die vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen vollständig und rechtzeitig durchgeführt und die festgestellten Mängel beseitigt werden

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen diese Auflagen eine Ordnungswidrigkeit darstellt ( § 88 Abs. 1 Nr. 2 BauO LSA) und mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

.

  zur VStättR Anhang 1
Bild 1 Bild 2 Bild 3
Gebotszeichen für Rollstuhlbe-
nutzer nach DIN 30600 Blatt 496
Parkplatz Richtungspfeil nur in Verbindung
mit Bild 1 oder 2
 
Farben der Schilder blau DIN 4844 Teil 2 Kontrastfarbe Symbole weiß Randmaße nach DIN 825 Teil 1
 
Anwendungsbeispiele
Kennzeichnung von Türen für Rollstuhlbenutzer
  Pkw-Stellplatz für Rollstuhlbenutzer
    Richtungsangabe zu Pkw-Stellplätzen für Rollstuhlbenutzer
Schildgröße (a x b) in mm Rand (g) in mm für Sichtweite bis
148 x 148 2,5 15 m
250 x 250 3 25 m
500 x 500 5 35 m

.

zur VStättR  Anhang 2
Farben der Schilder grün DIN 4844 Teil 2
Kontrastfarbe für Symbol weiß
Randmaße nach DIN 825 Teil 1
   
Richtungsangabe rechts
für Rettungsweg

Ausgang
(über dem Ausgang anzubringen)

Richtungsangabe links
für Rettungsweg
Schildgröße (a x b)
in mm
(DIN 825 Teil 2)
Rand (g)
in mm
für Sichtweite bis
105 x 210
148 x 297
hinterleuchtet
beleuchtet
15 m
210 x 420
250 x 500
hinterleuchtet
beleuchtet
25 m
297 x 594
420 x 841
hinterleuchtet
beleuchtet
35 m

.

zur VStättR  Anhang 3
Bild 1
Lagerung von Gegenständen auf Rettungswegen im freien verboten

Farben des Schildes und des Randes weiß
Kontrastfarbe Symbole schwarz
Verbotszeichen rot DIN 4844 Teil 2

Bild 2
Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Rettungswegen im Freien verboten (nach StVO)

Farben des Schildes blau DIN 4844 Teil 2
Rand weiß
Verbotszeichen rot DIN 4844 Teil 2

Schildgröße (a x b) in mm (DIN 825 Teil 2) Rand (g) in mm für Sichtweite bis
160 3 15 m
250 3 25 m
400 4 35 m

   

.

zur VStättR  Anhang 4
Bild 1
   
Rauchen verboten

Farben des Schildes weiß
Kontrastfarbe Symbole schwarz
Verbotszeichen rot DIN 4844 Teil 2

Bild 2
Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten

Farben des Schildes weiß
Kontrastfarbe Symbole schwarz
Verbotszeichen rot DIN 4844 Teil 2

Schildgröße (a x b) in mm (DIN 825 Teil 2) Rand (g) in mm für Sichtweite bis
160 3 15 m
25 3 25 m
400 4 35 m
ENDE

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