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Regelwerk Bau- und Planungsrecht

VSTR - Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten
- Sachsen-Anhalt -

Vom 3. Februar 1995
(MBl. Nr. 49 vom 28.09.1995 S. 1885; 21.05.2002 S. 901aufgehoben)



(zitierte §§ nicht kompatibel mit aktueller Bauordnung)

1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m2 haben.

2 Begriffe

2.1 Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die

  1. ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,
  2. mindestens einen Verkaufsraum haben und
  3. keine Messebauten sind.

Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch Treppenräume notwendiger Treppen sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechnischer Anlagen.

2.2 Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude, die nicht mehr als ein Geschoß haben und deren Geschoß über der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Treppenraumerweiterungen Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen und Feuerungsanlagen dienen.

2.3 Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen Treppenräume notwendiger Treppen, Ausgänge aus diesen Treppenräumen sowie Garagen. Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.

2.4 Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.

3 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

Tragende Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend, sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.

4 Außenwände

Außenwände müssen bestehen aus

  1. nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,
  2. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,
  3. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mindestens feuerhemmend sind, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten.

5 Trennwände

5.1 Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und sonstigen Räumen müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben. Öffnungen zu Betriebswohnungen sind zulässig, wenn die Verbindung über Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken sowie mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen führt (Sicherheitsschleuse).

5.2 In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen sind Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten sowie Lagerräume mit einer Nutzfläche von jeweils mehr als 100 m2 von anderen Räumen der Verkaufsstätte durch feuerbeständige Wände zu trennen. Diese Werk- und Lagerräume müssen durch feuerbeständige Trennwände so unterteilt werden, daß Abschnitte von nicht mehr als 1.000 m2, in Geschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegt, von nicht mehr als 500 m2 entstehen. Öffnungen in den Trennwänden müssen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.

6 Brandabschnitte

6.1 Brandwände sind so anzuordnen, daß innerhalb von

  1. erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen Brandabschnitte von nicht mehr als 10.000 m2 Grundfläche,
  2. sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen Brandabschnitte von nicht mehr als 5.000 m2 Grundfläche,
  3. erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen Brandabschnitte von nicht mehr als 3.000 m2 Grundfläche,
  4. sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen Brandabschnitte von nicht mehr als 1.500 m2 Grundfläche

entstehen. In den Fällen des Satzes 1 Buchst. d darf sich die Verkaufsstätte nicht über mehr als drei Geschosse mit insgesamt maximal 3.000 m2 Nutzfläche erstrecken.

6.2 Öffnungen in den Brandwänden nach Nr. 6.1 sind zulässig, wenn sie selbstschließende und feuerbeständige Abschlüsse haben.

6.3 § 32 Abs. 1 Nr. 1 BauO LSa bleibt unberührt.

7 Decken

7.1 Decken müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie brauchen, ausgenommen über Kellergeschossen, nur

  1. feuerhemmend zu sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,
  2. aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.

Die Feuerwiderstandsdauer muß von der Rohdecke erbracht werden.

7.2 Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen müssen in Verkaufsräumen, allgemein zugänglichen Fluren, in Treppenräumen und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Verkaufsräumen mit Sprinkleranlagen dürfen Unterdecken aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn auch der Deckenhohlraum durch die Sprinkleranlagen geschützt ist.

7.3 In Decken sind Öffnungen nur zulässig zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen sowie zwischen Ladenstraßen.

8 Dächer

8.1 Dächer, die den oberen Abschluß von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen, mit Ausnahme der Dachhaut, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Das Tragwerk dieser Dächer muß feuerbeständig sein in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen. Es darf aus brennbaren Baustoffen bestehen

  1. in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,
  2. in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, wenn das Tragwerk feuerhemmend ist.

§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauO LSa bleibt unberührt.

8.2 Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen brauchen nur schwerentflammbar zu sein. Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen. § 34 Abs. 4 BauO LSa findet keine Anwendung.

9 Verkleidungen, Dämmstoffe

9.1 Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen bestehen aus:

  1. nichtbrennbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,
  2. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen
    1. bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen und
    2. bei erdgeschossigen Verkaufsstätten.

9.2 Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

9.3 Wandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in allgemein zugänglichen Fluren, in Treppenhäusern, in Räumen nach Nr. 13.2 Satz 1 und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

10 Rettungswege in Verkaufsstätten

10.1 Für jeden Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße müssen in demselben Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen vorhanden sein. Einer dieser Rettungswege darf auch über Außentreppen, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer führen, wenn hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Rettungswege zu Ausgängen ins Freie dürfen nicht durch Treppenräume hindurchführen.

10.2 Von jeder Stelle eines Geschosses einer Verkaufsstätte muß mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein Treppenraum notwendiger Treppen in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Dieser Rettungsweg darf innerhalb von Brandabschnitten nach Nr. 6.1 bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen und bei erdgeschossigen Verkaufsstätten eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, soweit er über einen allgemein zugänglichen Flur für Kunden unmittelbar zu einem Ausgang ins Freie oder zu einem Treppenraum notwendiger Treppen führt. Die Länge des Rettungsweges nach Satz 1 wird in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile gemessen.

10.3 Rettungswege, die aus innenliegenden Treppenräumen zu Ausgängen ins Freie führen, dürfen nicht länger als 35 m sein. Auf diese Länge sind die Flure nach Nr. 10.2 Satz 2 anzurechnen, die in die innenliegenden Treppenräume führen.

10.4 Von jeder Stelle eines Verkaufsraumes muß ein Hauptgang oder eine Ladenstraße in höchstens 10 m Entfernung erreichbar sein.

10.5 In Rettungswegen ist nur eine Folge von mindestens drei Stufen zulässig. Die Stufen müssen eine Stufenbeleuchtung haben.

10.6 An Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen ist deutlich und dauerhaft auf die Ausgänge durch Sicherheitszeichen hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein (Anlage 2).

11 Treppen

11.1 Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und an den Unterseiten geschlossen sein. Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach Nrn. 11.3 und 10.1 Satz 2.

11.2 Notwendige Treppen für Kunden müssen mindestens 2 m und dürfen höchstens 2,50 m breit sein. Für notwendige Treppen für Kunden genügt eine Breite von mindestens 1,25 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, die zusammen nicht mehr als 500 m2 Nutzfläche haben. Das gleiche gilt für Treppen in Verkaufsräumen, die nicht mehr als 500 m2 Nutzfläche haben.

11.3 Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind nur zulässig in Aufenthaltsräumen, die

  1. nicht mehr als 100 m2 Nutzfläche haben oder
  2. mehr als 100 m2, aber nicht mehr als 500 m2 Nutzfläche haben, wenn diese Treppen im Zuge nur eines der zwei erforderlichen Rettungswege liegen.

11.4 Treppen für Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenabsätze fortzuführen.

12 Treppenräume

12.1 Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein.

12.2 Notwendige Treppen nach Nr. 10.1 Satz 2 und Nr. 11.3 brauchen nicht in Treppenräumen zu liegen.

13 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge

13.1 Ladenstraßen müssen eine Breite von mindestens 5 m haben.

13.2 Räume zwischen innenliegenden Treppenräumen und Ausgängen ins Freie müssen mindestens so breit sein, wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen. Sie dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen haben. Die Wände müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Die Decken müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Im übrigen gelten die Anforderungen an Treppenräume.

13.3 Wände und Decken allgemein zugänglicher Flure für Kunden müssen in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, in anderen Verkaufsstätten mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für sonstige allgemein zugängliche Flure gelten die Anforderungen nach § 37 BauO LSA.

13.4 Allgemein zugängliche Flure für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein. Sind diese Flure für Verkaufsräume bestimmt, die zusammen nicht mehr als 500 m2 Nutzfläche haben, genügt eine Breite von 1,40 m.

13.5 Hauptgänge müssen eine nutzbare Breite von mindestens 2 m haben. Sie müssen auf möglichst kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu Treppenräumen notwendiger Treppen, zu allgemein zugänglichen Fluren für Kunden oder zu Ladenstraßen führen. Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.

13.6 Ladenstraßen, allgemein zugängliche Flure für Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten, Einrichtungen oder Gegenstände eingeengt sein.

13.7 Es kann verlangt werden, daß die für Behinderte, ältere Menschen, Kinder und Personen mit Kleinkindern geeigneten Zugänge durch Sicherheitszeichen deutlich und dauerhaft besonders gekennzeichnet werden (Anlage 1).

14 Ausgänge

14.1 Jeder Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die ins Freie oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen führen. Für Aufenthaltsräume, die nicht mehr als 100 m2 Nutzfläche haben, genügt ein Ausgang.

14.2 Die Ausgänge aus einem Verkaufsraum müssen insgesamt eine Breite von mindestens 30 cm je angefangene 100 m2 der Nutzfläche des Verkaufsraums haben. Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen jedoch mindestens 2 m breit sein; für Ausgänge aus Verkaufsräumen, die nicht mehr als 500 m2 Nutzfläche haben, genügt eine Breite von 1 m. Ein Ausgang, der in einen Flur führt, darf nicht breiter sein als der Flur.

14.3 Die Ausgänge aus einem Geschoß einer Verkaufsstätte ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen müssen eine Breite von mindestens 30 cm je angefangene 100 m2 der ihnen zur Erfüllung der Anforderungen nach Nr. 10.2 jeweils zugeordneten Nutzflächen der Verkaufsräume haben. Ausgänge aus Geschossen einer Verkaufsstätte müssen mindestens 2 m breit sein. Ein Ausgang, der in einen Treppenraum führt, darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe.

15 Türen in Rettungswegen

15.1 Türen müssen zwischen

  1. Verkaufsräumen und Treppenräumen notwendiger Treppen und
  2. Verkaufsräumen und allgemein zugänglichen Fluren für Kunden

in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend, in anderen Verkaufsstätten rauchdicht und selbstschließend sein. Türen zwischen allgemein zugänglichen Fluren für Kunden und anderen Räumen müssen in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend, in anderen Verkaufsstätten rauchdicht und selbstschließend sein.

15.2 Türen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Sie müssen während der Betriebszeit von innen mit einem einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können.

15.3 Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

15.4 Drehtüren und Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für automatische Dreh- und Schiebetüren, die die Rettungswege im Brandfall nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Schließvorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.

15.5 Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen so beschaffen sein, daß sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.

16 Rauchabführung

16.1 Verkaufsräume und Ladenstraßen in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen

  1. in Dächern Rauchabzugsvorrichtungen mit einem freien Querschnitt von mindestens 1,25 v. H. der Grundfläche der Verkaufsstätte oder
  2. maschinelle Rauchabzüge mit einem mindestens 10fachen Luftwechsel je Stunde haben.

Rauchabzugsvorrichtungen und maschinelle Rauchabzüge müssen von Hand und automatisch ausgelöst werden können und sind an den Bedienungsstellen mit der Aufschrift "Rauchabzug" zu versehen. An den Bedienungsvorrichtungen muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsvorrichtungen offen oder geschlossen sind.

16.2 Treppenräume, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugsvorrichtung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 v. H. der Grundfläche der Treppenräume, jedoch nicht weniger als 1 m2 haben. Die Rauchabzugsvorrichtungen müssen von jedem Geschoß aus zu öffnen sein. Innenliegende Treppenräume notwendiger Treppen müssen Rauchabzugsanlagen haben.

17 Beheizung

Feuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Lagerräumen und Werkräumen zur Beheizung nicht aufgestellt werden.

18 Sicherheitsbeleuchtung

18.1 Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Sie muß vorhanden sein

  1. in Verkaufsräumen,
  2. in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
  3. in Arbeits- und Pausenräumen,
  4. in Treppenräumen, Ladenstraßen, Räumen nach Nr. 13.2 und allgemein zugänglichen Fluren für Kunden,
  5. für Hinweisschilder auf Ausgänge und
  6. für Stufenbeleuchtung.

18.2 Die Beleuchtung der Rettungswege und der Ausgänge muß zentral schaltbar sein.

19 Blitzschutzanlagen

Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben.

20 Sprinkleranlagen, Feuerlöschgeräte, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen

20.1 Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben. Das gilt nicht für

  1. erdgeschossige Verkaufsstätten nach Nr. 6.1 Buchst. c,
  2. Verkaufsstätten nach Nr. 6.1 Buchst. d in Verbindung mit Nr. 6.1 Satz 2.

In Verkaufsstätten nach Satz 2 Buchst. b müssen Verkaufsräume, deren Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegt und deren Nutzfläche mehr als 500 m2 beträgt, Sprinkleranlagen haben.

20.2 In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:

  1. geeignete Feuerlöscher und Wandhydranten in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich,
  2. Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle und
  3. Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kunden gegeben werden können.

21 Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der

  1. Sicherheitsbeleuchtung,
  2. Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge (Nrn. 10.5 und 10.6),
  3. Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,
  4. Rauchabzugsvorrichtungen und maschinellen Rauchabzüge,
  5. Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (z.B. Rolltore),
  6. Brandmeldeanlagen,
  7. Alarmierungseinrichtungen,
  8. Sprinkleranlagen.

22 Verkaufsräume

Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen. Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegen.

23 Räume für Abfälle

Verkaufsstätten müssen besondere Räume für Abfälle haben, die mindestens den Abfall zweier Tage aufnehmen können. Die Räume müssen feuerbeständige Wände und Decken sowie mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen haben.

24 Brandverhütung

24.1 Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen verboten. Dies gilt nicht für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen verabreicht oder Besprechungen abgehalten werden. Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen (Anlage 3).

24.2 Dekorationen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen; dies gilt nicht für Preisschilder und Plakate. In allgemein zugänglichen Fluren und in Treppenräumen notwendiger Treppen sind Dekorationen unzulässig.

24.3 In Treppenräumen notwendiger Treppen, in Räumen nach Nr. 13.2 und in allgemein zugänglichen Fluren dürfen Gegenstände nicht abgestellt werden.

25 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr

25.1 Kunden und Betriebsangehörige müssen aus der Verkaufsstätte unmittelbar oder über Flächen auf dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.

25.2 Die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vorhanden sein.

25.3 Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr nach Nr. 25.2 müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen (Anlage 4).

26 Hausfeuerwehr

26.1 In jeder Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume mehr als 15.000 m2 Nutzfläche haben, muß während des Betriebes eine Hausfeuerwehr anwesend sein.

26.2 Hausfeuerwehrkräfte müssen im Brandschutz ausgebildet sein. Sie müssen als Hausfeuerwehrkräfte erkennbar sein. Zu ihren Aufgaben gehört es, die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere die Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie die Freihaltung der Rettungswege zu überwachen.

26.3 Die verantwortlichen Personen nach Nr. 27.1 haben die Hausfeuerwehrkräfte zu bestimmen und im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzbehörde für deren Ausbildung zu sorgen. Die Namen der Hausfeuerwehrkräfte und jeder Wechsel sind der zuständigen Brandschutzbehörde auf Verlangen mitzuteilen.

26.4 Die erforderliche Zahl der Hausfeuerwehrkräfte ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzbehörde festzulegen.

27 Verantwortliche Personen, Brandschutzordnung

27.1 Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muß die Betreiberin bzw. der Betreiber oder die bzw. der Beauftragte ständig anwesend sein. Die Person nach Satz 1 ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.

27.2 Die verantwortliche Person nach Nr. 27.1 Satz 2 hat im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzbehörde eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekanntzumachen. In der Brandschutzordnung sind auch die Aufgaben der Hausfeuerwehr festzulegen. Außerdem sind die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere von Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzern erforderlich sind.

27.3 Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über

  1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen,
  2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik, und
  3. die Betriebsvorschriften.

27.4 Im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzbehörde sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

28 Stellplätze für Behinderte

Mindestens 3 v. H. der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz, müssen für Behinderte vorgesehen sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen (Anlage 1).

29 Zusätzliche Bauvorlagen

Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über

  1. eine Berechnung der Nutzfläche der Verkaufsräume und der Ladenstraßen und der Brandabschnittsflächen,
  2. die erforderlichen Breiten der Ausgänge,
  3. die Rettungswege einschließlich der Hauptgänge in den Verkaufsräumen,
  4. Sprinkleranlagen und sonstige Feuerlöscheinrichtungen,
  5. die Feuerlöschgeräte,
  6. die Brandmeldeanlagen,
  7. die Alarmierungseinrichtungen,
  8. die Sicherheitsstromversorgung,
  9. die Rauchabzugsvorrichtungen und maschinellen Rauchabzüge,
  10. die erforderlichen Rettungswege auf dem Grundstück.

30 Prüfungen

30.1 Folgende Anlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der Verkaufsstätte, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils mindestens alle drei Jahre durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:

  1. Sprinkleranlagen (Nr. 20),
  2. Rauchabzugsvorrichtungen und maschinelle Rauchabzüge (Nr. 16),
  3. Brandmeldeanlagen (Nr. 20),
  4. Sicherheitsstromversorgungsanlagen (Nr. 21).

30.2 Prüfberichte sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

31 Übergangsvorschriften

Auf die im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Richtlinie bestehenden Verkaufsstätten sind die Nrn. 24 bis 27 und 30 anzuwenden.

32 Ordnungswidrigkeiten

In der Baugenehmigung ist durch Auflagen, gestützt auf § 55 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA, zu fordern, daß

  1. Rettungswege entsprechend Nr. 13.6 nicht eingeengt werden,
  2. Türen im Zuge von Rettungswegen entsprechend Nr. 15.2 während der Betriebszeit nicht abgeschlossen werden,
  3. Dekorationen entsprechend Nr. 24.2 aus leicht- oder normalentflammbaren Stoffen nicht verwendet oder in Treppenräumen notwendiger Treppen oder in allgemein zugänglichen Fluren nicht angebracht werden,
  4. Gegenstände entsprechend Nr. 24.3 in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Räumen nach Nr. 13.2 oder in allgemein zugänglichen Fluren nicht abgestellt werden,
  5. Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entsprechend Nr. 25.3 freigehalten werden,
  6. die Person entsprechend Nr. 27.1 Satz 1 während der Betriebszeit ständig anwesend ist,
  7. die vorgeschriebenen Prüfungen entsprechend Nr. 30.1 durchgeführt werden.

Dabei ist darauf hinzuweisen, daß ein Verstoß gegen die Auflagen eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einem Bußgeld geahndet werden kann ( § 85 Abs. 1 Nr. 2 BauO LSA).

.

  Anlage 1


Bild 1: Gebotszeichen für Rollstuhl-
benutzer nach DIN 30600 Blatt 496
Bild 2: Parkplatz Bild 3: Richtungspfeil nur in
Verbindung mit Bild 1 oder 2
  • Farben der Schilder blau RAL 5010,
  • Kontrastfarbe Symbole weiß,
  • Randmaße nach DIN 825 Teil 1.
Anwendungsbeispiele
Schildgröße in mm Rand in mm für Sichtweite a × b g bis
150 × 150 2,5 15 m
250 × 250 3 25 m
350 × 350 4 35 m

.

  Anlage 2


Bild 1: Rettungsweg Bild 2: Richtungspfeil
  • Farben der Schilder blau RAL 6018,
  • Kontrastfarbe Symbole weiß,
  • Randmaße nach DIN 825 Teil 1.
Anwendungsbeispiele
Schildgröße in mm Rand in mm für Sichtweite a × b g bis
125 × 125 2,5 hinterleuchtet 15 m
150 × 150 2,5 beleuchtet  
200 × 200 3 hinterleuchtet 25 m
250 × 250 3 beleuchtet  
300 × 300 4 hinterleuchtet 35 m
350 × 350 4 beleuchtet  

.

  Anlage 3


Bild 1: Umgang mit Feuer,
offenem Licht und
Bild 2 Rauchen verboten
  • Farben der Schilder weiß,
  • Kontrastfarbe für Symbole schwarz,
  • Verbotszeichen rot RAL 3000,
  • Randmaße nach DIN 825 Teil 2.
Schildgröße in mm Rand in mm für Sichtweite a × b g bis
150 2,5 15 m
250 3 25 m
350 4 35 m

.

  Anlage 4


Bild 1: Lagern von Gegenständen auf
Rettungswegen im Freien verboten
Bild 2: Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Ret-
tungswegen im Freien verboten (nach StVO)
  • Farbe des Schildes und Rand weiß,
  • Kontrastfarbe für Symbole schwarz,
  • Verbotszeichen rot RAL 3000,
  • Farbe des Schildes blau RAL 5010,
  • Rand weiß,
  • Verbotszeichen rot RAL 3000.
Schildgröße in mm Rand in mm für Sichtweite a × b g bis
(DIN 825 Teil 2)
150 2,5 15 m
250 3 25 m
350 4 35 m
ENDE

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