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Regelwerk Bau-und Planungsrecht

FLBau - Verwaltungsvorschrift Fliegende Bauten
- Sachsen-Anhalt -

Vom 04. Juli 2011
(MBl. Nr. 20 vom 11.07.2011 S. 260)


Bezug:
RdErl. des MLV vom 30.07.2009 (MBl. LSa S. 621)

Zur Durchführung des § 75 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 20.12.2005 (GVBl. LSa S. 769), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2010 (GVBl. LSa S. 569, 577), wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1. Allgemeines

1.1 Fliegende Bauten sind nach § 75 Abs. 1 BauO LSa bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer dauerhaften Beziehung der Anlage zu dem Grundstück.

Soweit Fliegende Bauten einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, sind sie gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 15 BauO LSa auch Sonderbauten.

Anforderungen für die am häufigsten vorkommenden Fliegenden Bauten enthält die Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten - FlBauR LSA. Die Richtlinie ist in Anhang 1 abgedruckt.

1.2 Sollen Fliegende Bauten für länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt werden, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben einer Baugenehmigung bedarf.

2. Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch

2.1 Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für Fliegende Bauten nach § 75 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 BauO LSA.

2.2 Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung sind soweit erforderlich in zweifacher Ausfertigung folgende Bauvorlagen (§ 10 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) vom 08.06.2006 GVBl. LSa S. 351) beizufügen:

  1. die Bauzeichnungen aus Papier auf Gewebe (§ 12 BauVorlVO),
  2. die Baubeschreibung (§ 13 BauVorlVO),
  3. der Nachweis der Standsicherheit (§ 14 BauVorlVO),
  4. der Nachweis des Brandschutzes (§ 15 BauVorlVO),
  5. die Prinzip- und Schaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen und
  6. die Betriebsbeschreibung (§ 13 BauVorlVO), die die Beurteilung des Auf- und Abbaues und des Betriebes ermöglicht und Angaben über erforderliche Wartungen enthält.

Zu dem in Buchstaben c genannten Nachweis der Standsicherheit gehören die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile; zu den in Buchstabe e genannten Schaltplänen gehören auch die Sicherheitsnachweise über die elektrischen Anlagen.

Die Bauvorlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

2.3 Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist. In der Regel sind Zelte mit mehr als 1.500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m2 Grundfläche sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und Bühnen vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen.

Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.

2.4 Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung (Nummer 3 Satz 1) und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen. Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.

2.5 Bei Fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem Fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und Fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen.

2.6 Für Fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten (z.B. Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (z.B. Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind.

Sollen selbständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erteilt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Verlängerungsgenehmigungen dürfen nur für den ganzen Fliegenden Bau erteilt werden.

2.7 Wenn sich nach Abschluss der Prüfung die Ausstellung des Prüfbuchs verzögert, genügt es in diesen Fällen, eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuchs, dessen Seiten zu heften und fortlaufend zu nummerieren sind, zu erteilen. In der Regel genügt es, dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen nach Nummer 2.2

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