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Regelwerk

FeuVO - Feuerungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 22. November 1996
(GVBl. LSa S. 362; 2001 S. 565; 19.03.2002 S. 130; 20.12.2005 S. 769 05aufgehoben)



§ 1 Anwendungsbereich 01

Diese Verordnung gilt für Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen. Für Feuerstätten, die keine Gas-Haushalts-Kochgeräte sind, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen.

§ 2 Begriffe

(1) Als Nennwärmeleistung gilt

  1. die in den Grenzen des auf dem typenschild angegebenen Wärmeleistungsbereiches festeingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste Leistung der Feuerstätte,
  2. bei Feuerstätten ohne Zusatzschild die höchste auf dem typenschild angegebene Wärmeleistung,
  3. bei Feuerstätten ohne typenschild die nach der aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 v. H. ermittelte Wärmeleistung oder
  4. der in der EG-Konformitätserklärung als "Nennwärmeleistung in kW" angegebene Wert.

(2) Gesamtnennwärmeleistung ist die Summe der Nennwärmeleistungen der in einem Raum, einer Wohnung oder einer sonstigen Nutzungseinheit aufgestellten Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können.

(3) Eine Feuerungsanlage im Sinne dieser Verordnung ist die Funktionseinheit aus Verbrennungsluflzuführung, Feuerstätte und Abgasanlage.

(4) Schornsteine sind rußbrandbeständige Schächte, durch die ausschließlich Abgase aus Feuerstätten über das Dach ins Freie geleitet werden.

(5) Verbindungsstücke sind Abgaskanäle oder Abgasrohre, die Abgase aus Feuerstätten für feste Brennstoffe in Schornsteine leiten.

(6) Abgasleitungen sind Leitungen, die Abgase aus Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie leiten.

§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten 01

(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis zu 35 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in einem Raum aufgestellt sind, der

  1. mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Räume mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mindestens 4 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung hat,
  2. mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Maßgabe des Absatzes 2 verbunden ist (Verbrennungsluftverbund),
  3. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2, zwei Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von je 75 cm2 oder
  4. Leitungen ins Freie im strömungstechnisch, äquivalenten lichten Querschnitten hat.

(2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zwischen dem Aufstellraum und Räumen mit Verbindungen zum Freien muß durch Verbrennungsluftöffnungen mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 zwischen den Räumen hergestellt sein. Bei der Aufstellung von Feuerstätten in Nutzungseinheiten, wie Wohnungen, dürfen zum Verbrennungsluftverbund nur Räume derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören. Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungslufiverbund gehören, muß mindestens 4 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten betragen. "Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.

(3) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 35 kW und nicht mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in Räumen aufgestellt sind, die die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 3 erfüllen.

(4) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in Räumen aufgestellt sind, die eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung haben. Der lichte Querschnitt der Öffnung muß mindestens 150 cm2 und für jedes über 50 kW Neunwärmeleistung hinausgehende kW Nennwärmeleistung 2 cm2 mehr betragen. Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalent bemessen sein. Der erforderliche lichte Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.

(5) Öffnungen und Leitungen zur Verbrennungsluftversorgung dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, daß die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluß betrieben werden können. Der erforderliche lichte Querschnitt darf durch den Verschluß oder durch Gitter nicht verengt werden. Gitter oder ähnliche Einrichtungen müssen Durchströmöffnungen von mindestens 10 x 10 mm haben.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise nachgewiesen werden.

(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte.

(8) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Kamine.

§ 4 Aufstellung und Installation von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen 01

(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden

  1. in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
  2. in notwendigen Fluren, Gängen sowie Räumen zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie,
  3. in Garagen, ausgenommen raumluftunabhängige Gasfeuerstätten, deren Außenflächen innerhalb der Garagen nicht wärmer als 300 °C werden können.

(2) Raumluftabhängige Feuerstätten, die an Abgasanlagen anzuschließen sind, dürfen in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe, aus denen Luft mit Hilfe von Ventilatoren, wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner, abgesaugt wird, nur aufgestellt werden, wenn

  1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der luftabsaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,
  2. die Abgasführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,
  3. die Abgase der Feuerstätten über die luftabsaugenden Anlagen abgeführt werden oder
  4. durch die Bauart oder die Bemessung der luftabsaugenden Anlagen sichergestellt ist, daß kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.

Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen an gemeinsamen Abgasanlagen nur angeschlossen werden, wenn der ordnungsgemäße Betrieb aller Feuerstätten durch luftabsaugende Anlagen, die sich auch in anderen Räumen, Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten befinden können, nicht beeinträchtigt wird.

(3) Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung dürfen unbeschadet des § 3 nur in Räumen mit einem Rauminhalt von mindestens 1 m3 je kW Gesamtnennwärmeleistung dieser Feuerstätten aufgestellt werden; dies gilt nicht, wenn durch andere Maßnahmen, wie unten und oben angeordnete Öffnungen zu unmittelbaren Nachbarräumen dieser Rauminhalt eingehalten oder durch unten und oben angeordnete Öffnungen ins Freie eine Durchlüftung sichergestellt wird.

(4) Gasfeuerstätten ohne Flammenüberwachung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen durch mechanische Lüftungsanlagen sichergestellt ist, daß während des Betriebes der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffacher Luftwechsel sichergestellt ist; für Gas-Haushalts-Kochgeräte genügt ein Außenluftvolumenstrom von 100 m3/h.

(5) Gasfeuerstätten nach § 43 Abs. 6 Nr. 3 der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSa S. 50) ohne Abgasanlage dürfen nur in Räumen, aus denen durch mechanische Lüftungsanlagen während des Betriebes der Feuerstätten ein Luftvolumenstrom von mindestens 30 m3/h je kW Gesamtnennwärmeleistung abgeführt wird, aufgestellt werden.

(6) Gasleitungsanlagen in Räumen müssen so beschaffen, angeordnet oder ausgerüstet sein, dass unter Brandeinwirkung bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von 650 °C über einen Zeitraum von 30 Minuten keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können. Alle Gasentnahmestellen müssen zusätzlich mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die im Brandfall die Brennstoffzufuhr selbständig absperrt. Satz 2 gilt nicht, wenn durch andere selbsttätige Vorrichtungen die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt werden.

(7) Feuerstätten für Flüssiges (Propan, Butan oder deren Gemische) dürfen in Räumen, deren Fußboden an jeder Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, nur aufgestellt werden, wenn

  1. die Feuerstätten eine Flammenüberwachung haben und
  2. sichergestellt ist, daß auch bei abgeschalteter Feuerungseinrichtung Flüssiggas aus den im Aufstellraum befindlichen Brennstoffleitungen in gefahrdrohender Menge nicht austreten kann oder über eine mechanische Lüftungsanlage sicher abgeführt wird.

(8) Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen und von Einbaumöbeln so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, daß an diesen bei Nennwärmeleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können. Von den Außenflächen der Feuerstätte sind zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen mindestens die vom Hersteller angegebenen Abstandsmaße einzuhalten. Andernfalls muß ein Abstand von mindestens 40 cm eingehalten werden.

(9) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sowie vor Schornsteinreinigungsöffnungen sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muß sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken.

(10) Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen vor den Feuerraumöffnungen offener Kamine nach oben und nach den Seiten einen Abstand von mindestens 80 cm haben. Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm.

§ 5 Heizräume 01

(1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden. Die Heizräume dürfen

  1. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von weiteren Feuerstätten, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen und
  2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solche für das Betriebspersonal, sowie mit Treppenräumen notwendiger Treppen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.

(2) Heizräume müssen

  1. mindestens einen Rauminhalt von 8 in3 und eine lichte Höhe von 2 m,
  2. einen Ausgang, der ins Freie oder in einen Flur führt, der die Anforderungen an notwendige Flure oder Gänge gemäß § 38 BauO LSa erfüllt, und
  3. Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen, haben.

(3) Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Deren Öffnungen müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der Feuerstätten gehörenden Räumen, wenn diese Räume die Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllen und die Trennwände unterhalb der Rohdecke enden.

(4) Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine obere und eine untere Lüftungsöffi3ung ins Freie mit einem lichten Querschnitt von mindestens je 150 cm2 oder Lüftungsleitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten lichten Querschnitten haben. Der lichte Querschnitt einer Lüftungsöffnung oder -leitung darf auf die Verbrennungsluftversorgung nach § 3 Abs. 4 angerechnet werden. Die obenliegende Öffnung soll möglichst nicht tiefer als 1,8 m über dem Fußboden und die untenliegende Öffnung in der Nähe des Fußbodens angeordnet werden.

(5) Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, soweit sie durch andere Räume führen, ausgenommen angrenzende, zum Betrieb der Feuerstätten gehörende Räume, die die Anforderungen nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 erfüllen. Die Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht verbunden sein und nicht der Lüftung anderer Räume dienen.

(6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume führen,

  1. eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten oder selbsttätige Absperrvorrichtungen für eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben und
  2. ohne Öffnungen sein.

§ 6 Abgasanlagen 01

(1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, soweit erforderlich auch nach Wärmedurchlaßwiderstand und innerer Oberfläche, so bemessen sein, daß die Abgase bei allen bestimmungsgemaßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten kann.

(2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine, die Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch in Abgasleitungen eingeleitet werden.

(3) Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn

  1. durch die Bemessung nach Absatz 1 die Ableitung der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist,
  2. die Übertragung von Abgasen zwischen den Aufstellräumen oder ein Austritt von Abgasen über nicht in Betrieb befindliche Feuerstätten ausgeschlossen ist und
  3. bei gemeinsamer Abgasleitung die Abgasleitung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht oder eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen verhindert wird.

(4) Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgasabführung nur zulässig, wenn sie getrennte Luft- und Abgasschächte haben. An diese Systeme dürfen nur raumluftunabhängige Feuerstätten angeschlossen werden, deren Bauart sicherstellt, daß sie für diese Betriebsweise geeignet sind. In Gebäuden müssen Luft-Abgas-Systeme, die Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten und in Wohngebäuden geringer Höhe von mindestens 30 Minuten haben oder in Schächte nach Absatz 5 angeordnet sein. Bei Anschluss von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen die Abgasschächte gegen Rußbrände beständig sein. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 7 entsprechend.

(5) In Gebäuden muß jede Abgasleitung, soweit sie Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätten, in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder für Abgasleitungen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten und mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten in Wohngebäuden geringer Höhe. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn

  1. die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
  2. die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoß aufgestellt sind oder
  3. eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird.

Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten und in Wohngebäuden geringer Höhe von mindestens 30 Minuten haben.

(6) Abgasleitungen aus normalentflammbaren Baustoffen außerhalb von Schächten müssen in Schutzrohren aus nichtbrennbaren Baustoffen angeordnet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätten.

(7) Schornsteine müssen

  1. gegen Rußbrände beständig sein,
  2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken" eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben oder in durchgehenden Schächten mit einem Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten angeordnet sein,
  3. unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder auf einem feuerbeständigen Unterbau errichtet sein; es genügt ein Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen für Schornsteine in Gebäuden geringer Höhe, für Schornsteine, die oberhalb der obersten Geschossdecke beginnen sowie für Schornsteine an Gebäuden,
  4. durchgehend sein; sie dürfen insbesondere nicht durch Decken unterbrochen sein, und
  5. für die Reinigung Öffnungen mit Schornsteinreinigungsverschlüssen haben.

(8) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, die unter Überdruck betrieben werden, müssen innerhalb von Gebäuden

  1. vollständig in vom Freien dauernd gelüfteten Räumen liegen,
  2. vollständig in Räumen liegen, die § 3 Abs. 1 Nr. 3 entsprechen,
  3. soweit sie in Schächten und Schutzrohren liegen über die gesamte Länge und den ganzen Umfang hinterlüftet sein oder
  4. der Bauart nach so beschaffen sein, daß Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können.

Für Abgasleitungen, die nicht Satz 1 Nr. 3 entsprechen, genügt, wenn sie innerhalb von Gebäuden über die gesamte Länge hinterlüftet sind.

(9) Verbindungsstücke und horizontale Abgasleitungen dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet oder in andere Geschosse geführt werden.

§ 7 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen sowie zu Öffnungen 01

(1) Schornsteine müssen

  1. von Holzbalken und von Bauteilen entsprechender Abmessungen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 2 cm,
  2. von sonstigen Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 5 cm

einhalten. Dies gilt nicht für Schornsteine, die nur mit geringer Fläche an Bauteile, wie Fußleisten und Dachlatten, angrenzen. 3Zwischenräume in Decken- und Dachdurchführungen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ausgefüllt sein.

(2) Abgasleitungen außerhalb von Schächten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 20 cm einhalten. Es genügt ein Abstand von mindestens 5 cm, wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind oder wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennwärmeleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann.

(3) Verbindungsstücke müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 40 cm einhalten. Es genügt ein Abstand von mindestens 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind.

(4) Abgasleitungen sowie Verbindungsstücke müssen, soweit sie durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen,

  1. in einem Abstand von mindestens 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder
  2. in einem Umkreis von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt

sein. Abweichend von Satz 1 genügt ein Abstand von 5 cm, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennwärmeleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann oder Gasfeuerstätten eine Strömungssicherung haben.

(5) Abgasleitungen an Gebäuden müssen von Fenstern und anderen Öffnungen einen Abstand von mindestens 20 cm haben.

(6) Andere Abstände als nach den Absätzen 1 bis 4 sind zulässig, wenn die in den technischen Spezifikationen für Bauprodukte zur Herstellung von Abgasanlagen angegebenen Abstände gegenüber Bauteilen aus brennbaren Baustoffen eingehalten sind oder sichergestellt ist, daß an den Bauteilen aus brennbaren Baustoffen bei Nennwärmeleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können.

  § 8 Höhe der Mündungen von Schornsteinen und Abgasleitungen über Dach

(1) Die Mündungen von Schornsteinen und Abgasleitungen müssen

  1. den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 in entfernt sein; bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten genügt ein Abstand von der Dachfläche von 40 cm, wenn die Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,
  2. Dachaufbauten und Öffnungen zu Räumen um mindestens 1 in überragen, soweit deren Abstand zu den Schornsteinen und Abgasleitungen weniger als 1,5 in beträgt,
  3. ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 in überragen oder von ihnen mindestens 1,5 in entfernt sein,
  4. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Verbindung mit Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen § 34 Abs. 1 BauO LSa entspricht, am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nrn. 1 und 2 können weitergehende Anforderungen gestellt werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten sind.

§ 9 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren 01

(1) Für die Aufstellung von

  1. Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern,
  2. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und
  3. ortsfesten Verbrennungsmotoren

gelten § 3 Abs. 1 bis 6 sowie § 4 Abs. 1 bis 8 entsprechend.

(2) Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch eigene, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung angeschlossen werden, wenn die sichere Abführung der Verbrennungsgase nachgewiesen ist. Die Leitungen dürfen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungsmotoren nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 und 7 sowie § 7 angeordnet sein.

(3) Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Schornsteine oder Abgasleitungen für Feuerstätten ist nur zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die einwandfreie Abführung der Abgase nachgewiesen ist.

(4) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärmepumpen gelten § 43 Abs. 5 BauO LSa und die §§ 6 bis 8 entsprechend.

§ 10 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen
(→ BetrSichV, → TRbF)

(1) Je Gebäude oder Brandabschnitt dürfen

  1. feste Brennstoffe in einer Menge von mehr als 15000 kg,
  2. Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5000 l oder
  3. Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als insgesamt 14 kg

nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräumen) gelagert werden, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100.000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30.000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten.

(2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. Türen von Brennstofflagerräumen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen, soweit die Trennwände unterhalb der Rohdecke enden, und nicht für Türen zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.

(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe

  1. müssen gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus über eine Öffnung von mindestens 40 cm x 40 cm beschäumt werden können,
  2. dürfen nur Bodenabläufe mit Heizölsperren oder Leichtflüssigkeitsabscheidern haben und
  3. müssen an den Zugängen mit der Aufschrift "Heizöllagerung" oder "Dieselkraftstofflagerung" gekennzeichnet sein.

(4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas

  1. müssen über eine ständig wirksame Lüftung verfügen,
  2. dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine offenen Schächte und Kanäle haben,
  3. dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen,
  4. dürfen in ihren Fußböden außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluß keine Öffnungen haben,
  5. müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift "Flüssiggas-Anlage" und "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" gekennzeichnet sein und
  6. dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die ausreichend explosionsgeschützt sind.

§ 11 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen 01
(→ BetrSichV, → TRbF)

(1) In Wohnungen dürfen gelagert werden

  1. Heizöl oder Dieselkraftstoff in einem dichten und unzerbrechlichen Behälter bis zu 100 l oder in Kanistern bis zu insgesamt 40 l,
  2. Flüssiggas in einem Behälter (wie Flüssiggasflaschen) mit einem Füllgewicht von nicht mehr als 14 kg, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluß keine Öffnungen haben. In Räumen, die überwiegend Schlafzwecken dienen, dürfen keine Flüssiggasbehälter aufgestellt werden.

(2) In anderen Räumen dürfen Heizöl oder Dieselkraftstoff von mehr als 1000 l und nicht mehr als 5000 l je Gebäude oder Brandabschnitt gelagert werden, wenn diese Räume gelüftet werden können und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, haben. In Räumen nach Satz 1 dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe nur aufgestellt werden, wenn deren Gesamtnennwärmeleistung nicht mehr als 50 kW beträgt.

(3) Sind in den Räumen nach Absatz 2 Feuerungsanlagen vorhanden, müssen diese

  1. außerhalb des Auffangraumes für auslaufenden Brennstoff angeordnet sein und
  2. einen Abstand von mindestens 1 m zu Lagerbehältern für Heizöl oder Dieselkraftstoff haben, soweit nicht ein Strahlungsschutz vorhanden ist.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 01

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Feuerungsanordnung vom 10. September 1990 (GBl. I S. 1557) außer Kraft.

   

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Schutzzonen um Flüssiggas-Behälter im Freien  Anlage (zu § 14)
  1. Bei oberirdisch oder erdgedeckt im Freien aufgestellten Flüssiggasbehältern ist um die angeschlossenen Armaturen (wie Peilventile) der explosionsgefährdete Bereich nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 von jeglicher Nutzung freizuhalten. Die Armaturen müssen zu Kanälen, Schächten und Öffnungen einen Abstand nach Nummer 4 einhalten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für blindgeschlossene Behälteranschlüsse.
  2. Der explosionsgefährdete Bereich unterteilt sich in einen ständig freizuhaltenden Bereich a (Zone 1) und einen temporären Bereich B (Zone 2), der nur während der Befüllung freizuhalten ist. Geometrie und Abmessungen dieser explosionsgefährdeten Bereiche sind den Bildern 1, 2, 3 und 4 zu entnehmen. Die explosionsgefährdeten Bereiche müssen gut durchlüftet sein; in ihnen sind Zündquellen unzulässig. Sie dürfen sich nicht auf Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen erstrecken.
  3. Eine Einschränkung der explosionsgefährdeten Bereiche ist durch bauliche Maßnahmen, wie öffnungslose Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen, an bis zu zwei Seiten zulässig. Bei einer Einschränkung an mehr als zwei Seiten sind ergänzende Lüftungsmaßnahmen vorzunehmen. Die baulichen Maßnahmen müssen seitlich und nach oben mindestens die Abmessungen der explosionsgefährdeten Bereiche am Standort der baulichen Maßnahmen haben (Bilder 5, 6 und 7).
  4. Innerhalb eines Abstandes von 3 in um den Projektionspunkt der Armaturen auf die Erdoberfläche dürfen keine offenen Kanäle, gegen Gaseintritt ungeschützte Kanaleinläufe, offenen Schächte, Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen (wie Kellerschächte) oder Lüftungsöffnungen angeordnet sein (Bild 8). Während des Befüllvorganges erweitert sich dieser Abstand temporär von 3 m auf 5 m. Die Abstände können durch bauliche Maßnahmen entsprechend Nummer 3 verringert werden.
  5. Im Freien aufgestellte Flüssiggasbehälter müssen zudem vor in der Umgebung möglichen Bränden gegen gefährliche Erwärmung durch Flammeneinwirkung oder Wärmestrahlung für eine Branddauer von mindestens 90 Minuten geschützt sein. Als Schutzmaßnahmen sind möglich
    1. ein ausreichender Schutzabstand, mindestens 5 m,
    2. eine geeignete Schutzwand aus nichtbrennbaren Baustoffen, c) eine allseitige Erddeckung von mindestens 0,5 m oder
    3. ein beidseitig belüfteter Strahlungsschutz aus nichtbrennbaren Baustoffen.

    Die Schutzmaßnahmen nach Satz 2 Buchst. a und b sind nach den technischen Regeln zu § 4 Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) zu bemessen und herzustellen.

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