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Regelwerk

Erl M IndBauEL - Erläuterungen zur Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau

- Fassung vom März 2000 -
(StAnz. 50/2000 S. 3966aufgehoben)


Projektgruppe "Brandschutz im Industriebau" der Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGEBAU

zur aktuellen Fassung

0 Vorbemerkungen

0.1 Allgemeines

Die Muster-Liste der technischen Baubestimmungen - Fassung April 1996 -, die die technischen Regeln enthält, deren Einführung als technische Baubestimmungen auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Musterbauordnung (MBO) 1 erfolgt, führt unter lfd. Nr. 3.2 auf die "Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau", - Ausgabe Januar 1985 -.

In ihrem Beschluss vom 11.02.1994 beauftragte die Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU die Projektgruppe Brandschutz im Industriebau mit der Überarbeitung der Muster-Industriebaurichtlinie.

Die Voraussetzung für die Einberufung der Projektgruppe zum 2.2.1995 wurde mit dem Beschluss des NA-Bau-Arbeitsausschusses 00.38.00 - DIN 18230-1 - Brandschutz im Industriebau- vom 22.11.1994 geschaffen, mit dem der sachliche Inhalt des Entwurfs der Norm in der Fassung November 1994 beschlossen wurde.

Eine Notwendigkeit für die Überarbeitung der Muster-Industriebaurichtlinie ergab sich zunächst unmittelbar aus der im Mai 1998 als Weißdruck erschienenen (umfangreich überarbeiteten DIN 18230-1). Ferner mussten die materiellen Festlegungen auf den fortgeschrittenen Stand üblicher Brandschutzmaßnahmen für Industrie- und Gewerbebauten im Rahmen genehmigter Brandschutzkonzepte angepasst werden. Darüber hinaus waren insbesondere auch die erkennbaren Tendenzen aus neueren bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beachten (z.B. Muster-Verkaufsstättenverordnung).

Insbesondere wurde neu auch ein Nachweisverfahren festgelegt, das ohne ingenieurmäßige Detailuntersuchungen und Berechnungen auskommt. Es unterstützt eine rechtssichere Planung und einfache Genehmigungspraxis durch die zuständigen Behörden, insbesondere unter dem Aspekt der Verkürzung von Verfahrensdauern. Es wird davon ausgegangen, dass sich nach dem "vereinfachten Verfahren" die Mehrzahl der Industriebauten planen und beurteilen lassen.

Neben dem Ziel der Vereinfachung von brandschutztechnischen Nachweisen wurden auch detaillierte Nachweise unter Verwendung von Ingenieurmethoden stärker in das Verfahren einbezogen und entsprechende Rahmenbedingungen beschrieben.

An der Erarbeitung der Muster-Industriebaurichtlinie haben in der Projektgruppe mitgewirkt Vertreter:

als Mitglieder und Vertreter

als Gäste.

Nachrichtlich geführt und zeitweise beteiligt waren Vertreter:

Es wurden Vertreter der Ressorts, Institutionen und Verbände an der Erarbeitung beteiligt, die von der Richtlinie betroffen werden und die aus ihrer Erfahrung und Kenntnis Beiträge leisten konnten und mussten.

Die Richtlinie wurde auf der 15. Sitzung der Projektgruppe am 31. 8.11.9.1999 abschließend beraten, von der Fachkommission Bauaufsicht auf ihrer 226. Sitzung am 9.3.2000 verabschiedet und den Ländern zur Einführung als Technische Baubestimmung empfohlen. *)

0.2 Erfordernis der Muster-Industriebaurichtlinie (M IndBauEL)

Auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 MBO 2 regelt die Richtlinie als Technische Baubestimmung die Mindestanforderungen an den baulichen Brandschutz von Industriebauten.

Hierbei handelt es sich um Mindestanforderungen insbesondere an

Die Richtlinie erleichtert Bauherren, Entwurfsverfassern und Fachplanern die Planung und den Behörden die Beurteilung und Genehmigung von Industriebauten. Sie erspart den Bauherren Nachweise für im Einzelfall beabsichtigte Erleichterungen oder Abweichungen von den sonst geltenden Vorschriften der MBO 3, insbesondere des § 25 (tragende Wände, Pfeiler und Stützen), des § 28 (Brandwände), des § 29 (Decken), des § 30 (Dächer) und des § 32 Abs. 2 (Länge der Rettungswege). Sie ermöglicht den prüfenden und genehmigenden Behörden eine gleiche Beurteilung gleich gelagerter Risiken und führt somit in gleich gelagerten Fällen zu gleichen Anforderungsergebnissen.

0.3 Grundsätzliche Sicherheitsbetrachtungen

Unter Akzeptanz einer Versagenswahrscheinlichkeit von 10-5 wird das sich aus einem bauordnungsrechtlich zulässigen Brandabschnitt eines Gebäudes mit n = 4 Geschossen einer Brandbelastung qR - 300 kWh/m2, der Ausbildung der tragenden und aussteifenden Bauteile in der Feuerwiderstandsklasse F 90 (nach DIN 4102) und unter Annahme einer durchschnittlich vorhandenen brandschutztechtlichen Infrastruktur ermittelte Gesamtrisiko auf die zu bestimmenden Feuerwiderstände der Bauteile und die zulässige Brandbekämpfungsabschnittsfläche transformiert. Bei dieser Transformation finden Berücksichtigung

Das Verfahren der Transformation ist durch die Norm DIN 18230-1 selbst validiert.

0.4 Allgemeine Hinweise zu den Flächenregelungen

Im Zuge der umfassenden Überarbeitung der M IndBauRL musste auch die Regelung der zulässigen Flächen mit den anderen Festlegungen der Richtlinie angepasst werden. Dabei waren vorrangig folgende Aspekte zu berücksichtigen:

Bei der Festlegung der zulässigen Flächen wurde von einer Risikoanalyse ausgegangen, die sich primär an der Höhe der zulässigen Brandbelastung und an der brandschutztechnischen Infrastruktur orientiert. Besondere Bedeutung erlangen dabei automatische Brandmeldeanlagen, die als gleichwertig zu ständig anwesendem Personal gesehen werden, und Sprinkleranlagen.

1 Ziel und Weg

Da Industriebauten als Sonderbauten im Sinne des § 51 Abs. 1 MBO 4 in aller Regel nicht ohne Erleichterungen von den sonst geltenden Vorschriften errichtet werden können, ist es das Ziel der Muster-Industriebaurichtlinie, als Technische Baubestimmung die Mindestanforderungen an den baulichen und abwehrenden Brandschutz dieser Bauten zu regeln. Hierbei bedient sie sich als Kriterium unterschiedlicher Anforderungen auch anderer Parameter, als sie den Regelungen der MBO, die insbesondere Wohngebäude und diesen ähnliche Gebäude erfassen, zugrunde liegen, so z.B.

Diese Parameter haben sich in der Muster-Industriebaurichtlinie zur Bemessung von Löschwasserrückhalteanlagen bei der Lagerung wassergefährdender Stoffe bereits bewährt.

Darüber hinaus bedient sich die Muster-Industriebaurichtlinie auch des bewährten Rechenverfahrens nach DIN 18230-1 - Brandschutz im Industriebau -.

Da auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Satz 3 MBO 5 von Technischen Baubestimmungen abgewichen werden kann, schränkt die Richtlinie dies auf andere anerkannte Methoden des Brandschutzingenieurwesens ein und verlangt, dass diese nach dem normativen Anhang 1 zur Richtlinie aufzustellen sind (Abschn. 4.3 M IndBauRL).

2 Geltungsbereich

Die Muster-Industriebaurichtlinie gilt zunächst für alle Industriebauten unabhängig von ihrer Größe bzw. Grundfläche. Sie nimmt jedoch die Industriebauten aus, für die aufgrund ihres Gefahrenpotentials und ihres besonderen Zweckes (z.B. Witterungsschutz) die Anforderungen überzogen wären, aber auch Lager mit Lagerguthöhen von mehr als 9,0 m (Oberkante Lagergut). Diese Lager sind auch vom Anwendungsbereich der DIN 18230-1 ausgeschlossen, da der Abbrandfaktor der Lagergüter ab dieser Höhe nicht ermittelt werden und man von einer grundsätzlichen Regalsprinklerung ausgehen kann.

Gebäude mit Reinräumen in der Elektronik-Industrie werden vom Geltungsbereich der Muster-Industriebaurichtlinie nicht ausgenommen, sie können jedoch in aller Regel nicht nach Abschnitt 7 der Muster-Industriebaurichtlinie beurteilt werden.

Diese Richtlinie kann auch zur Begründung von Erleichterungen nach § 51 MBO 6 für Gebäude und bauliche Anlagen verwendet werden, die nicht unmittelbar vom Geltungsbereich der Muster-Industriebaurichtlinie erfasst werden, jedoch hinsichtlich ihres Brandrisikos mit Industriebauten vergleichbar sind (z.B. gewerbliche Nutzungen im Bereich des Kfz-Handels); dies betrifft nicht die Regelungen für die Rettungswege.

Bestimmte Anforderungen der Muster-Industriebaurichtlinie so die an Dächer, Rettungswege und die Entrauchung, gelten erst ab dort näher bestimmter Flächengrößen.

Von den Regelungen dieser Richtlinie kann nach § 3 Abs. 3 Satz 3 MBO 7 abgewichen werden; dabei ist zu beachten, dass die Regelungen der Abschnitte 6 und 7 der Muster-Industriebaurichtlinie jeweils in sich geschlossene Konzepte darstellen.

3 Begriffe

Wesentlich für dieses Regelwerk ist eine Definition der in ihm verwendeten Begriffe; sie gelten insofern nur für dieses Regelwerk.

Brandabschnitt/Brandabschnittsfläche

Die Brandabschnittsfläche ist nicht die Fläche, die sich aus der Summe der Flächen der einzelnen Geschosse ergibt, sondern die Nettofläche des Brandabschnittes innerhalb dessen Grundfläche. Der Brandabschnitt ist der Bereich eines Gebäudes zwischen seinen Außenwänden und/oder den Wänden, die als Brandwände über alle Geschosse ausgebildet sind.

Brandbekämpfungsabschnitt

Das Rechenverfahren nach DIN 18230-1 und somit auch der Abschnitt 7 Muster-Industriebaurichtlinie gehen davon aus, dass ein (übergroßer) Brandabschnitt in "Unterabschnitte", genannt Brandbekämpfungsabschnitte, unterteilt wird. Diese Brandbekämpfungsabschnitte sind gegenüber anderen Gebäudebereichen brandschutztechnisch abgetrennte, ein- oder mehrgeschossige Gebäudebereiche mit besonderen Anforderungen an Wände und Decken, die diese Brandbekämpfungsabschnitte begrenzen.

Geschoss

Die Definition des Begriffs war erforderlich, da die Anforderungen der Richtlinie sich sowohl nach der Geschossigkeit der Industriebauten bzw. nach der Geschossigkeit deren Brandabschnitte (Abschnitt 6 M IndBauRL) als auch nach der Geschossigkeit der Brandbekämpfungsabschnitte (Abschnitt 7 M IndBauRL) richten. Der Begriff korrespondiert mit den Begriffen ein- bzw. mehrgeschossige Brandbekämpfungsabschnitte der Abschnitte D 13.3 und D 13.4 des informativen Anhanges zur DIN 18230-1 bezüglich ein- und mehrgeschossiger Brandbekämpfungsabschnitte. Die Definition lässt keine Rückschlüsse auf andere Regelwerke zu.

Das Tragwerk von Galerien, Emporen und ähnlichen Einbauten (z.B. Gitterrostbühnen), die Geschosse bilden, ist bei einer Beurteilung nach Abschnitt 7 der Muster-Industriebaurichtlinie für SKb2 zu bemessen. DAbschnittes 3.5, Satzieses ergibt sich aus der Begriffsdefinition des 2 und den Regelungen des Abschnitts 7 der Muster-Industriebaurichtlinie.

Das Tragwerk von Galerien und Emporen ist bei einer Beurteilung nach Abschnitt 6 der Muster-Industriebaurichtlinie in der Feuerwiderstandsklasse der Decken auszuführen. Vom Begriff "haustechnische Anlagen" in Abschnitt 3.5 Satz 3 der Muster-Industriebaurichtlinie werden hier nicht nur Feuerungsanlagen oder Anlagen der Klimatechnik oder der Wasserversorgung, sondern auch die Anlagen erfasst, die dem Grundbetrieb eines Industriebaus dienen. Hierzu zählen auch lüftungstechnische Anlagen und Anlagen der Medienversorgung in Reinraumgebäuden. Solche Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, die ausschließlich dem Betrieb eines Brandbekämpfungsabschnittes oder eines Geschosses eines Brandabschnittes dienen, müssen gegenüber diesem brandschutztechnisch nicht abgetrennt werden.

Brandschutzklassen

Die DIN 18230-1 ordnet nicht mehr die Brandbekämpfungsabschnitte in Abhängigkeit von der rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer erf tF Brandschutzklassen zu, sondern sie verweist in ihrem Abschnitt 12 auf die Industriebaurichtlinie. Obwohl die Industriebaurichtlinie die Brandschutzklassen nicht mehr als Kriterium unterschiedlicher Anforderungen verwendet, bestanden nicht nur die Behördenvertreter der Projektgruppe auf der Definition der Brandschutzklassen und auf deren Zuordnung zur rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer für die Brandsicherheitsklasse SKb3. Der Begriff Brandschutzklassen wird häufig als Synonym benutzt für die Einteilung und Risikobewertung von Industriebauten.

Sicherheitskategorien

Die Definition der Sicherheitskategorien korrespondiert inhaltlich mit der in der Musterrichtlinie zur Bemessung von Löschwasserrückhalteanlagen bei der Lagerung wassergefährdender Stoffe ( LöRüRL). Die Sicherheitskategorien dienen als Kriterium unterschiedlicher Anforderungen auch an die zulässige Größe der Brandabschnittsflächen und der Brandbekämpfungsabschnittsflächen.

Werkfeuerwehr

Die Definition der Werkfeuerwehr korrespondiert mit der Musterrichtlinie zur Bemessung von Löschwasserrückhalteanlagen bei der Lagerung wassergefährdender Stoffe.

Zusätzlich wurde die Einsatzstelle als Stelle, von der aus vor Ort die ersten Brandbekämpfungsmaßnahmen vorgetragen werden, konkretisiert.

4 Verfahren

Der Antragsteller hat bei der Anwendung der Muster-Industriebaurichtlinie als Technische Baubestimmung die Wahl, ob er sich eines Rechenverfahrens (z.B. nach DIN 18230-1 oder anerkannten Methoden des Brandschutzingenieurwesens) bedient oder ob er unmittelbar die in Abschnitt 6 Tabelle 1 der Muster-Industriebaurichtlinie in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsklasse der tragenden und aussteifenden Bauteile, der Geschossigkeit sowie der brandschutztechnischen Infrastruktur geregelte zulässige Brandabschnittsfläche für einen Brandabschnitt akzeptiert.

Für Rechenverfahren nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens benennt die Muster-Industriebaurichtlinie in einer normativen Anlage zur Richtlinie die Grundsätze und Voraussetzungen für die Aufstellung solcher Nachweise und regelt die Nachweisführung sowie deren Dokumentation.

Bei Industriebauten mit geringer Brandlast ist das Verfahren nach Abschnitt 7 sinnvoll.

5 Allgemeine Anforderungen

5.1 Löschwasserbedarf

Der Löschwasserbedarf für Industriebauten wurde auf den Löschwasserbedarf der Erstmaßnahmen der Brandbekämpfung ausgelegt. Es wurden für die unterschiedlichen Größen und damit Gefährdungspotentiale Eckwerte für die Festlegung im Einzelfall vorgegeben. Diese Eckwerte stellen eine deutliche Erleichterung dar (unterer Wert bisher 3200 L/mm, jetzt 1600 L/mm). Diese Werte sind mindestens einzuhalten; größere Werte können in begründeten Fällen verlangt werden.

Darüber hinaus wird das Vorhandensein einer selbsttätigen Feuerlöschanlage bei der Festlegung des Löschwasserbedarfs erstmals abmindernd berücksichtigt.

5.2 Lage und Zugänglichkeit

Die bewährten Regelungen über die Umfahrbarkeit von Industriebauten ab 5000 m2 Grundfläche sowie die Erreichbarkeit von Brandabschnitten blieb unverändert.

Neu wurden Regelungen zu innenliegenden Brandabschnitten aufgenommen, um häufig praktizierte Ausnahmen regelhaft zuzulassen. Hiernach sind innenliegende Brandabschnitte, die mit einer flächendeckenden selbsttätigen Löschanlage ausgestattet sind, zukünftig möglich. Zusammen mit den Regelungen zu Rettungswegen ist es aber nicht möglich, mehrere Brandabschnitte hintereinander auszubilden. Der Rettungsweg aus einem innenliegenden Brandabschnitt darf nur durch einen anderen Brandabschnitt führen und muss dann von dort einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben.

Räume - auch mit Umfassungsbauteilen mit einer Feuerwiderstandsklasse innerhalb von Brandabschnitten oder Brandbekämpfungsabschnitten bilden keine eigenen Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte und müssen somit nicht an der Außenwand angeordnet werden. Deutliche Erleichterungen für Industriebauten ergeben sich durch das Entfallen der befahrbaren, geradlinigen und mindestens 5 m breiten Verkehrswege in ausgedehnten Industriebauten im Abstand von 100 m. Nach Aussage der Industrievertreter und hier der Werkfeuerwehren hätten sich die Maßnahmen nicht bewährt, da die Einsatztaktik der Werkfeuerwehren ein Befahren von betroffenen Brandabschnitten nicht vorsehen. Da im Regelfall Industriebauten mit derartigen Abmessungen über Werkfeuerwehren verfügen, wurde der Argumentation der Werkfeuerwehren gefolgt. Aus Sicht der öffentlichen Feuerwehren wurde die bisherige Regelung nicht in Frage gestellt.

5.3 Zweigeschossige Industriebauten mit Zufahrten

Ein brandschutztechnischer bewährter und verbreiteter Bautyp von Industriebauten wurde hier neu aufgegriffen. Geprägt durch die Logistik und Ablauforganisation werden verstärkt 2-geschossige Industriebauten errichtet. Sofern das untere Geschoss feuerbeständig gegenüber dem oberen Geschoss abgetrennt ist und beide Geschosse von außen für Feuerwehrfahrzeuge anfahrbar sind, kann das obere Geschoss wie ein erdgeschossiger Industriebau behandelt werden.

5.4 Geschosse unter der Geländeoberfläche

Geschosse, die unter der Geländeoberfläche liegen, stellen für die Brandbekämpfung besondere Probleme dar. Die Regelungen wurden dahin gehend überarbeitet, dass bei Vorhandensein einer Löschanlage die Fläche anstatt bisher um das Zweifache jetzt um das 3,5fache erhöht werden darf. Damit findet eine sinnvolle Harmonisierung der Bewertung der Löschanlage in allen Teilen der Richtlinie statt.

5.5 Rettungswege

Die zulässige Rettungsweglänge wurde ausgehend von rechnerischen Untersuchungen von einer eigenen Arbeitsgemeinschaft (AGB), die Grundlage für die Leitlinie zur Festlegung von zulässigen Rettungsweglängen in der Automobilindustrie waren, für hohe Räume und für Räume mit Alarmierungsanlagen in Verbindung mit Brandfrüherkennungseinrichtungen gegenüber der alten Fassung auf maximal 70 m erhöht. Die Beschränkung auf maximal 70 m erfolgte aufgrund der spezifischen Gegebenheiten in der Automobilindustrie, die im allgemeinen Industriebau nicht immer gegeben sind. Insofern können unter besonderen Bedingungen auch größere Rettungsweglängen gestattet werden, wenn dies im Einzelfall nachgewiesen wird. Die Bezugsebene für die Festlegung der relevanten Raumhöhe ist die Höhe, auf der betriebstechnische Ebenen mit Arbeitsbereichen vorhanden sind. Weggefallen ist eine Erhöhung in Abhängigkeit von der Brandschutzklasse. Mit der Erhöhung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Verrauchung von hohen Räumen i. d. R. deutlich langsamer erfolgt als in niedrigeren Räumen.

Die mittlere Raumhöhe ergibt sich aus dem gemittelten Abstand der Decken oder des Daches von der Ebene des Rettungsweges. Besondere Beachtung ist höhergelegenen Ebenen zu schenken. Für diese Ebenen ergibt sich die Rettungsweglänge in Abhängigkeit vom mittleren Abstand der betrachteten Ebene zum Dach bzw. zur Decke. Bei kleineren Räumen oder Ebenen innerhalb eines deutlich größeren Raumes bleibt deren Raumhöhe bei der Ermittlung der mittleren Raumhöhe unberücksichtigt, wenn die Räume sich flächenmäßig gegenüber dem größeren Raum deutlich unterordnen und maximal 400 m2 groß sind.

Die Rettungsweglänge wird unter Vernachlässigung der Einrichtung des Industriebaus ermittelt. Sie wird in der Luftlinie gemessen werden. Bauteile wie z.B. Wände und genehmigungspflichtige Einbauten, die bei der Flucht umgangen werden müssen, sind zu berücksichtigen. Die tatsächliche Lauflänge ist auf das 1,5fache der Entfernung nach Abschnitt 5.5.5 beschränkt.

Die nach Abschnitt 5.5.2 geforderten Ausgänge müssen nicht unmittelbar auf Rettungswege führen; es reicht, wenn sie in einen anderen Raum führen.

5.6 Rauchabzug

Zum Rauchabzug wurden nach eingehenden Diskussionen folgende Regelungen getroffen:

  1. Einrichtungen zum Rauchabzug dienen primär der Unterstützung der manuellen Brandbekämpfung, d. h. die Selbstrettung wird durch die Anforderungen an die Rettungswege sowie an die Alarmierungseinrichtungen und nicht durch Rauchabzugseinrichtungen sichergestellt.
  2. Räume mit geringen Grundflächen bis zu 200 m2 müssen keine Einrichtungen zur Rauchabfuhr erhalten d. h. sie können im Prinzip "öffnungslos" gestaltet werden.
  3. Bei Räumen mit Grundflächen zwischen 200 und 1600 m2 ohne selbsttätige Feuerlöschanlage müssen Wand- oder Deckenöffnungen mit einer Fläche von mindestens 2 % der Grundfläche vorhanden sein. Mit diesen Öffnungen muss eine Rauchableitung ins Freie möglich sein. An die Öffnungen werden keine Anforderungen hinsichtlich einer automatischen Auslösung gestellt. Sie müssen lediglich manuell öffenbar sein. Die Rauchableitung kann auch durch maschinelle Einrichtungen (z.B. Lüftungsgerät) unterstützt werden. Die geforderte Fläche ist nicht erforderlich, wenn für diese Räume eine Nachweisführung nach Nr. 4 erfolgt.
  4. Für größere Räume ist nachzuweisen, dass im Raum eine raucharme Schicht vorhanden ist, die mindestens 2,5 m über dem Fußboden liegt. Die Einrichtungen zur Rauchableitung müssen die technischen Anforderungen an Rauchabzugsanlagen erfüllen. Der Nachweis ist für solche Ebenen nicht erforderlich, die von der Feuerwehr zur manuellen Brandbekämpfung nicht betreten werden müssen.
  5. Für Räume mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen werden Einrichtungen zur Rauchableitung nur zur "Kaltentrauchung", d. h. für einen kontrollierten oder für einen gelöschten Brand erforderlich. Für natürliche Rauchabzugsanlagen wurde nach ausführlichen Diskussionen eine Fläche von 0,5 % aerodynamischer Grundfläche festgelegt. Dazu können Lüftungsanlagen verwendet werden, an die keine besonderen Anforderungen hinsichtlich einer Temperaturbeständigkeit gestellt werden. Es müssen keine Anlagen nach DIN 18232-5 sein.

5.7 Selbsttätige Feuerlöschanlage

Feuerlöschanlagen dienen vorrangig der Beherrschung von Entstehungsbränden und der Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten; sie verringern durch die Begrenzung des Brandgeschehens die Brandeinwirkungen auf Bauteile und Gebäudeinhalte. Sie werden in der Richtlinie stets im Zusammenwirken mit der öffentlichen Feuerwehr bei der Risikobewertung und der Festlegung von Anforderungen bewertet.

Sie sollen grundsätzlich nach den anerkannten Regeln der Technik (VdS, CEA, FM) bemessen werden.

Um eine selbsttätige Feuerlöschanlage bemessen zu können muss man sich des technischen Regelwerkes bedienen, wobei die Bemessungsnorm (z.B. VdS-Sprinklerrichtlinie oder europäische Norm EN 12845) aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 MBO8 als Technische Baubestimmung in den Ländern einzuführen wäre. Die Ausführung derartig bemessener Löschanlagen erfolgt zukünftig nach harmonisierten europäischen Produktnormen (z.B. Normenreihe der 12259), wobei die einzelnen Komponenten das CE-Zeichen tragen werden.

Will man aber von den Bemessungsregeln abweichen, z.B. im Hinblick auf eine geringere Wasserbevorratung, kann mit ingenieurmäßigen Methoden eine Bemessung der Feuerlöschanlagen erfolgen. Mit Hilfe dieser Bemessung wäre der Nachweis zu erbringen, dass im Einzelfall von der Technischen Baubestimmung, d. h. der Bemessungsnorm, abgewichen werden kann und mit der anderen technischen Lösung im gleichen Maße die Anforderungen des Abschnittes 5.7 der Muster-Industriebaurichtlinie erfüllt werden kann. Nur solche Einrichtungen, die einen flächendeckenden Schutz bieten, dürfen berücksichtigt werden. Demzufolge sind Objektschutzanlagen (z.B. Gaslöschanlagen) nicht im Rahmen der Bewertungen dieser Richtlinie zu berücksichtigen.

5.8 Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten

Neu aufgegriffen wurden Maßnahmen zur Behinderung der Brandausbreitung im Bereich der Außenwände. Diese Maßnahmen wurden aufgrund der geregelten Flächengrößen der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte für erforderlich angesehen.

Ebenfalls neu wurden anstelle von Brandwänden zwei sich gegenüberstehende Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 aus nichtbrennbaren Baustoffen für Industriebauten zugelassen. Damit wird dem Wunsch der Industrie, flexiblere Lösungen zu realisieren, nachgekommen, ohne das Brandschutzniveau zu reduzieren.

5.9 Feuerüberschlagsweg

Die Reduzierung des Feuerüberschlagswegs von 1,5 m auf 1 m ist möglich bei Vorhandensein einer

Die Reduzierung auf 1 m ist nur zulässig, wenn der untere Brandabschnitt oder der untere Brandbekämpfungsabschnitt mit einer selbsttätigen Feuerlöschanlage ausgerüstet ist.

Befindet sich ein Brandabschnitt oder Brandbekämpfungsabschnitt oberhalb eines nicht mit einer selbsttätigen Feuerlöschanlage ausgerüsteten Brandabschnitts oder Brandbekämpfungsabschnitts, so ist eine Reduzierung des Feuerüberschlagsweges auf 1 m nicht zulässig.

weiter .

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