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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
- Hamburg -

Vom 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. Nr. 41 vom 22.12.2017 S. 440)



Artikel 1

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S 37), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus

(nicht dargestellt)

Artikel 2

Auf Grund der §§ 2 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), und § 16 Absatz 6 Nummer 5 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 529), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Einziger Paragraph Änderung der Baugebührenordnung

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S 37), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), und § 81 Absatz 1 Nummer 6 und Absätze 8 bis 10 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), wird verordnet:

Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 535), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl "8,79" durch die Zahl "9,03" ersetzt.

1.2 In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "sind die anrechenbaren Kosten dieser baulichen Anlage" durch die Wörter "sind die anrechenbaren Kosten dieser baulichen Anlagen" ersetzt.

1.3 In Absatz 4 wird hinter der Textstelle "4.1 bis" die Textstelle "4.4, 4.6 bis" eingefügt.

2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "acht" durch das Wort "neun" ersetzt.

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

3.1 In Nummer 1.18 wird die Textstelle "31. Dezember 2017" durch die Textstelle "31. Dezember 2018" ersetzt.

3.2 In Nummer 4.1 wird die Textstelle ", mindestens 80" gestrichen.

3.3 Nummer 4.5 erhält folgende Fassung:
Alt:

"4.5 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 44 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; bei einer Beauftragung von anerkannten Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsbehörde 55 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Die genannten Sätze sind den Gebührenermittlungen in den Nummern 4.6, 4.8 bis 4.11.1, 4.13.1 bis 4.13.4, 4.14 bis 4.17 zugrunde zu legen.

Neu:

"4.5 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 44 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; bei einer Beauftragung von anerkannten Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsbehörde 57 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Die genannten Sätze sind den Gebührenermittlungen in den Nummern 4.2, 4.3, 4.6, 4.7 bis 4.11.1, 4.13.1 bis 4.13.4, 4.14 bis 4.17 zugrunde zu legen. Die Mindestgebühr für die Gebührentatbestände zur Prüfung der bautechnischen Nachweise nach Nummer 4 entspricht jeweils einer halben Arbeitsstunde."

3.4 Nummer 4.7 erhält folgende Fassung:

Alt:

"4.7 Prüfung von Ausführungszeichnungen 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1

Neu:

"4.7 Prüfung von Ausführungszeichnungen, Elementplänen sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues bis zu 100 v.H. der Gebühr nach Nummer 4. 1".

3.5 Nummer 4.8

"4.8 Prüfung von Elementplänen sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und ingenieurholzbaues anstatt der üblichen Ausführungszeichnungen bis zu 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 als Zulage zu Nummer 4.7 entsprechend dem Bearbeitungsaufwand

wird gestrichen.

3.6 In Nummer 4.14 werden hinter dem Wort "zueinander" die Wörter "oder sind die anrechenbaren Kosten schwer bestimmbar" eingefügt.

3.7 Nummer 4.15

"4.15 Sind die anrechenbaren Kosten schwer bestimmbar, wird nach dein Zeitaufwand abgerechnet.

wird gestrichen.

3.8 Nummer 4.18 erhält folgende Fassung:

alt neu

4.18 Prüfung der Standsicherheit, wenn diese an einem komplexen räumlichen Tragsystem als Gesamtsystem nachgewiesen worden ist als Zuschlag zu Nummer 4.1

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