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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes, des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen
und des Stadtreinigungsgesetzes

Vom 15. Februar 2011
(HmbGVBl. Nr. 6 vom 25.02.2011 S. 73)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes

Das Hamburgische Wegegesetz in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 28 erhält folgende Fassung:

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§ 28 Reinigung durch die Trägerin der Wegebaulast  " § 28 Reinigung und Winterdienst".

1.2 Die Einträge zu den §§ 30 bis 33 erhalten folgende Fassung:

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  " § 30 Umfang und Häufigkeit der Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger

§ 31 Winterdienst durch die Anliegerinnen und Anlieger

§ 32 Öffentlicher Reinigungsdienst

§ 33 Gebühren für den öffentlichen Reinigungsdienst".

1.3 Der Eintrag zu § 35 erhält folgende Fassung:

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  " § 35 Bekanntgabe der zur Reinigung und zum Winter-
dienst Verpflichteten und der Beauftragten".

2. § 13 a Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

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 2. der Bau, die Verlegung oder die Erweiterung von für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmten öffentlichen Wegen, wenn Flächen, die nach §§ 16, 19 oder 22a des Hamburgischen Naturschutzgesetzes (HmbNatSchG) in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), unter besonderen Schutz gestellt worden sind oder nach § 28 HmbNatSchG oder nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), unter besonderem Schutz stehen, oder mindestens 10.000 m2 einer nach §§ 17 oder 18 HmbNatSchG unter besonderen Schutz gestellten Fläche in Anspruch genommen werden oder "2. der Bau, die Verlegung oder die Erweiterung von für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmten öffentlichen Wegen, wenn Flächen, die nach § 10 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402) in Verbindung mit § 23, § 24, § 25 oder § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) unter besonderen Schutz gestellt worden sind oder nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 14 HmbBNatSchAG oder nach der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU 2010 Nr. L 20 S. 7) oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 20. November 2006 (ABl. EU Nr. 363 S. 368), unter besonderem Schutz stehen, oder mindestens 10000 m2 einer nach § 10 HmbBNatSchAG in Verbindung mit § 26 oder § 27 BNatSchG unter besonderen Schutz gestellten Fläche in Anspruch genommen werden oder".

3. In § 25 Absatz 1 Satz 3 wird die Bezeichnung " § 33" durch " § 31" ersetzt.

4. § 28 erhält folgende Fassung:

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  § 28 Reinigung durch die Trägerin der Wegebaulast0611

(1) Die öffentlichen Wege werden von der Stadtreinigung Hamburg (Stadtreinigung) nach Maßgabe des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) oder von der Trägerin der Wegebaulast gereinigt, soweit es für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist und soweit die Leistungsfähigkeit der Stadtreinigung oder der Trägerin der Wegebaulast nicht überschritten wird.

(2) Bei Schnee- und Eisglätte sollen die Fahrbahnen und andere nicht für den Fußgängerverkehr bestimmte Wegeflächen, soweit es sich um besonders gefährliche Stellen verkehrswichtiger Wege handelt, von der Stadtreinigung oder von der Trägerin der Wegebaulast nach besten Kräften geräumt oder gestreut werden. Dabei ist der Einsatz von Tausalz oder tausalzhaltigen Mitteln so gering wie möglich zu halten; auf die Belange des Umweltschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen.

" § 28 Reinigung und Winterdienst

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