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Regelwerk

Änderungstext

Zehntes Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung

Vom 5. Oktober 2004
(GVBl. I Nr. 44 vom 15.10.2004 S. 375)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Änderung der Hamburgischen Bauordnung

Die Hamburgische Bauordnung vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 wird am Ende von Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt; es wird die Nummer 7 angefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Es muß in ausreichender Breite von einem befahrbaren und nicht anbaufrei zu haltenden öffentlichen Weg aus unmittelbar zugänglich sein. "Es muss in ausreichender Breite von einem befahrbaren und nicht anbaufrei zu haltenden öffentlichen Weg aus unmittelbar oder über ein anderes Grundstück durch Baulast nach § 79 gesichert zugänglich sein; ein gemeinsamer Zugang ist für höchstens vier Grundstücke oder für Grundstücke mit einer Hausgruppe bis zu 50 m Länge zulässig." 

2.2 Absatz 2 Satz 2

Eine Ausnahme vom Erfordernis des unmittelbaren Zugangs kann für ein Grundstück zur Errichtung eines Wohnzwecken dienenden Einzel- oder Doppelhauses geringer Höhe mit insgesamt nicht mehr als zwei Wohnungen zugelassen werden, wenn ein den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 im übrigen entsprechender Zugang über ein anderes Grundstück durch Baulast nach § 79 gesichert ist.

wird gestrichen.

3. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter "Vorsetzen und" gestrichen.

4. § 40 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Grundstücke, die dem Anschluß- und Benutzungszwang nach den abwasserrechtlichen Vorschriften unterliegen, sind unmittelbar durch eine eigene unterirdische Leitung (Grundleitung) an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen; im Fall des § 4 Absatz 2 Satz 2 ist eine durch Baulast gesicherte gemeinsame Leitung zulässig.  "Grundstücke, die dem Anschluss- und Benutzungszwang nach den abwasserrechtlichen Vorschriften unterliegen, sind
  • unmittelbar durch eine eigene oder
  • über ein anderes Grundstück, durch Baulast gesichert, durch eine eigene oder gemeinsame unterirdische Leitung (Grundleitung) an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen. Eine gemeinsame Leitung ist für höchstens vier Grundstücke oder für Grundstücke mit einer Hausgruppe bis zu 50 m Länge zulässig."

§ 2 Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz gilt nur für Vorhaben, für die nach seinem In-Kraft-Treten Genehmigungsanträge gestellt oder Bauanzeigen erstattet werden.

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