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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

UmwandVO - Umwandlungsverordnung
Verordnung über Umwandlungsgenehmigungen in Gebieten mit einer Sozialen Erhaltungsverordnung

- Hamburg -

Vom 7. Januar 2020
(HmbGVBl. Nr. 3 vom 17.01.2020 S. 45)
Gl.-Nr.: 2130-5



Archiv 2002

Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) wird verordnet:

§ 1

Für Grundstücke in Gebieten mit einer Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (Gebiete Sozialer Erhaltungsverordnungen) darf Sondereigentum - Wohnungseigentum und Teileigentum gemäß § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. III 403-1), zuletzt geändert am 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962), in der jeweils geltenden Fassung - an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung begründet werden.

§ 2

Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

(2) Die Umwandlungsverordnung vom 10. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 324) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

ENDE

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(Stand: 30.01.2020)

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