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Regelwerk

HaustechÜVO - Verordnung über die Überwachung haustechnischer Anlagen
- Hamburg -

Vom 13. November 1984
(GVBl. I Nr. 52 vom 23.11.1984 S. 227; 17.04.1990 S. 75, 81; 29.11.1994 S. 301, 306; 21.01.1997 S. 10, 12; 11.11.2001 S. 337; 19.07.2004 S. 328; 01.04.2006aufgehoben)


aufgehoben zum 1.4.2006 gemäß § 24 der Prüfverordnung

Auf Grund von § 90 Absatz 2, § 109 Absatz 8 und § 114 Absatz 1 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) und auf Grund von § 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung haustechnischer Anlagen in

  1. Versammlungsstätten mit Bühnen oder überdachten Szenenflächen und Versammlungsstätten für Filmvorführungen, wenn die zugehörigen Versammlungsräume jeweils einzeln oder zusammen mehr als 100 Besucher fassen;
  2. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucher fassen; bei Schulen, Museen und ähnlichen Gebäuden gilt diese Verordnung nur für die Prüfung haustechnischer Anlagen in Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, und ihre Rettungswege;
  3. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Nutzfläche von mehr als 2000 m2 haben;
  4. Ladenstraßenbereichen mit mehreren Verkaufsstätten, die unmittelbar oder über Rettungswege miteinander in Verbindung stehen und deren Verkaufsräume einzeln eine Nutzfläche von weniger als 2000 m2, jedoch zusammen eine Nutzfläche von mehr als 2000 m2 haben;
  5. Ausstellungsstätten, deren Ausstellungsräume einzeln oder zusammen eine Nutzfläche von mehr als 2000 m2 haben;
  6. Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten;
  7. Hochhäusern im Sinne von § 2 Absatz 2 HBauO;
  8. Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung;
  9. Mittel- und Großgaragen im Sinne von § 2 Absatz 4 der Garagenverordnung vom 17. April 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 75);
  10. Gebäude von Anlagen des öffentlichen nicht schienengebundenen Verkehrs, die für die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 600 Personen bestimmt sind;
  11. Hallenbauten mit industrieller oder gewerblicher Nutzung mit einer Geschoßfläche von mehr als 2000 m2.

(2) Diese Verordnung gilt außerdem für die Prüfung von Blitzschutzanlagen an sonstigen baulichen Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag zu schweren Folgen führen kann.

§ 2 Begriffe

(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen erzieherischer, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art bestimmt sind. Hierzu gehören auch Rundfunk- und Fernsehstudios, die für Veranstaltungen mit Besuchern bestimmt sind, sowie Vortragssäle, Hörsäle und Aulen. Bühnen sind Räume und Szenenflächen sind Bereiche, die für schauspielerische oder ähnliche künstlerische Darbietungen bestimmt sind.

(2) Verkaufsstätten sind Betriebe des Einzelhandels oder des Großhandels, die Räume haben, in denen Waren zum Kauf angeboten werden. Zu einer Verkaufsstätte gehören außer den Verkaufsräumen auch alle sonstigen Räume, die unmittelbar oder durch Rettungswege mit den Verkaufsräumen verbunden sind, wie Büroräume, Lagerräume und Sozialräume. Zu den Verkaufsräumen gehören auch Ausstellungsräume, Erfrischungsräume, Vorführräume und Beratungsräume sowie alle anderen dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Aborträumen und Waschräumen.

(3) Ladenstraßenbereiche umfassen die Ladenstraße und die angrenzenden Verkaufsstätten sowie die angrenzenden Schankwirtschaften, Speisewirtschaften und sonstigen gewerblichen Räume. Ladenstraßen sind überdeckte Flächen, an denen Verkaufsstätten, Schankwirtschaften und Speisewirtschaften oder sonstige gewerbliche Räume liegen.

(4) Ausstellungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen mit Ausstellungsräumen, die der Durchführung von Messen oder ähnlichen Veranstaltungen dienen. Zu den Ausstellungsräumen gehören auch Vorführräume, Erfrischungsräume und Beratungsräume sowie alle anderen den Ausstellungsbesuchern dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Aborträumen und Waschräumen.

(5) Gaststätten sind bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, die zum Verzehr von Speisen oder Getränken (Schank- oder Speisewirtschaften) oder zur Beherbergung von Gästen (Beherbergungsbetriebe) bestimmt sind, wenn sie jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sind. Gastplätze sind Sitz- oder Stehplätze für Gäste; Gastbetten sind die für eine regelmäßige Beherbergung eingerichteten Schlafstätten.

(6) Krankenhäuser und andere bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung sind bauliche Anlagen mit Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Hierzu zählen auch Sanatorien.

(7) Im Sinne der Anlage (Verzeichnis zu § 3 Absatz 1) sind

  1. Schutzvorhänge Vorhänge in Versammlungsstätten mit Bühne, die die Bühnenöffnung zum Versammlungsraum mindestens rauchdicht verschließen können,
  2. Feuerlöschanlagen alle im Gebäude installierten Anlagen zur Brandbekämpfung, bei denen das Löschmittel über Leitungen an die Brandstelle herangeführt wird,
  3. Alarmierungsanlagen Anlagen, die im Gefahrenfall der Alarmierung und Anweisung der Beschäftigten, Gäste und Besucher dienen,
  4. raumlufttechnische Anlagen Anlagen zur Lüftung von Räumen mit maschineller Luftförderung (Ventilatoren),
  5. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Anlagen, die im Brandfall der Abführung von Rauch und Wärme ins Freie dienen,
  6. elektrische Starkstromanlagen - unabhängig von der Höhe der elektrischen Spannung - Anlagen zum Erzeugen, Umwandeln, Speichern, Verteilen und Verbrauchen elektrischer Energie zum Zweck des Verrichtens von Arbeit sowie zur Wärme- und Lichterzeugung einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgungsanlagen,
  7. CO-Überwachungsanlagen Anlagen, die selbsttätig den CO-Gehalt der Raumluft überwachen und das Überschreiten des CO-Grenzwertes melden,
  8. kraftbetätigte Hebebühnen in Großgaragen Lastaufnahmemittel, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen,
  9. Brandmeldeanlagen Anlagen, die Brände zu einem frühen Zeitpunkt erkennen und melden oder die Personen zum direkten Hilferuf bei Brandgefahren dienen,
  10. Blitzschutzanlagen Anlagen, die dem Auffangen und Ableiten des Blitzstromes ins Erdreich dienen.

(8) Als bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart und Nutzung Blitzschlag zu schweren Folgen führen kann, gelten insbesondere

1. bauliche Anlagen nach § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 10

2. bauliche Anlagen

2.1 mit Explosivstoffen, wie Munitionsfabriken, Munitions- und Sprengstofflager,

2.2 mit explosionsgefährdeten Betriebsstätten, wie Lack- und Farbenfabriken, chemische Betriebe, größere Lager brennbarer Flüssigkeiten und größere Gasbehälter,

2.3 mit besonderer Brandgefährdung, wie größere Holzbearbeitungsbetriebe, Gebäude mit weicher Bedachung sowie Lager- und Fabrikationsstätten mit großer Brandlast,

2.4 für eine größere Anzahl von Personen, wie Schulen, Alters- und Kinderheime, Kasernen, Justizvollzugsanstalten und Bahnhöfe,

2.5 mit Kulturgütern, wie historisch bedeutsame Gebäude, Museen und Archive,

2.6 bauliche Anlagen, welche die Umgebung wesentlich überragen, wie hohe Schornsteine, Türme und hohe Gebäude.

§ 3 Prüfungen

(1) Die in der Anlage (Verzeichnis zu § 3 Absatz 1) aufgeführten baulichen Anlagen und Einrichtungen müssen von behördlich anerkannten Sachverständigen oder von Sachkundigen entsprechend den Eintragungen in der Anlage auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden, und zwar

(2) Für die Prüfungen hat der Bauherr oder der Betreiber die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten oder dem Sachverständigen oder Sachkundigen auf Anforderung zuzuleiten, Der Bauherr oder der Betreiber hat dem Sachverständigen oder Sachkundigen Zugang zu den Einrichtungen und Anlagen zu gestatten.

Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen. Sie kann im Einzelfall die in dem Verzeichnis zu § 3 Absatz 1 genannten Fristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen an Anlagen und Einrichtungen im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.

(4) Über jede durchgeführte Prüfung hat der Sachverständige oder Sachkundige dem Bauherrn oder dem Betreiber eine Bescheinigung - bei Feststellung von Mängeln mit einem gesonderten Mängelbericht - zu erteilen, aus der Zeitpunkt, Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung hervorgehen; bei Sachverständigenprüfungen ist der Bauaufsichtsbehörde vom Sachverständigen unverzüglich eine Durchschrift der Bescheinigung zu übermitteln.

(5) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, hat der Sachverständige oder Sachkundige dem Bauherrn oder dem Betreiber in der Bescheinigung nach Absatz 4 mit angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben. Ergibt die nach Fristablauf durchzuführende erneute Prüfung, daß die beanstandeten Mängel nicht beseitigt wurden, hat der Sachverständige oder Sachkundige der Bauaufsichtsbehörde dies unverzüglich einschließlich des gesonderten Mängelberichts mit einer überschlägigen Beurteilung des Gefährdungsgrads mitzuteilen.

(6) Bei drohender Gefahr hat der Sachverständige oder Sachkundige dies der Bauaufsichtsbehörde durch Übermittlung der Bescheinigung nach Absatz 4 einschließlich des gesonderten Mängelberichts unverzüglich mitzuteilen; die Bauaufsichtsbehörde kann den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Vorlage einer Bescheinigung nach Absatz 4, aus der sich die Beseitigung der Gefahr ergibt, untersagen. Das weitere Vorgehen des Sachverständigen oder Sachkundigen nach Absatz 5 bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Sachverständige

(1) Als Sachverständiger für die Prüfungen nach § 3 kann auf Antrag von der Bauaufsichtsbehörde anerkannt werden, wer

  1. mit Erfolg eine Ausbildung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule oder einer vergleichbaren ausländischen Lehranstalt in der Fachrichtung abgeschlossen hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, und danach eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung - davon mindestens zwei Jahre eine praktische Tätigkeit, die derjenigen eines behördlich anerkannten Sachverständigen ähnlich ist - ausgeübt hat,
  2. die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse und Erfahrungen besitzt und nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, daß er den Aufgaben eines Sachverständigen gewachsen ist und sie unparteiisch und gewissenhaft erfüllen wird,
  3. nachweist, daß im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von eine Millionen Euro für Personenschäden und zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden für die Schadensfälle je Versicherungsjahr bestehen wird. Aus dem Nachweis muß hervorgehen, daß der Versicherungsträger die Bauaufsichtsbehörde von jeder Änderung oder Aufhebung der Haftpflichtversicherung unverzüglich unterrichten wird,
  4. das 60. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat.

(1a) Die Anerkennung als Sachverständiger ist bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde;
  2. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung;
  3. jeweils eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlußzeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen;
  4. ein amtliches Führungszeugnis;
  5. die Erklärung des Antragstellers, daß er Prüfungen nur nach bestem Wissen und Gewissen durchführen wird und dabei seine Unparteilichkeit wahren wird;
  6. eine Aufstellung der Prüfgeräte des Sachverständigen und der Hilfsmittel und Einrichtungen.

(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

  1. die nach Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt,
  2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (§ 45 Absätze 1 und 2 StGB) nicht besitzt,
  3. als Unternehmer auf dem Gebiet der Herstellung oder Errichtung von Anlagen oder Einrichtungen der in dem Verzeichnis zu § 3 Absatz 1 genannten Art tätig ist,
  4. an einem Unternehmen zur Herstellung oder Errichtung von Anlagen oder Einrichtungen nach dem Verzeichnis zu § 3 Absatz 1 beteiligt ist oder zu einem solchen Unternehmen in einer wirtschaftlichen Bindung steht,
  5. in einem anderen Bindungs- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, das eine unparteiische Prüftätigkeit beeinflussen könnte.

(3) Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann - je nach der Ausbildung des Antragstellers - auch nur für die Prüfung einzelner der in dem Verzeichnis zu § 3 Absatz 1 genannten prüfpflichtigen Anlagen und Einrichtungen erteilt werden,

(4) Der Sachverständige darf nur solche Prüfungen vornehmen, denen er nach seinen Kenntnissen gewachsen ist und bei deren Erledigung seine Unparteilichkeit gewahrt bleibt. Er darf die Übernahme von Prüfungen nur ablehnen, wenn er sie aus Sachgründen nicht durchführen kann. Die Ablehnung muß von ihm dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt werden. Der Sachverständige hat die Prüfung in eigener Person durchzuführen. Zu seiner Hilfe darf er sich befähigter und zuverlässiger Personen bedienen, die unter seiner ständigen unmittelbaren Aufsicht tätig sein müssen. Der Sachverständige hat der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über die Prüftätigkeit zu geben und Unterlagen hierüber vorzulegen.

(5) Der Sachverständige ist verpflichtet, sich entsprechend der Entwicklung von Technik und Vorschriften weiterzubilden. Er hat der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über die Weiterbildung zu geben und Unterlagen hierüber vorzulegen.

(6) Die Anerkennung als Sachverständiger kann widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn

  1. der Sachverständige gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat,
  2. der Sachverständige nicht nachweisen kann, daß er sich der Entwicklung von Technik und Vorschriften entsprechend weiterbildet,
  3. Gründe - mit Ausnahme der Altersgrenze - bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
  4. der Sachverständige infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Prüftätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  5. der Sachverständige seine Tätigkeit länger als drei Jahre nicht ausgeübt hat.

(7) Die Anerkennung als Sachverständiger erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Bauaufsichtsbehörde,
  2. mit der Vollendung des 68. Lebensjahres,
  3. mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
  4. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr,
  5. durch gerichtliche Anordnung der Beschränkung in der Verfügung über das Vermögen des Sachverständigen.

(8) Die Prüfungen von Anlagen der Freien und Hansestadt Hamburg oder der anderen Länder sowie der Bundesrepublik Deutschland können von Bediensteten der jeweiligen öffentlichen Verwaltung durchgeführt werden. Für diese Bediensteten finden die Vorschriften des Absatzes 1 Nummern 1 und 2, des Absatzes 4 Sätze 1, 4 und 5 und des Absatzes 5 Satz 1 entsprechende Anwendung.

§ 5 Sachkundige

Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrungen und Tätigkeiten die ihnen übertragenen Prüfungen sachgerecht durchführen und mögliche Gefahren erkennen und beurteilen können. § 4 Absatz 8 gilt sinngemäß.

§ 6 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Gebäude

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden baulichen Anlagen und Einrichtungen.

(2) Die Fristen nach dem Verzeichnis zu § 3 Absatz 1 rechnen bei bestehenden baulichen Anlagen und Einrichtungen von dem Zeitpunkt an, an dem sie zuletzt geprüft worden sind. Ist eine solche Prüfung bisher nicht vorgenommen worden, so ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 80 Absatz 1 Nummer 14 HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Geboten des § 3 Absatz 1 oder 3 eine vorgeschriebene oder angeordnete Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen läßt.

§ 8 Aufhebung und Änderung bestehender Vorschriften

(1) Die Polizeiverordnung über elektrische Starkstromanlagen vom 24. Februar 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-o) wird aufgehoben.

(2) § 4 der Baudurchführungsverordnung vom 29. September 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 251) wird aufgehoben.

(3) Die Garagenverordnung vom 3. Oktober 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 195) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Eintragungen zu den Abschnitten 4 und 5 durch folgende ersetzt:

"Abschnitt 4 Schlußvorschriften
§ 25 Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Garagen
§ 26 Erleichterungen
§ 27 Ordnungswidrigkeiten".

2. Die §§ 25 und 29 werden gestrichen; die §§ 26 bis 28 werden §§ 25 bis 27.

3. Die Abschnittsbezeichnung "Abschnitt 5" wird gestrichen.

4. Im neuen § 25 werden die Wörter "sowie die Vorschriften über Prüfungen (§ 25)" gestrichen.

5. Der neue § 27 wird wie folgt geändert:

5.1 Das Semikolon am Ende der Nummer 7 wird durch einen Punkt ersetzt.

5.2 Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen.

(4) § 4 Absatz 3 der Verordnung über Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte vom 30. September 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 279) erhält folgende Fassung:

(3) Für bauliche Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Überwachung haustechnischer Anlagen vom 13. November 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 227) gelten an Stelle des Absatzes 1 Sätze 2 und 3 die Überprüfungsanforderungen nach der Verordnung über die Überwachung haustechnischer Anlagen."

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft.

.

Verzeichnis zu § 3 Absatz 1 Anlage


Bauliche Anlagen, Prüfer und Prüfgegenstand vor der Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme Wiederkehrend/ Fristen
1 Versammlungsstätten nach § 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2
1.1 durch behördlich anerkannte Sachverständige    
1.1.1 Feuerlöschanlagen ja 3 Jahre
1.1.2 Alarmierungsanlagen ja 3 Jahre
1.1.3 raumlufttechnische Anlagen bezüglich der Belange des Brandschutzes ja 3 Jahre
1.1.4 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ja 3 Jahre
1.1.5 elektrische Starkstromanlagen von bühnentechnischen Anlagen ja 3 Jahre
1.1.6 sonstige elektrische Starkstromanlagen bezüglich des Brandschutzes und des Weiterbetriebes bei Netzausfall ja 3 Jahre
1.1.7 Brandmeldeanlagen ja 3 Jahre
1.1.8 Schutzvorhänge ja 3 Jahre
1.2 durch Sachkundige    
1.2.1 Blitzschutzanlagen nein 6 Jahre
1.2.2 Feuerlöscher nein 2 Jahre
2 Verkaufsstätten, Ladenstraßenbereiche, Ausstellungsstätten, Gaststätten und Gebäude von Anlagen des öffentlichen Verkehrs nach § 1 Absatz 1 Nummern 3 bis 6 und 10
2.1 durch behördlich anerkannte Sachverständige    
2.1.1 Feuerlöschanlagen ja 3 Jahre
2.1.2 Alarmierungsanlagen ja 3 Jahre
2.1.3 raumlufttechnische Anlagen bezüglich der Belange des Brandschutzes ja 3 Jahre
2.1.4 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ja 3 Jahre
2.1.5 elektrische Starkstromanlagen bezüglich der Belange des Brandschutzes und des Weiterbetriebes bei Netzausfall ja 3 Jahre
2.1.6 Brandmeldeanlagen ja 3 Jahre
2.2 durch Sachkundige    
2.2.1 Blitzschutzanlagen nein 6 Jahre
2.2.2 Feuerlöscher nein 2 Jahre
3 Hochhäuser nach § 1 Absatz 1 Nummer 7
3.1 durch behördlich anerkannte Sachverständige    
3.1.1 Feuerlöschanlagen ja 3 Jahre
3.1.2 Alarmierungsanlagen ja 3 Jahre
3.1.3 raumlufttechnische Anlagen (ausgenommen in Wohnhäusern) bezüglich der Belange des Brandschutzes ja 3 Jahre
3.1.4 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ja 3 Jahre
3.1.5 elektrische Starkstromanlagen (ausgenommen in Wohnungen) bezüglich der Belange des Brandschutzes und des Weiterbetriebes bei Netzausfall ja 3 Jahre
3.1.6 Brandmeldeanlagen ja 3 Jahre
3.2 durch Sachkundige    
3.2.1 Blitzschutzanlagen nein 6 Jahre
3.2.2 Feuerlöscher nein 2 Jahre
4 Krankenhäuser und andere bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung nach 1 Absatz § 1 Nummer 8
4.1 durch behördlich anerkannte Sachverständige    
4.1.1 Feuerlöschanlagen ja 3 Jahre
4.1.2 Alarmierungsanlagen ja 3 Jahre
4.1.3 raumlufttechnische Anlagen in medizinischen Operations-Funktionseinheiten ja 1 Jahr
4.1.4 sonstige raumlufttechnische Anlagen bezüglich der Belange des Brandschutzes ja 3 Jahre
4.1.5 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ja 3 Jahre
4.1.6 elektrische Starkstromanlagen in medizinischen Operations- und Intensivpflege-Funktionseinheiten ja 2 Jahre
4.1.7 elektrische Starkstromanlagen bezüglich der Belange des Brandschutzes und des Weiterbetriebes bei Netzausfall nein 3 Jahre
4.1.8 Brandmeldeanlagen ja 3 Jahre
4.2 durch Sachkundige    
4.2.1 Blitzschutzanlagen nein 6 Jahre
4.2.2 Feuerlöscher nein 2 Jahre
5 Großgaragen nach § 1 Absatz 1 Nummer 9
5.1 durch behördlich anerkannte Sachverständige    
5.1.1 Feuerlöschanlagen nein 3 Jahre
5.1.2 raumlufttechnische Anlagen (maschinelle Lüftungsanlagen) bezüglich der Belange des Brandschutzes ja 3 Jahre
5.1.3 Brandmeldeanlagen ja 3 Jahre
5.1.4 CO-Überwachungsanlagen ja 3 Jahre
5.1.5 kraftbetriebene Hebebühnen ja 3 Jahre
5.2 durch Sachkundige    
5.2.1 Feuerlöscher nein 2 Jahre
6 Hallenbauten nach § 1 Absatz 1 Nummer 11
6.1 durch behördlich anerkannte Sachverständige    
6.1.1 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ja 3 Jahre
7 Bauliche Anlagen nach § 2 Absatz 8 Nummer 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Blitzschutzanlagen durch Sachkundige in baulichen Anlagen nach
7.1 § 2 Absatz 8 Nummer 2.1 nein 1 Jahr
7.2 § 2 Absatz 8 Nummer 2.2 nein 3 Jahre
7.3 § 2 Absatz 8 Nummern 2.3 bis 2.6 nein 6 Jahre


ENDE

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