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Regelwerk, Bau und Planung, Hamburg

BPD 2008-1 - Hochhäuser - Anforderungen an den Bau und Betrieb von Hochhäusern
Bauprüfdienst (BPD)
- Hamburg -

Vom 30. April 2008



Archiv: 1992-5

Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau - 1 / 2008

Gründe für die Herausgabe

Dieser BPD stellt Anforderungen an den Bau und Betrieb von Hochhäusern (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 HBauO). Mit dem BPD wird die aktuelle Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHRL) umgesetzt und der geltende BPD 5/1992 ersetzt. Zugleich wird die regelungstechnische Lücke, die durch den Entfall der spezifischen Vorschriften zu Hochhäusern mit der neuen Hamburgischen Bauordnung (HBauO) entstanden ist, geschlossen.

Die MHHRL wird analog der Empfehlung der ARGEBAU als verwaltungsinterne, ermessenssteuernde Richtlinie (entsprechend in Hamburg als BPD) umgesetzt. Damit soll eine flexible Handhabung der Einzelfälle im Rahmen der vorgegebenen Schutzziele ermöglicht werden.

Der BPD orientiert sich eng an der MHHRL, um neben der verwaltungsinternen Vollzugssteuerung auch die Benutzbarkeit für überregional agierende Bauherren und Architekten sicherzustellen. Die von der MHHRL abweichenden Anforderungen sind kursiv dargestellt.

Der BPD konkretisiert - abweichend von der MHHRL - vor allem die Anforderungen an Gebäude bis 60 m Höhe. Hochhäuser dieses Höhensegments stellen in Hamburg mit 85 % den Schwerpunkt der baulichen Praxis dar. Dieses Höhensegment ist aber in der MHHRL, die höhenunabhängig konzipiert ist und vor allem auf eine freie Grundrissgestaltung ausgerichtet ist, kaum dargestellt. Aus diesem Grund wurde der BPD für Vorhaben bis 60m um ein alternatives, bauliches Brandschutzkonzept mit reduzierten technischen Sicherheitseinrichtungen ergänzt.

Rechtlich sind Hochhäuser als Sonderbauten zu beurteilen. Die einzelnen, erhöhten Anforderungen gegenüber der HBauO sind als "besondere Anforderungen" nach § 51 HBauO im Baugenehmigungsbescheid zu konkretisieren. Minderanforderungen gegenüber der HBauO (z.B. bei Innenwänden, vergleiche Ziffer 3.2.5) sind als Abweichung nach § 69 HBauO in der Baugenehmigung zu regeln.

Um die Umsetzung des BPD im Baugenehmigungsverfahren zu erleichtern, werden bei den Überschriften des BPD die entsprechenden Prüfthemen aus BACom mit aufgeführt.

Bauaufsichtliche Grundlagen (nicht abschließend)

Verfahren

Bei Abweichung von diesem Bauprüfdienst und Fragen von grundsätzlicher Bedeutung soll die Baukoordinierungskommission des Amtes für Bauordnung und Hochbau (ABH 21) beteiligt werden.

1 Anwendungsbereich

Dieser Bauprüfdienst empfiehlt besondere Anforderungen im Sinne von § 51 HBauO für den Bau und Betrieb von Hochhäusern (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 HBauO).

2 Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr

2.1 Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sind ausreichende Zu- oder Durchfahrten und Bewegungsflächen erforderlich. Zu- und Durchfahrten und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.

2.2 Für die Feuerwehr bestimmte Eingänge, Zugänge zu notwendigen Treppenräumen und Feuerwehraufzügen sowie Einspeiseeinrichtungen für Löschwasser müssen unmittelbar erreichbar sein.

2.3 Die Anzeige- und Bedieneinrichtungen für die Feuerwehr müssen sich innerhalb des Gebäudes in unmittelbarer Nähe der für die Feuerwehr bestimmten Eingänge befinden.

3 Bauteile

3.1 Tragende und aussteifende Bauteile

3.1.1 Tragende und aussteifende Bauteile müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

3.1.2 Die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile von Gebäuden mit mehr als 60 m Höhe muss 120 Minuten betragen.

3.2 Raumabschließende Bauteile

3.2.1 Raumabschließende Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

3.2.2 Raumabschließende Bauteile sind bis an andere raumabschließende Bauteile mindestens gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit, die Außenwand oder bis unter die Dachhaut zu führen. Die Anschlüsse an andere raumabschließende Bauteile müssen den Anforderungen an raumabschließende Bauteile genügen. Die Anschlüsse an Außenwand und Dachhaut müssen dicht sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

3.2.3 Raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile müssen sein

  1. Geschossdecken,
  2. Wände von notwendigen Treppenräumen und deren Vorräumen,
  3. Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen.

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