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Regelwerk

BauGebO - Baugebührenordnung
Gebührenordnung für das Bauwesen

- Hamburg -

Vom 6. Dezember 1988
(GVBl. S. 279; 1989 S. 291; 1990 S. 261; 1990 S. 284; 1991 S. 373; 1992 S. 282; 1993 S. 101; 1994 S. 373; 1995 S. 392; 1996 S. 297; 1997 S. 583; 1998 S. 273, 276; 1999 S. 303, 308; 2000 S. 378; 2001 S. 411; 2001 S. 531, 532; 2002 S. 313; 2004 S. 9; 21.06.2005 S. 24205; 01.09.2005 S. 37705a; 23.05.2006 S. 261aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Auf Grund der §§ 2 und 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 303), und von § 81 Absatz 8 Nummer 7 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 221), wird verordnet:

§ 1 05a

Für die in der Anlage 1 genannten Amtshandlungen nach

  1. der Hamburgischen Bauordnung - HBauO - vom 1. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 183), zuletzt geändert am 27. September 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 221),
  2. dem Hamburgischen Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus ( HmbWoBauErlG) vom 18.Juli 2001 (HmbGVBl. S. 221, 223),
  3. dem Baugesetzbuch - BauGB - in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254), zuletzt geändert am 23. November 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3486, 3489),
  4. dem Wohnungseigentumsgesetz - WEG - vom 15. März 1951 (Bundesgesetzblatt III 403-1), zuletzt geändert am 5. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2911, 2926),
  5. dem Hamburgischen Abwassergesetz - HmbAbwG - vom 21. Februar 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt geändert am 26. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97),
  6. der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21 302-n),
  7. der Prüfingenieurverordnung - PrüfIngVO - vom 4. Januar 1972 mit der Änderung vom 14. Februar 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1972 Seiten 3, 18, 1984 Seite 41),
  8. der Verordnung über den Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung von Asbestsanierungen sowie Abbrucharbeiten - Asbest-SachverständigenVO - vom 25. Juli 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 166), zuletzt geändert am 26. Januar 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 23),
  9. der Verordnung über die Überwachung haustechnischer Anlagen - HaustechÜVO - vom 13. November 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 227), zuletzt geändert am 29. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 301),
  10. gestrichen,
  11. der Energieeinsparverordnung in der Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3147),
  12. der Bauanzeigeverordnung vom 18. Mai 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 99),
  13. der Verordnung über anerkannte sachverständige Personen für bautechnische Prüfaufgaben (BautechPrüfVO) vom 18. September 2001 (HmbGVBl. S. 405)

in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie für weitere Amtshandlungen und Benutzungen auf dem Gebiet des Bauwesens werden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

(1) Die Mindestgebühr beträgt 36,-- Euro, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die in dieser Gebührenordnung nicht aufgeführten Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bauwesens werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben.

(3) Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 36,-- Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde.

§ 3

(1) Die Gebühren für die Erteilung von Baugenehmigungen werden nach den zum Zeitpunkt der Genehmigung geltenden anrechenbaren Kosten ermittelt.

(2) Die anrechenbaren Kosten bei Neubauten sind für die in der Anlage 2 genannten Gebäudearten aus der Multiplikation des Gebäude-Brutto-Rauminhalts mit dem jeweils angegebenen Anrechnungswert zu ermitteln. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987, veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger 1988 Seite 2209.

(3) Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäude und baulichen Anlagen sowie für Umbauten sind die anrechenbaren Kosten nach dem Umfang sämtlicher Arbeiten und Lieferungen, die zur Rohbaufertigstellung erforderlich sind, zu ermitteln. Zu den anrechenbaren Kosten gehören insbesondere die Kosten für

  1. Erdarbeiten ohne Herrichtung des Grundstücks und ohne Mutterbodenauftrag,
  2. Mauerarbeiten,
  3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,
  4. Naturwerksteinarbeiten, Betonwerksteinarbeiten, Zimmerer- und Holzbauarbeiten sowie Stahlbauarbeiten, die nicht in Verbindung mit dem Ausbau des Gebäudes ausgeführt werden,
  5. Abdichtung gegen Wasser,
  6. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
  7. Klempnerarbeiten, die nicht in Verbindung mit dem Ausbau des Gebäudes ausgeführt werden,
  8. Baugrubenverkleidungs-, Ramm- und Einpreßarbeiten,
  9. Kosten der Baustelleneinrichtung ohne Kosten für Winterschutzbauvorrichtungen,
  10. Abbrucharbeiten bei Umbauten.

Zu den anrechenbaren Kosten gehören nicht die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer und nicht die Kosten für die Erstellung der Bauvorlagen. Sind die anrechenbaren Kosten schwer bestimmbar, wird nach den Herstellungskosten abgerechnet.

(4) Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend.

Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Kosten anteilig zu ermitteln.

(5) Für Abgasanlagen, Aufzüge, Behälteranlagen, Lüftungsanlagen, elektrische Anlagen und sonstige haustechnische Anlagen sowie für Grundstücksentwässerungsanlagen sind die anrechenbaren Kosten nach dem Umfang sämtlicher Arbeiten und Lieferungen, die zur Fertigstellung erforderlich sind, zu ermitteln. Absatz 3 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Der Gebührenpflichtige hat die zur Errechnung der Gebühr erforderlichen Nachweise mit dem Antrag vorzulegen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann die anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 und 5 unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Gebührenpflichtige die anrechenbaren Kosten nicht nachgewiesen hat oder diese offensichtlich unzutreffend sind; der Gebührenpflichtige kann diesen Nachweis auch noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen.

(7) Die anrechenbaren Kosten und die Herstellungskosten sind jeweils auf volle 1.000 Euro aufzurunden.

§ 4

(1) Zur Bemessung der Gebühr nach Nummer 4.1 der Anlage 1 ist die bauliche Anlage in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse nach Anlage 3 einzustufen.

Die volle Gebühr in Euro wird durch Multiplikation der Faktoren Bemessungsgrundfaktor, Bauwerksklassenfaktor und Baukostenfaktor berechnet. Der Bemessungsgrundfaktor beträgt 7,35.

Der Bauwerksklassenfaktor ist die um 1 erhöhte Bauwerksklasse nach Anlage 3. Der Baukostenfaktor ist die Potenz mit der Basis ein Tausendstel der anrechenbaren Kosten und dem Exponenten 0,8.

(2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen unterschiedlicher Bauwerksklassen nach Anlage 3, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.

(3) Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren baulichen Anlagen, so ist die Gebühr nach Anlage 3 für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln.

Dabei sind die anrechenbaren Kosten und die Bauwerksklasse der jeweiligen baulichen Anlage zugrunde zu legen.

Wenn die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, und die baulichen Anlagen der gleichen Bauwerksklasse angehören und auch im Übrigen in statischkonstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind, sind die anrechenbaren Kosten dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine bauliche Anlage zu berechnen.

(4) Mit den Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.10 und 4.13 bis 4.18 der Anlage 1 sind die Auslagen für das Heranziehen von Sachverständigen abgegolten. In den Fällen von Gebührenfreiheit sind diese Auslagen zu ersetzen.

Bei Rücknahme eines Bauantrages sind sie als besondere Auslagen in voller Höhe zu ersetzen.

§ 5

(1) Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche bauliche Anlagen, die im räumlichen Zusammenhang stehen, ermäßigen sich die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2 der Anlage 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage um die Hälfte, wenn Bauanträge und Bauvorlagen gleichzeitig und aufeinander Bezug nehmend zur Prüfung vorgelegt werden.

(2) Für mehrere Gebäude oder andere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen, gleichen Nachweisen für den Schallschutz und den Wärmeschutz, die im räumlichen Zusammenhang stehen, ermäßigen sich die Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.9 der Anlage 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage um neun Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.

(3) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden gleichmäßig auf alle Bauanträge verteilt.

(4) Für die Genehmigung von baulichen Anlagen, die in allen Teilen nach typengenehmigungen ausgeführt werden können oder für die eine Ausführungsgenehmigung nach § 73 Absatz 4 HBauO anerkannt ist, ermäßigen sich die Gebühren nach der Anlage 1 um ein Viertel.

Die Gebühr beträgt höchstens 4.500 Euro.

Bei Inanspruchnahme der Ermäßigung nach Satz 1 entfällt die Ermäßigung nach Absatz 1.

§ 6

(1) Werden Anträge auf Genehmigungen oder Vorbescheide wegen einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB ablehnend beschieden oder zurückgenommen, so wird keine Gebühr erhoben.

Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem die Entscheidung über die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach § 15 BauGB ausgesetzt worden ist.

(2) Amtshandlungen im Rahmen von genehmigungspflichtigen Vorhaben, Teilungen von Rechtsvorgängen nach § 144 Absätze 1 und 2 BauGB in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sind gebührenfrei; Gebührenfreiheit besteht nicht für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchverfahren.

§ 7

Für die Erteilung der Zustimmung nach § 62 HBauO ist ein Fuenftel der Gebühren nach der Anlage 1 zu entrichten; die Gebührenfreiheitsverordnung vom 6. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 370) in ihrer jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 8

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Bauwesen vom 6. Oktober 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 311 und 320) in ihrer geltenden Fassung außer Kraft.

(3) Gebührenverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.

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  Gebührensätze für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bauwesens 05a Anlage 1
Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 Bau-, Nutzungs-, Abbruch- und Werbegenehmi gung, Vorbescheid  
1.1 Genehmigung zum Errichten oder Ändern baulicher Anlagen nach § 60 HBauO, sofern in den Nummern 1.2 bis 1.8 nichts anderes bestimmt ist,  
1.1.1 für je 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten 12,40
1.1.2 für je 1.000 Euro der Herstellungskosten in den Fällen nach § 3 Absatz 3 Satz 4 8,20
1.1.3 wenn die Genehmigung zum Errichten und Ändern bau licher Anlagen nach dem Hamburgischen Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbau erfolgt ist, auch bei Eintritt der Genehmigungsfiktion,  
1.1.3.1 für je 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten 9,30
1.1.3.2 für je 1.000 Euro der Herstellungskosten in den Fällen nach § 3 Absatz 3 Satz 4 6,20
1.2 Genehmigung zum Errichten oder Ändern von bauli chen Anlagen besonderer Art oder Nutzung nach § 51 Absatz 2 HBauO, sowie zum Errichten, Ändern oder Abbrechen von Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 1 Absatz 5 HmbAbwG  
1.2.1 bei baulichen Anlage besonderer Art oder Nutzung nach § 51 Absatz 2 HBauO  
für je 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten 16,50
1.2.2 bei Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 1 Ab satz 5 HmbAbwG für je 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten 22
mindestens 80
1.2.3 wenn die Genehmigung zum Errichten oder Ändern von Grundstücksentwässerungsanlagen nach dem Ham burgischen Gesetz zur Erleichterung des Wohnungs baus erfolgt ist, auch bei Eintritt der Genehmigungsfikti on 80
bis 180
1.2.4 für je 1.000 Euro der Herstellungskosten in den Fällen nach § 3 Absatz 3 Satz 4 12,40
1.3 Genehmigung zum Errichten oder Ändern sicherheits technisch bedeutsamer baulicher Anlagen  
1.3.1 bei baulichen Anlagen nach § 36 HBauO für je 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten 8,20
1.3.2 bei baulichen Anlagen nach § 1 HBauO in Verbindung mit § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1794), zuletzt geän dert am 27.Dezember 2000 (BGBl. I S. 2041, 2048 ), in der jeweils geltenden Fassung für je 1.000 Euro anrechenbare Kosten 2,
1.4 Genehmigung von selbständigen Aufschüttungen oder Abgrabungen nach § 69 HBauO je angefangene 1.000 m³ 15,35
1.5 Genehmigung von Gerüsten nach § 60 HBauO 46
1.6 Genehmigung von Nutzungen und Nutzungsänderun gen nach § 60 HBauO, wenn im Zusammenhang damit keine oder nur geringfügige genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen durchgeführt werden 45
bis 360
1.7 Genehmigung von Abbrüchen nach § 60 HBauO  
1.7.1 Gebäude, Gebäudeteile und sonstige bauliche Anlagen je ³ mBrutto-Rauminhalt 0,20
höchstens 4 500
1.7.2 Bauliche Anlagen, deren Brutto-Rauminhalt nicht bestimmbar ist  
1.7.2.1 ohne Prüfung von Standsicherheitsnachweisen ... bis 450
1.7.2.2 mit Prüfung von Standsicherheitsnachweise 270
bis 4 500
1.8 Genehmigung von Werbeanlagen und Automaten nach § 60 HBauO je 1.000 Euro Herstellungskosten auch bei Eintritt der Genehmigungsfiktion . 54
mindestens 110
Das gilt auch für Werbeanlagen oder Automaten, die keine baulichen Anlagen sind.  
1.9 Erteilung eines Vorbescheides nach § 65 HBauO ... bis 4 500
  Die Gebühr wird zur Hälfte angerechnet, wenn der Vor bescheid ohne wesentliche Änderung zu einer Geneh migung nach den Nummern 1.1 bis 1.8 führt.  
  Die Mindestgebühr nach § 2 Absatz 1 darf dabei nicht unterschritten werden.  
1.10 Erteilen einer Teilbaugenehmigung nach § 69 HBauO je Antrag bis zu 20 vom Hundert - v. H. - der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.3, höchstens 6 000
1.11 Verlängerung der Geltungsdauer einer Bau-, Nut zungs-, Abbruch-, Werbe- oder Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheides oder einer Befristung nach § 71 HBauO 10 v. H. der Genehmigungsgebühr, höchstens 600
1.12 Genehmigung von Änderungsanträgen nach § 60 HBauO je Antrag zusätzlich bis zu 30 v. H. zu der Gebühr nach den Nummern 1.1 und 1.2
1.13 Prüfung und Rückgabe von Bauvorlagen  
1.13.1 Prüfung und Rückgabe unvollständiger oder nicht prüf fähiger Bauvorlagen zur Ergänzung oder Änderung nach § 63 HBauO je Vorgang 45
bis 160
1.13.2 Zurückweisung von Anträgen und Bauvorlagen, die so unvollständig sind, dass sie nicht bearbeitet werden können nach § 63 HBauO je Antrag 45
bis 160
1.14 Die Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.6 und 1.8 werden auch in den Fällen erhoben, in denen diese Anlagen geprüft werden, wenn sie ohne Genehmigung errichtet worden sind.  
1.15 Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 63a HBauO zusätzlich bis zu 50 v. H. der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.4
Die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach § 58 Absatz 2 HBauO werden als besondere Auslagen erhoben.
2 Ausnahmen und Befreiungen, Baulasten  
2.1 Ausnahmen  
2.1.1 von bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach § 66 und § 51 Absatz 3 HBauO  
je Ausnahme ......................................... bis 180
2.1.2 von planungsrechtlichen Vorschriften nach § 31 BauGB  
je Ausnahme ......................................... bis 270
2.1.3 nach sonstigen Vorschriften  
je Ausnahme ......................................... bis 180
2.2 Befreiungen von  
2.2.1 bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach § 67 HBauO  
je Befreiung ......................................... bis 295
2.2.2 planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften nach § 31 BauGB  
je Befreiung 120
bis 900
2.2.3 sonstigen Vorschriften  
je Befreiung ......................................... bis 315
2.4 Eintragung oder Löschung einer Baulast nach § 79 HBauO  
bis 450
3 Bauzustandsbesichtigungen  
3.1 Besichtigung des fertig gestellten Rohbaus (auf Antrag nach § 78 HBauO) 5 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1 oder 1.2, mindestens 30, höchstens 450
3.2 Besichtigung der endgültig fertig gestellten oder abzu brechenden baulichen Anlage (auf Antrag nach § 78 HBauO) . 5 v. H. der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.7, mindestens 30, höchstens 2.500
3.3 Bauzustandsbesichtigungen von baulichen Anlagen, über deren Zulässigkeit in einem anderen als dem bau aufsichtlichen Verfahren entschieden worden ist,  
je Bauzustandsbesichtigung ......................................... bis 2 500
3.4 Weitere Besichtigung nach Beanstandung ......................................... bis 450
3.5 Abnahmebescheinigungen  
je Bescheinigung 46
4 Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes nach § 63 HBauO sowie nach § 6 HmbWoBauErlG  
4.1 Prüfung des Standsicherheitsnachweises die nach § 4 Absatz 1 errechnete Gebühr, mindestens 60
4.2 Prüfung der Standsicherheitsnachweise, wenn die Prüfung auf Veranlassung des Antragstellers abschnittsweise erfolgt Gebühr nach Nummer 4.1 zuzüglich bis zu 50 v. H. dieses Betrages entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand
4.3 Prüfung des Standsicherheitsnachweises für Umbauten und Aufstockungen Gebühr nach Nummer 4.1 zuzüglich bis zu 50 v. H. dieses Betrages entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand
4.4 Brandschutz  
4.4.1 Prüfung der Standsicherheit im Brandfall nach der HbauO 5 v.H. der errechneten Ge bühr nach Nummer 4.1
4.4.2 Prüfung des Brandschutzes nach § 6 HmbWoBauErlG 10 v.H. der errechneten Gebühr nach Nummer 4.1
4.5 Prüfung des Wärmeschutznachweises, baulicher Teil 5 v.H. der Gebühr nach Nummer 4.1.
4.6 Prüfung des Schallschutznachweises 5 v. H. der Ge bühr nach Nummer 4.1
4.7 Prüfung von Ausführungszeichnungen 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1
4.8 Prüfung von Elementplänen sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues anstatt der üblichen Ausführungszeichnungen Gebühr nach Nummer 4.7 zuzüglich bis zu 100 v. H. dieses Betrages entsprechend dem Bearbeitungs mehraufwand
4.9 Prüfung von vorgezogener Lastzusammenstellung für die Gründung bis zu 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1
4.10 Prüfung eines Nachtrages zu den bautechnischen Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern bis zum zweifachen Satz der Gebühr nach Nummer 4.1
4.11 Prüfung der Standsicherheit, des Wärmeschutzes, des Schallschutzes im Rahmen einer typengenehmigung oder typenprüfung bis zum zwanzigfachen Betrag der nach den Nummern 4.1, 4.4 bis 4.6 er rechneten Ge bühr
4.12 Prüfung der Standsicherheit, des Wärmeschutzes, des Schallschutzes im Rahmen der Verlängerung einer typenenehmiun oder typenprüfung bis zum zehnfachen Betrag der nach den Nummern 4.1, 4.4 bis 4.6 errechneten Gebühr
4.13 Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen mit schwieriger Konstruktion oder neuen Bauarten oder Baustoffen (§ 77 HBauO) sowie Bauzustandsbesichtigung und Überwachung baulicher Anlagen (§ 6 HmbWoBauErlG). Euro bis zu 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1
bei Umbauten bis zu 100 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1
4.14 Stehen Aufwand und Gebühr in einem groben Missver hältnis zueinander, wird nach dem Zeitaufwand (§ 2 Absatz 3) abgerechnet.  
4.15 Sind die anrechenbaren Kosten schwer bestimmbar, wird nach dem Zeitaufwand (§ 2 Absatz 3) abgerechnet.  
4.16 Prüfung von Standsicherheitsnachweisen, die künftige bauliche Erweiterungen oder Nutzungsänderungen berücksichtigen ,- Gebühr nach Nummer 4.1 zuzüglich bis zu 100 v. H. dieses Betrages entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand
4.17 Prüfung und Bauzuzstandsbesichtigung von ingenieur- mäßig konstruierten Fassaden mit überdurchschnittli- chem Schwierigkeitsgrad Gebühr nach Zeit aufwand gemäß § 2 Absatz 3
4.18 Prüfung der brandschutzrechtlichen Nachweise nach § 6 Absatz 1 HmbWoBauErlG 5 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1
5 Grundstücksteilungen, Bescheinigungen nach dem BauGB und dem WEG  
5.1 Grundstücksteilungen  
5.1.1 Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB und nach § 8 HBauO, auch bei Eintritt der Genehmigungsfiktion  
je 90
bis 450
Werden mehr als zwei Grundstücke gebildet oder ver ändert, so erhöht sich die Gebühr für jedes weitere Grundstück um  
je 31
5.1.2 Zeugnis (Negativbescheinigung) nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BauGB und nach § 8 HBauO  
je 46
5.1.3 Gestrichen  
5.2 Bescheinigung darüber, dass ein Grundstück - keiner Verfügungs- oder Veränderungssperre nach § 51 BauGB oder - keiner Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB unterliegt  
je Antrag oder Vertrag und je Grundstück 23
5.3 Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 WEG  
5.3.1 je Nutzungseinheit 23
5.3.2 .3.2 je Garagenstellplatz 13
5.3.3 Bei Überprüfung der Abgeschlossenheit durch Ortsbe- sichtigung zusätzlich 50 v. H. zu der Ge bühr nach den Nummern 5.3.1 und 5.3.2
5.4 (gestrichen)  
5.5 Negativtest, dass eine Genehmigung zur Begründung von Sondereigentum nach § 172 BauGB nicht erforderlich ist 18
6 Fliegende Bauten, typengenehmigung  
6.1 Fliegende Bauten nach § 73 HBauO  
6.1.1 Erteilung oder Verlängerung einer Ausführungsgeneh- migung einschließlich technischer Prüfung nach Zeitaufwand gemäß § 2 Absatz 3, mindestens 120
6.1.2 Übertragung der Ausführungsgenehmigung auf Dritte oder Eintragung eines neuen Wohnsitzes  
bis 55
6.1.3 Besichtigung eines Fahrgeschäftes zum Zwecke der Freigabe für den Gebrauch je m2 Grundfläche 0,26
mindestens 25
höchstens 240
6.1.4 Besichtigung anderer Fliegender Bauten zum Zwecke der Freigabe für den Gebrauch je m2 Grundfläche 0,13
mindestens 13
höchstens 120
6.1.5 Freigabe für den Gebrauch ohne Besichtigung 15
6.2 Typengenehmigung nach § 72 HBauO  
6.2.1 Erteilung einer typengenehmigung 270
bis 2.500
6.2.2 Verlängerung einer typengenehmigung 90
bis 900
7 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendbarkeit von Bau produkten und Bauarten nach §§ 20c und 21 HBauO 90
bis 3.600
8 Anerkennung von Prüfingenieuren für Baustatik oder von Sachverständigen  
8.1 Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik nach § 3 PrüfIngVO je Fachrichtung 460
8.2 Anerkennung als Sachverständiger nach § 4 HaustechÜVO 90
bis 450
8.3 Anerkennung als Sachverständiger nach § 4 Asbest SachverständigenVO90  
bis 450
8.4 Anerkennung als staatlich anerkannte sachverständige Person nach § 2 BautechPrüfVO  
8.4.1 Anerkennung mit Prüfung der persönlichen und fachli chen Voraussetzungen nach § 3 BautechPrüfVO je Fachrichtung 450
8.4.2 Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 2 oder 3 BautechPrüfVO  
für die erste Fachrichtung 250
Je weitere Fachrichtung 50
9 Genehmigung zum Errichten, Abbruch, Ändern, für eine Nutzungsänderung baulicher Anlagen oder zur Begründung von Sondereigentum gemäß §§ 172 und 173 BauGB  
je Gebäude 60
bis 1.800
10 Sonstige Amtshandlungen  
10.1 Bauaufsichtliche Anordnungen nach §§ 58, 75, 76 oder 83 HBauO bis 3.750
10.2 Einsichtgewährung in eine Bauakte  
je Akte 7
10.3 Im Rahmen des Bauanzeigeverfahrens nach der Bau anzeigeverordnung  
10.3.1 Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 4 18
10.3.2 Untersagung des Baubeginns nach § 5 Absatz 2  
je Gebäude 138
je sonstige Anlage 69
11 Überlassen von Zeichnungen oder Berechnungen aus einer Bauakte (Benutzungsgebühr)  
11.1 bis zu einer Rückgabefrist von 14 Tagen 23
bis 180
11.2 für jeden weiteren Tag nach Ablauf von 14 Tagen 2,60
12 Erfolglose Widerspruchsverfahren  
12.1 bei Widersprüchen gegen die Ablehnung eines Antrages die volle für die beantragte Amtshandlung vorgesehene Gebühr
bis 3.000
12.2 bei Widersprüchen gegen die Festsetzung oder die  
Höhe einer Gebühr bis 500
12.3 in allen übrigen Fällen 75
bis 600
Bei Teilerfolg des Widerspruchs ist die Gebühr anteilig festzusetzen.  

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Tabelle der Anrechnungswerte in Euro je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt für Neubauten
nach § 3
  Absatz 2
Anlage 2


  Gebäudeart Anrechnungswert Euro/m3
1. Wohngebäude 103
2. Wochenendhäuser 90
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 141
4. Schulen 133
5. Kindergärten 119
6. Hotels, Pensionen, Heime bis 60 Betten 119
7. Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten 141
8. Krankenhäuser 155
9. Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater (soweit sie nicht unter Nummer 7 oder 12 fallen) 119
10. Kirchen 131
11. Leichenhallen, Friedhofskapellen 109
12. Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit sie nicht unter Nummer 9 fallen) 80
13. Hallenbäder 131
14. sonstige nicht unter Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude (z.B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern) 101
15. eingeschossige Verkaufsstätten 78
16. mehrgeschossige Verkaufsstätten 141
17. Kleingaragen 84
18. eingeschossige Mittel- und Großgaragen 100
19. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 122
20. Tiefgaragen 141
21. eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude sowie Tennis- und Sporthallen  
21.1 mit nicht geringen Einbauten 70
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten  
a) bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt  
Bauart schwer1

sonstige Bauarten

50

43

b) der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3  
Bauart schwer1

sonstige Bauarten

43

34

c) der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 30.000 m3  
Bauart schwer1

sonstige Bauarten

34

27

d) der 30.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt  
Bauart schwer1

sonstige Bauarten

27

20

22. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten 100
23. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten .. 114
24. sonstige eingeschossige kleinere gewerbliche Bauten (soweit sie nicht unter Nummer 21 fallen) 84
25. Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude Wert nach Nummer 21
26. Schuppen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 39
27. erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser)  
a) bis 1.500 m3Brutto-Rauminhalt

b) der 1.500 m3übersteigende Brutto- Rauminhalt

27

17

1) Gebäude, deren Wände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Kosten anhand der zugehörigen Anrechnungswerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

Für die Bemessung der Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.17 der Anlage 1 sind folgende Zuschläge zu berücksichtigen:

  1. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen sind die anrechenbaren Kosten um 5 v. H. sowie bei Hochhäusern und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 18 bis 20) um 10 v. H. zu erhöhen.
  2. Die angegebenen Anrechnungswerte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln und den anrechenbaren Kosten hinzuzurechnen.

.

Bauwerksklassen nach § 4 Absatz 1  Anlage 3

1. Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

2. Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

3. Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

4. Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

5. Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

.

(aufgehoben)  Anlage 4

___________________________

1) Gebäude, deren Wände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

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