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Regelwerk

GarVO - Garagenverordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen

- Hamburg -

Vom 17. April 1990
(HambGVBl. 1990 S. 75, 1994 S. 301, 304; 1995 S. 17; 14.02.2006 S. 79; 17.01.2012 S. 8aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2131-1-7


Auf Grund von § 81 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 183) wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Garagen und offene Stellplätze, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Länge bis zu 5,0 m, einer Breite bis zu 2,0 m und einer Höhe bis zu 1,70 m dienen.

§ 2 Begriffe

(1) Eine Garage ist ein ganz oder teilweise umschlossener Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungsräume, Verkaufsräume, Werkräume und Lagerräume für Kraftfahrzeuge gelten nicht als Garagen.

(1a) Eine automatische Garage ist eine Garage ohne Personen- und Fahrverkehr, in der die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garagenstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurück-befördert werden.

(2) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und der Verkehrsflächen. Bei Anordnung von Garagenstellplätzen in mehreren Abstellebenen durch mechanische Anlagen, wie kraftbetätigte Hebebühnen, wird die Gesamtfläche aller Abstellebenen bei der Ermittlung der Nutzfläche der Garage berücksichtigt. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garagenstellplätze.

(3) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

  1. bis 100 m2 Kleingaragen,
  2. über 100 m2 bis 1000 m2 Mittelgaragen,
  3. über 1000 m2 Großgaragen.

(4) Für die Einstufung der Garage nach Absatz 3 werden Stellplätze auf Dächern und die dazu gehörenden Verkehrsflächen der Nutzfläche der Garage nicht hinzugerechnet. Abweichend hiervon sind jedoch für die Bemessung der Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten nach § 8 Absätze 3 bis 5 sowie für Rampen nach § 9 die Stellplätze auf Dächern und die dazu gehörenden Verkehrsflächen hinzuzurechnen.

(5) Die Absätze 2, 3 und 4 gelten sinngemäß auch für offene Stellplätze.

(6) Offene Mittel- und Großgaragen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist.

(7) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende Öffnungen in einer Größe von mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben. An überdachte Stellplätze ohne Seitenwände (Carports) sind die bauordnungsrechtlichen Anforderungen wie an offene Kleingaragen zu stellen.

(8) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 6 oder 7 nicht erfüllen.

(9) Oberirdische Garagen sind Garagen oder Garagengeschosse, deren Fußboden des untersten Geschosses im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt.

(10) Tiefgaragen sind Garagen oder Garagengeschosse, deren Fußboden des obersten Geschosses im Mittel mehr als 1,50 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt.

(11) Ein unterirdisches Garagengeschoß ist ein Garagengeschoß, das vollständig unterhalb der festgelegten Geländeoberfläche liegt.

Teil II
Sicherheitsanforderungen

§ 3 Allgemeine brandschutztechnische Anforderungen

(1) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen wie an Decken.

(2) Für Decken, die gleichzeitig das Dach bilden, gelten die Anforderungen wie an Dächer.

(3) Untere Verkleidungen und Dämmschichten von Decken und Dächern von Garagen müssen

  1. bei Großgaragen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
  2. bei Mittelgaragen mindestens schwer entflammbar sein.

Abweichend von Nummer 1 dürfen Verkleidungen bei Großgaragen auch aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn deren Bestandteile volumenmäßig überwiegend nichtbrennbar sind und der Abstand zur Decke oder zum Dach höchstens 0,02 m beträgt.

(4) Geschlossene Garagen müssen durch mindestens feuerhemmende und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein; dies gilt nicht für automatische Garagen.

Die Nutzfläche eines Rauchabschnittes darf

  1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5000 m2,
  2. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2500 m2

betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken. § 26 Absatz 5 und § 27 Absatz 5 HBauO finden keine Anwendung.

(4a) Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6000 m3 Brutto-Rauminhalt unterteilt sein. Jeder Brandabschnitt muß mindestens zwei Zugänge haben.

(5) Wände im Inneren von Garagen, an die in dieser Verordnung keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(6) Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen müssen feuerbeständig sein.

§ 4 Garagen geringer Höhe

(1) Abweichend von § 26 HBauO sind bei offenen Mittel- und Großgaragen sowie bei allen automatischen Garagen geringer Höhe in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, tragende Wände und Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne Anforderung an die Feuerwiderstandsdauer zulässig.

(2) Tragende Wände und Decken dürfen abweichend von § 26 HBauO mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen bei

  1. eingeschossigen Mittel- und Großgaragen, auch mit Stellplätzen auf dem Dach,
  2. bei Kleingaragen.

(3) Treppenräume müssen im Brandfall standsicher bleiben.

(4) Die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für Kleingaragen, wenn

  1. die Gebäude allein der Garagennutzung dienen,
  2. die Garagen offene Kleingaragen sind oder
  3. die Kleingaragen in Gebäuden liegen, an deren tragende oder aussteifende Wände und Decken keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.

(5) Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(6) Absatz 5 gilt nicht für

  1. eingeschossige Mittel- und Großgaragen, die allein der Garagennutzung dienen,
  2. Kleingaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen,
  3. Kleingaragen, die in Gebäuden liegen, an deren Außenwände keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden,
  4. offene Kleingaragen.

(7) Abweichend von § 3 Absatz 6 dürfen Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen

  1. bei Mittel- und Großgaragen feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
  2. bei eingeschossigen Mittel- und Großgaragen sowie bei Kleingaragen feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossener Oberfläche bestehen.

(8) Absatz 7 Nummer 2 gilt nicht

  1. für offene Kleingaragen,
  2. für Trennwände zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m2 Grundfläche haben.

(9) § 3 Absatz 5 gilt nicht für sonstige Wände in eingeschossigen Mittel- und Großgaragen und in Kleingaragen.

(10) Abweichend von § 26 Absatz 2 Satz 1 HBauO genügen als Gebäudeabschlußwände bei geschlossenen Kleingaragen feuerbeständige Wände und bei offenen Kleingaragen feuerhemmende Wände, die in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Anforderungen des § 24 Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 HBauO gelten sinngemäß. Bei offenen Kleingaragen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(11) Zur Aussteifung der Gebäudeabschlußwände genügen feuerhemmende Bauteile, die in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(12) Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 genügen bei eingeschossigen Mittel- und Großgaragen Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen zur Unterteilung in Rauchabschnitte.

§ 5 Garagen mittlerer Höhe

(1) Abweichend von § 27 HBauO sind bei offenen Mittel- und Großgaragen sowie bei allen automatischen Garagen mittlerer Höhe in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, tragende Wände und Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne Anforderung an die Feuerwiderstandsdauer zulässig.

(2) Abweichend von § 27 Absatz 3 HBauO sind Außenwände von Garagen mittlerer Höhe aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne Anforderung an die Feuerwiderstandsdauer zulässig.

§ 6 Tiefgaragen

(1) Bei Tiefgaragen müssen tragende Wände sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen feuerbeständig sein.

(2) Es kann zugelassen werden, daß die oberste Decke in feuerhemmender Bauart und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt wird, wenn sie unter der Geländeoberfläche liegt und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Nichtbefahrbare Decken, die zugleich das Dach bilden, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, oder feuerhemmend sein.

(3) Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Gebäudeabschlußwände müssen Brandwände sein.

§ 7 Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Wänden

(1) Flure, Treppenräume und Aufzugvorräume, die nicht nur den Benutzern der Garagen dienen, dürfen verbunden sein

  1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen sowie mit allen automatischen Garagen nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken sowie selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden, in Fluchtrichtung aufschlagenden Türen (Sicherheitsschleusen); abweichend davon genügen bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren oder Treppenräumen sowie Aufzugvorräumen rauchdichte Türen,
  2. mit anderen Garagen unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen.

(2) Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen verbunden sein. Das gilt nicht für Türen in Wänden, die nicht mindestens feuerhemmend sein müssen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verbindungen

  1. zu offenen Kleingaragen,
  2. zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen, und nicht mehr als 20 m2 Grundfläche haben.

(4) Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5) Öffnungen in den Wänden zwischen den Rauchabschnitten müssen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Abschlüssen, bei eingeschossigen Mittel- und Großgaragen nur mit selbstschließenden Abschlüssen, versehen sein. Die Abschlüsse von Öffnungen in Fahrgassen müssen Haltevorrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

Teil III
Verkehrsflächen, Rettungswege, Verkehrssicherheit

§ 7a Allgemeine Sicherheit

(1) Stellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und sonstige allgemein zugänglichen Flächen von Mittel- und Großgaragen sind so überschaubar zu halten, daß nicht einsehbare Bereiche vermieden werden; sie müssen so angeordnet sein, daß sie durch Aufsichtspersonen oder elektronische Anlagen wie Videoanlagen überwacht werden können. Wände und Decken sind mit hellen Anstrichen zu versehen.

(2) In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen müssen Alarmierungsanlagen vorhanden sein.

§ 8 Zu- und Abfahrten

(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen.

(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, kann ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge gefordert werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kleingaragen.

(3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen. Kleinere Innenradien können zugelassen werden, wenn eine entsprechende Fahrbahnverbreiterung vorgesehen wird und wenn wegen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen. Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. Breitere Fahrbahnen können in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.

(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.

(5) Bei Mittel- und Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich, soweit nicht für den Fußgängerverkehr besondere Fußwege vorhanden sind. Der Gehweg muß gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt sein.

(6) Zu- und Abfahrten müssen den zu erwartenden Belastungen entsprechend befestigt sein.

(7) Für Zu- und Abfahrten von offenen Stellplätzen gelten die Absätze 2 bis 6 sinngemäß.

(8) Offene Stellplätze und Garagen müssen vom öffentlichen Straßengrund in Vorwärtsfahrt angefahren und verlassen werden können. Dies gilt nicht für Kleingaragen und offene Anlagen bis zu 4 Stellplätzen in unmittelbarer Straßennähe. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn wegen der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs keine Bedenken bestehen.

§ 9 Rampen

(1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 vom Hundert (v. H.) geneigt sein. Bei nicht überdeckten Rampen von Mittel- und Großgaragen mit einer Neigung von mehr als 10v. H. ist die Fahrsicherheit, insbesondere im Hinblick auf winterliche Verkehrsverhältnisse, durch besondere Maßnahmen sicherzustellen.

(1a) Bei gewendelten Rampen ist die Neigung in der Mitte der Fahrspur zu messen. Die Breite der Fahrbahnen auf den Rampen muß mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Teile von Rampen nach Absatz 1 Satz 1 müssen eine Querneigung von mindestens 3 v. H. haben; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5,0 m betragen.

(2) Neigungswechsel von mehr als 10v. H. sind mit einem Radius von 20 m auszurunden.

(3) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 v. H. Neigung muß eine Fläche von mindestens 3 m Länge liegen, deren Neigung nicht mehr als 10v. H. betragen darf. Bei Rampen von Kleingaragen können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden, wenn hinsichtlich der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs Bedenken nicht bestehen.

(4) In Großgaragen gilt für Rampen, die als Rettungswege benutzt werden, § 8 Absatz 5 sinngemäß. An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf dieses Verbot hinzuweisen.

(5) Für Rampen von offenen Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

(6) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen im Sinne dieser Vorschrift.

§ 10 Stellplätze und Verkehrsflächen

(1) Ein Stellplatz muß mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines Stellplatzes muß mindestens betragen

  1. 2,30 m, wenn keine Längsseite,
  2. 2,40 m, wenn eine Längsseite,
  3. 2,50 m, wenn jede Längsseite

des Stellplatzes durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist. Wenn der Stellplatz für Behinderte bestimmt ist, muß die Breite mindestens 3,50 m betragen. Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen nur 2,30 m breit zu sein. Stellplätze dürfen in der Querachse nicht mehr als 6 v. H. geneigt sein.

(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Stehplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig zu interpolieren.

Anordnung der Stellplätze zur Fahrgasse Erforderliche Fahrgassenbreite (in m)
bei einer Stellplatzbreite von
2,30 m 2,40 m 2,50 m
90° 650 6,00 5,50
60° 4,30 3,80 3,50
0° bis 45° 2,75 2,75 2,75

Bei Längsaufstellung ist entweder nach jedem Stellplatz ein Zwischenraum von 0,75 m oder nach jedem zweiten Stellplatz ein Zwischenraum von 1,50 m als Rangierfläche anzuordnen. Schrägaufstellung ist in Sackgassen ohne Kehre nicht zulässig.

(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Stellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein.

(4) Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein, soweit sich aus Absatz 2 keine weitergehenden Forderungen ergeben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für offene Stellplätze.

(6) Die einzelnen Stellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen; dies gilt nicht für Kleingaragen ohne Fahrgassen, Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen sowie Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen. Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoß leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.

(7) Für Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen in Fahrgassen gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Plattformen einen Mindestabstand von 0,3 m zu festen Bauteilen oder anderen Stellplätzen einhalten und eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt. Sie dürfen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und bei Fahrgassen mit Gegenverkehr nur dort, wo kein Durchgangsverkehr stattfindet.

(8) Vor kraftbetriebenen Hebebühnen mit Fahrspuren müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.

(9) Bei kraftbetriebenen Hebebühnen mit ölhydraulischen Antrieben und bei automatischen Garagen sind in deren Entwässerungsbereich liegende Wassereinläufe so auszubilden, daß Öle nicht in das Abwassernetz gelangen können.

(10) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 11 Lichte Höhe

Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.

§ 12 Rettungswege

(1) Jede Mittel- und Großgarage muß in jedem Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege nach § 24 HBauO haben. Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Stellplätze der obersten Abstellebene im Mittel nicht mehr als 3 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegen, sind Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich.

(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muß in demselben Geschoß mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie

  1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m,
  2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen.

(3) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie durch beleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.

(4) Für Stellplätze auf dem Dach gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.

(5) In automatischen Garagen muß jeder belegte Stellplatz über einen Inspektionsgang voll mindestens 0,8 m Breite zugänglich sein.

Teil IV
Haustechnische Anlagen

§ 13 Beleuchtung

(1) In Mittel- und Großgaragen muß eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muß so beschaffen sein, daß in Verkehrs- und Rettungswegen eine Beleuchtungsstärke von mindestens 50 Lux, an allen übrigen Stellen der Nutzfläche eine Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux erreicht wird. Die Beleuchtungsstärke ist jeweils in einer Höhe von 20 cm über dem Boden zu messen. Es ist zulässig, die Beleuchtung in zwei Schaltstufen derart auszuführen, daß in der ersten Schaltstufe an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege nur eine verminderte Beleuchtungsstärke von 1 Lux erreicht wird.

(2) In geschlossenen Großgaragen mit Ausnahme von eingeschossigen Großgaragen mit festem Benutzerkreis muß zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Diese muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig innerhalb von 15 Sekunden einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens einstündigen Betrieb ausgelegt ist. Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß mindestens 1 Lux betragen.

(3) In automatischen Garagen muß abweichend von Absatz 1 nur im Bereich der Inspektionsgänge eine Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux erreicht werden. Absatz 2 gilt nicht für automatische Garagen.

§ 14 Lüftung 06

(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, daß alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muß eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein. Die maschinellen Abluftanlagen von geschlossenen Großgaragen müssen für eine wirksame Rauchabführung im Brandfahl geeignet sein.

(2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr genügt abweichend von Absatz 1 eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über höchstens 2 m hohe Lüftungsschächte. Die Lüftungsöffnungen müssen

  1. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1500 cm2 je Garagenstellplatz haben,
  2. in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen,
  3. unverschließbar sein und
  4. so über die Garage verteilt sein, daß in allen Bereichen der Garagennutzflächen eine ständige Querlüftung gesichert ist.

Die Lüftungsschächte müssen untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1500 cm2 je Garagenstellplatz haben.

(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten eines Sachverständigen zu erwarten ist, daß der Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxid (CO) in der Luft über jeweils eine halbe Stunde (CO-Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen, nicht mehr als 100 ppm (entsprechend 100 cm3/m3) betragen wird. Der CO-Halbstundenmittelwert ist von dem Sachverständigen auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, zu bestätigen. Der Sachverständige muß nach § 16 der Prüfverordnung vom 14. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 97) in der jeweils geltenden Fassung für die Prüfung von raumlufttechnischen Anlagen in Mittel- und Großgaragen anerkannt sein.

(4) Die maschinellen Abluftanlagen nach Absatz 1 sind so zu bemessen und zu betreiben, daß der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. Diese Anforderungen gelten ohne Nachweis als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m3, bei anderen Garagen mindestens 12 m3 Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen kann; für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden. Die maschinellen Abluftanlagen von geschlossenen Großgaragen sind außerdem so zu bemessen und zu betreiben, daß der bei einem Brand entstehende Rauch abgeführt wird.

(5) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- oder Abluftanlage muß aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden dürfen. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, daß sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet.

(6) Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung, Steuerung und Warnung (CO-Überwachungsanlagen) haben. Die CO-Überwachungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß die Benutzer der Garagen bei einem CO-Halbstundenmittelwert von mehr als 100 ppm über Lautsprecher und/oder durch Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Garage zügig zu verlassen oder die Motoren abzustellen. Während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offengehalten werden. Die CO-Überwachungsanlagen müssen zusätzlich an eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein.

(7) Bereiche oder Räume innerhalb von Garagen, in denen Menschen für längere Zeit tätig sind, müssen so gelüftet werden, daß die Anforderungen an Arbeitsräume erfüllt sind.

(8) In allen Garagen sind in ausreichender Zahl auffällige, dauerhafte Anschläge mit folgendem Wortlaut anzubringen:

"Vorsicht bei laufenden Motoren!
Vergiftungsgefahr!
Längerer Aufenthalt schadet Ihrer Gesundheit!"

(9) Automatische Garagen müssen abweichend von den Absätzen 1 bis 8 nur Öffnungen oder Anlagen zur wirksamen Rauchabführung haben.

§ 15 Feuerlöschanlagen

(1) Mittel- und Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt, Wandhydranten an einer nassen Steigeleitung in der Nähe jedes Treppenraumes einer notwendigen Treppe haben. Im übrigen können für Großgaragen Wandhydranten oder geeignete Feuerlöscher zur Bekämpfung von Glut- und Flüssigkeitsbränden verlangt werden.

(2) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein in

  1. Geschossen von Großgaragen wenn der Fußboden der Geschosse mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht,
  2. automatischen Garagen mit mehr als 20 Garagenstehlplätzen.

(3) Nichtselbständige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein in

  1. geschlossenen Garagen mit m2 als 20 Stellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können,
  2. automatischen Garagen mit bis zu 20 Stellplätzen.

In Garagen nach Nummer 1 sind die nichttselbsttätigen Feuerlöschanlagen mit Sprinklerdüsen auszustatten.

§ 16 Brandmeldungen

Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie in Verbindung stehen mit baulichen Anlagen oder Räumen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.

Teil V
Betriebsvorschriften

§ 17 Betriebsvorschriften für Garagen

(1) In Mittel- und Großgaragen muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 13 Absatz 1 während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht durch Tageslicht eine entsprechende Beleuchtung vorhanden ist. Dies gilt nicht für automatische Garagen.

(2) Die Sicherheitsbeleuchtung nach § 13 Absatz 2 muß während der Benutzungszeit der Garage in Betrieb sein, soweit nicht durch Tageslicht eine ausreichende Beleuchtung vorhanden ist.

(3) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Überwachungsanlagen müssen so gewartet werden, daß sie ständig betriebsbereit sind. CO-Überwachungsanlagen müssen während der Benutzungszeit ständig eingeschaltet sein.

(4) Kraftstoffe dürfen in Garagen außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden. Andere brennbare Stoffe dürfen in Mittel- und Großgaragen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden.

§ 18 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen

(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.

(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, mit Ausnahme der Räume nach § 2 Absatz 1 Satz 2 nur abgestellt werden, wenn

  1. das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,
  2. Kraftstoff außer in den Kraftstoffbehältern abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und
  3. diese Räume keine Zündquellen und keine leicht entzündlichen Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch Türen mit geschlossener Oberfläche abgetrennt sind

oder wenn die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind.

Teil VI
Verfahrens-, Ausführungs- und Schlußvorschriften

§ 19 (aufgehoben)

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 80 Absatz 1 Nummer 15 HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 14 Absatz 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, daß der genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft überschritten wird,
  2. entgegen § 17 Absätze 1 und 2 die Garagen nicht beleuchtet,
  3. entgegen § 17 Absatz 3 maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Überwachungsanlagen nicht so wartet, daß sie ständig betriebsbereit sind oder CO-Überwachungsanlagen während der Benutzungszeit nicht ständig eingeschaltet beläßt,
  4. entgegen § 17 Absatz 4 Kraftstoffe oder andere brennbare Stoffe in Garagen aufbewahrt.

§ 21 Übergangsvorschriften

Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 17) entsprechend anzuwenden.

§ 22 Aufhebung und Änderung von Vorschriften

ENDE

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