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Regelwerk, Bau, Hamburg

BPD 2013- 5 - Bauprüfdienst - Werbeanlagen
- Hamburg -

Vom 22. August 2013
(BPD vom 22.08.2013)



Archiv: 1989-3, 1995-4, 2000-6

1 Gegenstand des Bauprüfdienstes

Die Neufassung des Bauprüfdienstes resultiert aus der Änderung der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) sowie neuer technischer Möglichkeiten der Ausführung von Werbeanlagen.
Er erläutert die Anforderungen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit von Werbeanlagen sowohl im Baugenehmigungsverfahren im Sinne der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) als auch bei Erlaubnissen im Sinne des Hamburgischen Wegegesetzes ( HWG).
Bezgl. der wegerechtlichen Erlaubnisse ist die Fachanweisung über Werbeanlagen, Hinweisschildern und Sonderbeleuchtung auf öffentlichen Wegen und privaten Flächen der BWVI vom 27.02.2012 zu beachten.

Dieser Bauprüfdienst ersetzt den Bauprüfdienst 6/2000.

2 Rechtsgrundlagen

2.1 Gesetze und Verordnungen

2.2 Sonstige Regelungen

2.3 Geltungsrahmen

§ 13 HBauO trifft Regelungen für Anlagen der Außenwerbung unter den Aspekten des Bauordnungsrechts. Erfasst werden durch § 13 HBauO grundsätzlich alle ortsfesten Anlagen der Außenwerbung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 HBauO oder um nichtbauliche Anlagen handelt. Ortsveränderliche Werbeanlagen auf fahrenden, schwimmenden oder fliegenden Anlagen sowie akustische Reklamen unterliegen nicht dem Bauordnungsrecht. Anderes gilt, wenn die ortsveränderliche Anlage ortsfest benutzt wird, wie Schwimmdocks 1, abgestellte Kfz-Anhänger, die als Werbeträger dienen oder mobile Stellschilder. Diese bedürfen einer Genehmigung nach HBauO oder auf öffentlichem Grund einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 19 HWG.

3 Zuständigkeit

Zuständig 2 für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) sind die Bauaufsichtsbehörden der Bezirksämter. Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, HafenCity und den Vorbehaltsgebieten von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt wahrgenommen.

Im Zustimmungsverfahren ( § 64 HBauO) erfolgt die Antragsprüfung durch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt.

Als sachverständige Stelle steht die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Bauordnung und Hochbau, Oberste Bauaufsicht (BSU/ABH 2) zur Verfügung.

4 Begriffe

§ 13 Abs. 1 HbauO

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