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Regelwerk, Bau und Planung, Hamburg

BPD 1/2013 Garagen - Bauliche Anforderungen an Stellplätze und Garagen
- Hamburg

Vom 11. Januar 2013
Bauprüfdienst (BPD)
(Quelle http://www.hamburg.de)



Archiv:1998-6

1 Gründe für die Herausgabe

Der Bauprüfdienst gibt Erläuterungen zu den baulichen Anforderungen an Stellplätze und Garagen.

Der Bauprüfdienst ersetzt den BPD 6/1998.

2 Rechtsgrundlagen

3 Zu- und Abfahrten

3.1 Zu- und Abfahrten zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen ( § 4 Abs. 1 GarVO)

Nach § 4 Abs.1 GarVO müssen zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Damit soll die Sicht auf die Verkehrsfläche gewährleistet werden (Schaffung von Sichtdreiecken), um sicher und ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus der Garage fahren zu können.

Geringere Längen sind zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Sicht auf die Verkehrsfläche bestehen ( § 4 Abs. 1 Satz 2 GarVO). Eine Reduzierung der Mindestlänge von 3 m wird bei Carports in Betracht kommen, da diese bei fehlenden Seitenwänden in der Regel einen größeren Sichtwinkel auf die öffentliche Verkehrsfläche ermöglichen.

Bei geschlossenen Garagen wird im Einzelfall ggf. unter Beteiligung der Wegeaufsichtsbehörde zu prüfen sein, wie bei Unterschreitung der Mindestlänge von 3 m eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer insbesondere von Fußgängern und Radfahrern vermieden werden kann (z.B. durch Einbau von Absperrbügeln, Anbringen von Spiegeln usw.). Einer formellen Abweichungsentscheidung nach § 69 HBauO bedarf es nicht.

3.2 Kraftfahrzeugaufzüge als Garagenzufahrt ( § 4 Abs. 2 GarVO, § 19 Abs. 2 HBauO)

Kfz-Aufzüge als einzige Zu- bzw. Abfahrt für Garagen können unabhängig von der Größe der Garagen nur zugelassen werden, wenn durch ihren Betrieb kein unzumutbarer Rückstau in den öffentlichen Verkehrsraum zu erwarten ist und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird ( § 4 Abs. 2 GarVO, § 19 Abs. 2 HBauO). Diese Voraussetzungen sind in der Regel nur bei Klein- und Mittelgaragen mit Dauerstellplätzen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr (z.B. bei Wohnnutzungen) erfüllt.

Im Einzelfall werden jedoch stets

geprüft. Das gilt sinngemäß auch für automatische Garagen nach § 2 Abs. 8 GarVO.

3.3 Ampelanlagen für Großgaragen ( § 4 Abs. 4 GarVO)

Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben ( § 4 Abs. 4 GarVO). Eine Abweichung davon nach § 69 HBauO kann erteilt werden, wenn:

4 Mindestabmessungen von Stellplätzen

4.1 Stellplätze für kleine Fahrzeuge ( § 6 Abs. 1 GarVO)

In § 6 Abs. 1 GarVO sind die Maße sowohl für die notwendigen als auch für die zusätzlichen Stellplätze einheitlich festgelegt. Damit soll sichergestellt werden, dass alle angebotenen Stellplätze einer Stellplatzanlage oder einer Garage für Fahrzeuge mit üblichen Abmessungen sicher und ohne Behinderungen für andere genutzt werden können.

Für die Unterschreitung der Mindestabmessungen von Stellplätzen, die für kleinere Fahrzeuge vorgesehen sind, ist eine Abweichung nach § 69 der HBauO erforderlich. In Betracht kommen dürfte eine solche Abweichung nur für nicht notwendige Stellplätze. Als Anforderung sollte zumindest gestellt werden (in Verbindung mit der Abweichung nach § 69 Abs. 1 HBauO von Anforderungen nach § 6 Abs. 1 GarVO):

"Die Parkstände, die kleinere Abmessungen aufweisen, müssen durch Schilder, auf denen die Abmessungen angegeben sind, gekennzeichnet werden. Die Schilder müssen den Hinweis erhalten, dass das Abstellen größerer Fahrzeuge verboten ist."

Diese Maßnahme ist erforderlich, um zu verhindern, dass "normal große" Fahrzeuge dort abgestellt werden, die dann in die Fahrgasse hineinreichen würden.

4.2 Stellplätze für Menschen mit Behinderung ( § 6 Abs. 1 Nr. 4 GarVO)

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