Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau, Hamburg

BPD 2011-4 - Bauprüfdienst
Beteiligung der Feuerwehr am bauaufsichtlichen Verfahren

- Hamburg -

Vom 6. Mai 2011
(BPD vom 07.05.2011; 18.03.2024 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

1 Gründe für die Herausgabe

Eine der wesentlichen Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde ist die Prüfung des vorbeugenden Brandschutzes. Insbesondere bei Sonderbauten reichen die allgemein gültigen Regeln des Brandschutzes manchmal nicht aus, um den Belangen eines ausreichenden Brandschutzes gerecht zu werden. Dies gilt z.B. für Fragen der Zugänglichkeit zum Grundstück oder der Löschwasserversorgung.

Dieser Bauprüfdienst soll sicherstellen, dass in diesen Fällen und bei Abweichungen von Brandschutzvorschriften der Brandschutz durch die Beteiligung der Feuerwehr am bauaufsichtlichen Verfahren ausreichend berücksichtigt wird.

2 Rechtsgrundlagen

Anforderungen des baulichen Brandschutzes sind in

enthalten.

3 Zuständigkeiten

Die zuständige Bauaufsichtsbehörde prüft bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen den vorbeugenden Brandschutz.

Sie kann gemäß § 4 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetztes ( HmbVwVfG) im Rahmen der Amtshilfe die BIS/F04 als sachverständige Dienststelle beteiligen.

4 Verfahren; Art der Beteiligung

Die Feuerwehr wird erst dann im Verfahren beteiligt, wenn die grundsätzliche Prüfung im Hinblick auf den Brandschutz durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt ist.

Bei jeder Beteiligung der Feuerwehr wird auf den Tatbestand hingewiesen, der die Beteiligung erfordert. Dabei wird die Auffassung der Bauaufsichtsbehörde dargelegt, Lösungen werden aufgezeigt und auf die in diesem Zusammenhang vorgesehenen Auflagen wird hingewiesen.

Über die Berücksichtigung der Stellungnahme der Feuerwehr entscheidet die Bauaufsichtsbehörde in eigener Verantwortung.

Der Feuerwehr wird eine Kopie des Genehmigungsbescheides übersendet.

5 Anwendungsbereich

Zu beteiligen ist die Behörde für Inneres und Sport, Feuerwehr, "Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz" (BIS/F 04).

5.1 Beteiligung bei Sonderbauten

Die Feuerwehr wird bei folgenden baulichen Anlagen, für die auch Brandverhütungs-

schauen durchgeführt werden, beteiligt:

  1. Gebäude zur Lagerung oder Zubereitung von explosionsgefährlichen, leicht oder hoch entzündlichen oder brandfördernden gefährlichen Stoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung mit einer Grundfläche von mehr als 2.000 m2;
  2. Gebäude zur Lagerung von Gütern aus brennbaren Bestandteilen oder Verpackungen mit mehr als 2.000 m2 Grundfläche oder 1.000 m2 Grundfläche je Geschoss;
  3. Versammlungsstätten im Sinne der Versammlungsstättenverordnung;
  4. Gebäuden mit nicht ebenerdigen Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind und dem
    - Gaststättengewerbe dienen und
    - in denen regelmäßig Tanzveranstaltungen
    durchgeführt werden;
  5. Verkaufsstätten im Sinne der Verkaufsstättenverordnung;
  6. Gebäuden auf Flughäfen mit Verkaufsstätten mit mehr als 500 m2 Nutzfläche
  7. Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als fünf Geschossen und einer Geschossfläche von mehr als 10.000 m2
  8. Krankenhäusern und Heimen (wie z.B. Alten-, Pflege-, Behinderten-, Kinder- und Jugendheimen)
  9. Ausbildungsstätten und Werkstätten für Behinderte
  10. Kindertageseinrichtungen (Kindertagesstätten und Kindertagespflegeeinrichtungen mit mehr als 10 Kindern)
  11. Beherbergungsstätten im Sinne der Beherbergungsstättenverordnung
  12. Gemeinschaftsunterkünften (wie Asylbewerberheimen, Schwesternwohnheimen, Schullandheimen, Studentenwohnheimen oder ähnliches) mit mehr als 12 Gastbetten in einem Gebäude (keine Beteiligung bei befristeten baulichen Anlagen wie z.B. Wohnunterkünften in Containern als Teil der Baustelleneinrichtung)
  13. Allgemein- und berufsbildende Schulen
  14. Ausbildungsstätten und Hochschulen mit mehr als 100 Personen in einem Raum oder mehr als 200 Personen im jeweiligen Gebäude
  15. Hochhäusern
  16. Haftanstalten
  17. Museen
  18. Unterirdischen Großgaragen im Sinne der Garagenverordnung, die mit anderen vorstehend genannten Gebäuden in Verbindung stehen

5.2 Beteiligung bei Abweichungen

5.2.1 Die Feuerwehr wird in allen Fällen (auch bei Bauvorhaben, die keine Sonderbauten sind) beteiligt, in denen

5.2.2 Die Beteiligung nach Nr. 5.2.1 ist entbehrlich, wenn

5.3 Beteiligung in anderen Fällen

In anderen Fällen als den in Nr. 5.1 und 5.2 beschriebenen wird die Feuerwehr im Interesse eines beschleunigten Genehmigungsverfahrens nur dann um Stellungnahme gebeten, wenn wegen des Brandschutzes noch ungeklärte Fragen verbleiben und zu vermuten ist, dass zusätzliche Anforderungen aufgrund der Regelungen des § 51 HBauO zu stellen sind.

6 Prüftatbestände

Bei der Prüfung der oben genannten Sonderbauten ( Nr. 5.1) wird die Feuerwehr bezüglich folgender Anforderungen beteiligt:

Die Beantwortung der Einzelfragen nach 5.2 (Beteiligung bei Abweichungen) und 5.3 (Beteiligung in anderen Fällen) erfolgt sinngemäß.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion