Baulastfähig sind Erklärungen, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:
Der Inhalt mussöffentlich-rechtlichen Charakter haben. Der Gegenstand der Baulasterklärung muss dem öffentlichen Recht angehören. Eine privatrechtliche Verpflichtung - z.B. gewisse Einwirkungen auf ein Grundstück hinzunehmen - darf nicht Gegenstand einer Baulast sein.
Die Baulastmuss das Grundstück betreffen. Die Verpflichtungserklärung muss die jeweilige Grundstückseigentümerin/den Grundstückseigentümer in ihrer/seiner Stellung als Eigentümerin/Eigentümer (hinsichtlich der baurechtlich zulässigen Ausnutzbarkeit der Bebauungsmöglichkeiten ihres/seines Grundstücks) einschränken (z.B. Übernahme von Abstandsflächen des geplanten Nachbargebäudes auf ihr/sein Grundstück, Sicherung der Nichtüberbauung von gemeinsamen Leitungstrassen, Sicherung einer gemeinsamen Brand-/Wohnungstrennwand vor einseitigem Abbruch). Unzulässiger Inhalt einer Baulast wäre z.B. die Verpflichtung einer Grundstückseigentümerin/eines Grundstückseigentümers, sich kein Kraftfahrzeug anzuschaffen, um damit der Stellplatzverpflichtung zu entgehen; hier wird nur die persönliche Entscheidungsfreiheit eingeschränkt und nicht die Stellung als Eigentümerin/Eigentümer.
Die Verpflichtung musserforderlich sein, um der Realisierung eines dem Anwendungsbereich der HBauO unterfallenden Bauvorhabens entgegenstehende öffentlich-rechtliche Hindernisse auszuräumen. Diese Einschränkung ergibt sich nicht ausdrücklich aus § 79 HBauO. Sie ist abzulesen aus der mit der Baulast verfolgten baurechtlichen Zielrichtung der Regelung.
Der Inhalt der Verpflichtungserklärungdarf sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Diese Regelung soll bewirken, dass z.B. Abstände und Abstandsflächen, die sich auf benachbarte Grundstücke erstrecken, und die aufgrund von zwingenden Bebauungsplanfestsetzungen bereits öffentlich-rechtlich gesichert sind, nicht zusätzlich durch Baulasten gesichert werden.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt bei den Tatbeständen, die ausdrücklich in der HBauO geregelt werden (§ 4 Absätze 1 und 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 10 Absatz 2, § 15 Absatz 2, § 28 Abs. 2, § 43 Abs. 1 und § 48 Absatz 1 HBauO). Geregelte Tatbestände im Planungsrecht finden sich in § 35 Abs. 4 und 5 BauGB.
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