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Regelwerk Bau- und Planungsrecht EU; Bund; HH

Hamburgische Verordnung über Organisation und Inhalte der praktischen Tätigkeit von Architektinnen und Architekten unter Aufsicht
- Hamburg -

Vom 19. April 2016
(HmbGVBl. Nr. 15 vom 28.04.2016 S. 176)



Auf Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Architektengesetzes (HmbArchtG) vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 366), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt Organisation und Inhalte der in Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93 S. 28, ABl. EU 2009 Nr. L 33 S. 49, ABl. EU 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit unter Aufsicht (praktische Tätigkeit) in der Fachrichtung Architektur.

§ 2 Ziel und Inhalt der praktischen Tätigkeit

(1) Die praktische Tätigkeit dient dem Erwerb von Erfahrungen sowie der Vertiefung theoretischer und praktischer Kenntnisse in den Berufsaufgaben nach § 1 HmbArchtG der Fachrichtung Architektur. Personen, die die Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a HmbArchtG in der Fachrichtung Architektur abgeschlossen haben (Absolventinnen und Absolventen), sollen durch die praktische Tätigkeit befähigt werden, ihren Beruf eigenverantwortlich auszuüben. Die praktische Tätigkeit baut auf den während des Studiums in der Fachrichtung Architektur erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen auf.

(2) Die Absolventinnen und Absolventen müssen insbesondere im Bereich der gestaltenden, technischen, wirtschaftlichen, umweltgerechten und sozialen Planung von Bauwerken sowie der Überwachung der Ausführung eines Vorhabens tätig werden.

§ 3 Aufsichtführende Person oder Stelle

(1) Die Aufsicht über die praktische Tätigkeit hat durch eine Architektin oder einen Architekten (aufsichtführende Person) oder die Hamburgische Architektenkammer (aufsichtführende Stelle) zu erfolgen.

(2) Soll die praktische Tätigkeit in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland absolviert werden, muss die aufsichtführende Person oder Stelle eine Qualifikation aufweisen, die mit der Qualifikation der unter Absatz 1 genannten Person oder Stelle vergleichbar ist. Ferner ist ihre Zulassung durch die Hamburgische Architektenkammer vor Aufnahme der praktischen Tätigkeit erforderlich.

§ 4 Anzeigepflichten der Absolventinnen und Absolventen

(1) Die Absolventinnen und Absolventen haben die Aufnahme der praktischen Tätigkeit vor Beginn bei der Hamburgischen Architektenkammer anzuzeigen.

(2) Die Anzeige ist in Textform einzureichen. Sie hat insbesondere den Namen und die Anschrift der Absolventin bzw. des Absolventen sowie Angaben zur aufsichtführenden Person oder Stelle zu enthalten. Ferner ist ein Nachweis über den Studienabschluss beizufügen.

(3) Der Anzeige über die Aufnahme der praktischen Tätigkeit bei der Hamburgischen Architektenkammer steht die Anzeige bei einer anderen Architektenkammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland gleich. Dieses gilt auch für die Zulassung aufsichtführender Personen oder Stellen in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland durch andere Architektenkammern.

(4) Ausnahmsweise kann der Nachweis der praktischen Tätigkeit ohne vorherige Anzeige nach Absatz 1 erfolgen, wenn die Absolventin oder der Absolvent belegt, dass die Anzeige nicht möglich war.

(5) Wesentliche Änderungen bei der Durchführung der praktischen Tätigkeit, wie etwa der Wechsel der aufsichtführenden Person oder Stelle, Beginn oder Ende der Aufsicht durch aufsichtführende Personen oder Stellen oder das Ruhenlassen der praktischen Tätigkeit, sind der Hamburgischen Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen.

§ 5 Beratung und Begleitung durch die Hamburgische Architektenkammer

(1) Die Hamburgische Architektenkammer berät die Absolventinnen und Absolventen über die Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere über die erforderlichen wesentlichen Inhalte der praktischen Tätigkeit nach § 2 sowie die Anzeigepflichten nach § 4 Absatz 5.

(2) Sie bestätigt den Beginn der praktischen Tätigkeit und das Vorliegen wesentlicher Änderungen nach § 4 Absatz 5. Für den Fall, dass der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer feststellt, dass die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a HmbArchtG nicht vorliegen, weist die Hamburgische Architektenkammer mit der Bestätigung nach Satz 1 darauf hin.

§ 6 Nachweis und Bewertung der praktischen Tätigkeit

(1) Für die Bewertung der praktischen Tätigkeit ist der Nachweis der praktischen Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 2 HmbArchtG zu führen. Im Falle des § 4 Absatz 4 sind die aufsichtführende Person oder Stelle zu benennen und die Gründe für die nicht fristgerechte Anzeige anzugeben.

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