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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Wohnraumfördergesetzes und wohnungsbindungsrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 16. November 2022
(GVBl. Nr. 36 vom 28.12.2022 S. 566)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Wohnraumfördergesetzes

Das Hessische Wohnraumfördergesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 941), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "vom" durch die Wörter "von der oder dem" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Ist mehr als die Hälfte der Wohnfläche eines Wohnraums untervermietet, gilt der untervermietete Teil als selbständiger Wohnraum."

b) In Abs. 8 werden nach dem Wort "von" die Wörter "der oder" eingefügt.

c) In Abs. 9 werden nach dem Wort "Stelle," die Wörter "der oder" eingefügt.

d) Abs. 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Verfügungsberechtigter" die Wörter "Verfügungsberechtigte oder" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dem Verfügungsberechtigten stehen ein von ihm Beauftragter sowie der Vermieter gleich. "Der oder dem Verfügungsberechtigten stehen ein von ihr oder ihm Beauftragter sowie die Vermieterin oder der Vermieter gleich."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Angabe "650" durch "750" ersetzt.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt auch für den Betrag, um den die Einkommensgrenze nach Abs. 2 erhöht wird."

bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "veränderte Einkommensgrenze wird" durch die Angabe "veränderten Einkommensgrenzen nach Abs. 1 und der veränderte Erhöhungsbetrag nach Abs. 2 werden" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "gehört" durch "rechnet" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Der Nr. 2 wird die Angabe "sowie die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760)," angefügt.

bbb) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. das Arbeitslosengeld (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes), "4. die Lohn- und Einkommensersatzleistungen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), mit Ausnahme der nach § 3 Nr. 1 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Mutterschutzleistungen,"

b) In Abs. 3 wird die Angabe "Abs. 6 Satz 3" durch "Abs. 3 Satz 4" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "haushaltsangehörige" durch die Wörter "zum Haushalt rechnende" ersetzt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. 4.000 Euro bei jungen Ehepaaren sowie jungen Lebenspartnern, bei denen keiner der Partner das 40. Lebensjahr vollendet hat, bis zum fünften Jahr nach der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, "2. 4.000 Euro für einen Haushalt mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes,"

cc) In Nr. 4 wird das Wort "haushaltsangehörige" durch die Wörter "zum Haushalt rechnende" ersetzt.

dd) In Nr. 7 wird die Angabe "20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055)" durch "23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760)" ersetzt.

ee) Folgender Satz wird angefügt:

"Sofern sich die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 11 oder 17 nicht nur vorübergehend ändern werden, sind die künftigen Unterhaltsverpflichtungen für die Ermittlung der abzusetzenden Beträge nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 maßgeblich; Änderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer Betracht."

b) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Abs. 3 Satz 2 gilt für die Ermittlung des abzusetzenden Betrages entsprechend."

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Er" durch "Es" und das Wort "verlangen" durch die Wörter "verlangt werden" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "gegenüber" die Wörter "der oder" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Hierzu haben ihm der Verfügungsberechtigte oder die zuständige Stelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. "Hierzu haben die oder der Verfügungsberechtigte oder die zuständige Stelle der Mieterin oder dem Mieter die erforderlichen Auskünfte zu erteilen."

c) In Abs. 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.

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