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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Hessischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
- Hessen -
Vom 25. November 2014
(GVBl. Nr. 22 vom 09.12.2014 S. 321)
Siehe Fn. *
Aufgrund
verordnet die Landesregierung:
Die Hessische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 17. April 2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 2013 (GVBl. S. 532), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Angestelltenverhältnis" durch "Arbeitsverhältnis" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 5 Nr. 2 wird die Angabe "23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543)" durch "8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890)" ersetzt.
3. In § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 3 sowie § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "den Städtebau" durch "die Immobilienwertermittlung" ersetzt.
4. In § 13 Abs. 5 wird die Angabe "23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)" durch "1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3728)" ersetzt.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "Abs. 2 bis 5 und" gestrichen.
b) Die Abs. 2 bis 5
(2) Die Gebühren der Gutachterausschüsse für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach den im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werten des Wertermittlungsobjekts.(3) Bei Gutachten für ein Wertermittlungsobjekt mit Wertunterschieden oder mehreren Werten (unterschiedliche Qualitätsmerkmale, verschiedene Wertermittlungsstichtage) wird der Gebührenberechnung die Summe aller ermittelten Werte zu Grunde gelegt. Bei Gutachten für ein belastetes Wertermittlungsobjekt wird der Gebührenberechnung die Summe aus dem unbelasteten Wert und dem Wert der Belastung zu Grunde gelegt.
(4) Für Wertgutachten über Wertänderungen bei Verfahren nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels und nach dem Ersten und Zweiten Teil des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuches für eine größere Anzahl von Grundstücken (Wertzonen) wird die Gebühr bezogen auf ein gebiets- oder zonentypisches Grundstück ermittelt.
(5) Wird der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens zurückgenommen, beträgt die Gebühr je nach dem Stand der Bearbeitung bis zu fünfzig vom Hundert des in dem Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes, mindestens jedoch sechzig Euro. Hat der Gutachterausschuss den Wert bereits ermittelt, ist die volle Gebühr zu erheben.
werden aufgehoben.
c) Abs. 6 wird Abs. 2 und die Angabe "8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030)" durch "25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266)" ersetzt.
6. In § 26 wird die Angabe "2015" durch "2017" ersetzt.
7. Die Anlage (Kostenverzeichnis) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
alt:
als Gebühren sind zu erheben
Nr. Gegenstand Bemessungs-
grundlageGebühr EUR 1 2 3 4 1 Gutachten 11 Gutachten über den Verkehrswert eines unbebauten Grundstücks oder über den reinen Bodenwert eines bebauten Grundstücks im Sinne von § 196 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches bei ermittelten Werten (in EUR) 1101 bis 50.000 250 umwelt-online - Demo-Version
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