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Regelwerk

Änderungstext

Hessisches Gesetz zur Novellierung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure

Vom 6. Oktober 2010
(GVBl I Nr 17 vom 13.10.2010 S. 313)



 

Artikel 1 1
HÖbVIngG - Hessisches Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure

( wie eingefügt)

Artikel 2 2
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. März 2004 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Dezember 2009 (GVBl. I S. 766), wird wie folgt geändert:

2) Ändert GVBl. II 305-60

Die Nr. 121 bis 1214 werden durch die folgenden Nr. 121 bis 1212 ersetzt:

alt neu
Nr. Gegenstand Bemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1 2 3 4
121 Vermessung
Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG)
1211 Zulassung nach § 3 Abs. 2 HÖbVIngG als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur je Antrag 1.100
1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters nach § 6 Abs. 2 HÖbVIngG je Antrag 300
701 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben.    


.

3. Die Nr. 701 erhält folgende Fassung:

Nr. Gegenstand Bemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1 2 3 4
701 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben.    

Artikel 3 3
Änderung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes

In § 4 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 72), wird die Angabe "der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 236), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)," durch die Angabe "dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure vom 6. Oktober 2010 (GVBl. I S. 313)" ersetzt.

Artikel 4 4
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 27. November 2001 (GVBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), wird aufgehoben.

Artikel 5
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, diese Rechtsverordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

1) GVBl. II 363-36

2) Ändert GVBl. II 305-60

3) Ändert GVBl. II 363-34

4) Hebt auf GVBl. II 363-32

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