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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Hessischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
- Hessen -

Vom 29. Juni 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 06.07.2010 S. 233)


Siehe Fn. *

Aufgrund

  1. des § 199 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 7 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),
  2. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253),

wird verordnet:

Artikel 1

Die Hessische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 17. April 2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2008 (GVBl. I S. 924), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 5 werden die Worte "Gutachterinnen und Gutachtern" durch "Mitgliedern des Gutachterausschusses" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 15 wird das Wort "Grundstücksmarktbericht" durch "Immobilienmarktbericht" ersetzt.

c) In den Angaben zu den §§ 3, 4 und 20 werden die Worte "Gutachterinnen und Gutachter" jeweils durch "Mitglieder des Gutachterausschusses" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "Friedberg (Hessen)" und das darauf folgende Komma gestrichen.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen" durch das Wort "Immobilienwerte" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "Gutachterinnen und Gutachtern" durch das Wort "Mitgliedern" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen" durch das Wort "Immobilienwerten" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Gutachterinnen und Gutachter" durch "Mitglieder des Gutachterausschusses" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "der Personen nach § 2 Abs. 4" durch "des Mitglieds nach § 2 Abs. 4 und dessen Vertretung" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "die Gutachterinnen und Gutachter nach § 2 Abs. 4" durch "das Mitglied nach § 2 Abs. 4 und dessen Vertretung" ersetzt.

d) Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:

"(4) Legen die vorschlagsberechtigten Stellen nach Abs. 2 Satz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Amtszeit des vorsitzenden Mitglieds des Gutachterausschusses keinen Vorschlag für dessen Nachfolge vor, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation das vorsitzende Mitglied nach eigener Auswahl. Bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation die als vorsitzendes Mitglied des Gutachterausschusses vorgeschlagene Person nicht, weil die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 5 und § 2 Abs. 2 nicht erfüllt sind, so legen die vorschlagsberechtigten Stellen nach Abs. 2 Satz 1 auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation innerhalb von sechs Wochen einen neuen Vorschlag vor. Liegt innerhalb der in Satz 2 genannten Frist kein Vorschlag vor oder wird eine Person vorgeschlagen, die die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 5 und § 2 Abs. 2 nicht erfüllt, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses nach eigener Auswahl."

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Worte "Gutachterin oder Gutachter" durch "Mitglied des Gutachterausschusses" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe "21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)" durch "21. August 2009 (BGBl. I S. 2870)" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Gutachterinnen und Gutachter" durch "Mitglieder des Gutachterausschusses" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Gutachterinnen und Gutachter" durch "übrigen Mitglieder" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "die Gutachterinnen und Gutachter" durch das Wort "sie" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe "in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591)" gestrichen.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Gutachterinnen und Gutachtern" durch "Mitgliedern des Gutachterausschusses" ersetzt.

b) In Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "und 3 Abs. 4" durch "oder 3 Abs. 5" ersetzt.

7. In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 107)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)," eingefügt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 5 wird das Wort "Grundstücksmarktberichts" durch "Immobilienmarktberichts" ersetzt.

b) Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Bodenrichtwerte für die Mitteilung nach § 15 Abs. 4 aufzubereiten sowie ihre Bekanntgabe nach § 14 Abs. 6 Satz 2 zu veranlassen, "6. Bodenrichtwerte für die Mitteilung nach § 15 Abs. 3 und für einen Datenabruf nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 aufzubereiten sowie ihre Bekanntgabe nach § 14 Abs. 6 Satz 2 zu veranlassen,"

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Grundstückswerte" durch "Immobilienwerte" ersetzt.

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