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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes und des Denkmalschutzgesetzes

Vom 4. März 2010
(GVBl. Nr. 4 vom 16.03.2010 S. 72)


Siehe Fn. 1

Artikel 12
Änderung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes

Das Hessische Vermessungs- und Geoinformationsgesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird angepasst.

2. Die Überschrift "Erster Abschnitt Öffentliches Vermessungs- und Geoinformationswesen" wird durch folgende Überschrift ersetzt:

"Erster Teil
Grundlagen des öffentlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens "

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "amtliche" das Wort "geodätische" eingefügt.

b) Abs. 3

(3) Die Qualitätsmerkmale, Bezugsbedingungen und sonstigen Eigenschaften der Geobasisinformationen werden durch Informationen beschrieben. Diese Metainformationen sind für jedermann kostenfrei zugänglich.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Das öffentliche Geoinformationswesen umfasst alle Geoinformationen der Landesverwaltung und ist eine Gemeinschaftsaufgabe der betroffenen Fachministerien. "Das öffentliche Geoinformationswesen umfasst Geoinformationen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erhoben und geführt werden."

bb) Satz 3

Geoinformationen kommunaler Stellen können einbezogen werden.

wird aufgehoben.

b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die einschlägigen nationalen und internationalen Standards für das Geoinformationswesen und die Anforderungen zur Schaffung einer entsprechenden Infrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft werden dabei berücksichtigt. "Dabei werden die einschlägigen nationalen und internationalen Standards für das Geoinformationswesen berücksichtigt."

c) Abs. 3 und 4

(3) Die Koordinierung des öffentlichen Geoinformationswesens obliegt dem für das öffentliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium. Es vertritt die Belange des Landes in den gemeinsamen Koordinierungsgremien von Bund und Ländern für ein bundesweites Geoinformationswesen. Im Übrigen bleibt jedes Fachministerium für die Einrichtung, Führung und Finanzierung der raumbezogenen Informationssysteme in seinem Geschäftsbereich zuständig.

(4) Die Landesverwaltungen sind verpflichtet, ihre Geoinformationen auf der Grundlage der fachneutralen Geobasisinformationen zu erfassen und zu führen.

werden aufgehoben.

5. Nach § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Zweiter Teil
Öffentliches Vermessungswesen

Erster Abschnitt
Aufgabenwahrnehmung"

6. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Bundes- und Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 können sich nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens beteiligen. "Die Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können sich nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens beteiligen."

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Amtliches" das Wort "geodätisches" eingefügt.

b) In Abs. 1 und 2 wird nach dem Wort "amtliche" jeweils das Wort "geodätische" eingefügt.

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "amtliche" das Wort "geodätische" eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 3" durch die Angabe " § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3" ersetzt.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "19. April 2006 (BGBl. I S. 866)" durch die Angabe "11. August 2009 (BGBl. I S. 2713)" ersetzt.

b) Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. die Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), "4. die Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176),"

10. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1

Die Flurstücksgrenze zwischen zwei Grenzpunkten kann durch einen oder mehrere Grenzpunkte unterteilt werden.

wird aufgehoben.

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