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Regelwerk

Änderungstext

Hessisches Gesetz
zur Neuausrichtung des öffentlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens

- Hessen -

Vom 6. September 2007
(GVBl. Nr. 19 vom 20.09.2007 S. 548)


Artikel 11
Hessisches Gesetz über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen
HVGG - Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz

( wie eingefügt

Artikel 22
Änderung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Die Hessische Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 236), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Worten "Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf" werden die Worte "außerhalb des öffentlich-rechtlichen Beleihungsverhältnisses" eingefügt.

b) Als Satz 2 wird angefügt:

"Auch bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist er verpflichtet, zur Aktualität des Liegenschaftskatasters beizutragen."

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,"

b) Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "2. das Abschlusszeugnis eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren besitzt, das zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Vermessungswesen oder des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen qualifiziert,"

c) In Nr. 4 Buchst. b werden die Worte "Vermessungsstelle nach § 15 Abs. 1 des Hessischen Vermessungsgesetzes" durch die Worte "Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) " ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird nur im Auftrag tätig, soweit im Einzelfall durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

b) In Abs. 2 wird das Wort "Anträge" durch das Wort "Aufträge" ersetzt.

4. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7" ersetzt.

5. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "obere Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

6. In § 16 Abs. 3 werden die Worte "obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "obere Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

7. In § 20 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7" ersetzt.

Artikel 33
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Hessischen
Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Die Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 27. November 2001 (GVBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2006 (GVBl. I S. 650), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "obere Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Worte "oberen Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "oberen Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7" ersetzt.

3. Nach § 5 wird als § 5a eingefügt:

" § 5a Geschäftsführung

(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ein Geschäftsbuch zu führen, das alle von ihnen angenommenen Aufträge und ausgeführten Arbeiten nachweist. Das Geschäftsbuch muss bei Arbeitsgemeinschaften das jeweils beauftragte Mitglied erkennen lassen.

(2) Bis zum 1. Februar jedes Jahres haben die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure der Aufsichtsbehörde eine Übersicht über ihre Berufsausübung nach § 2 Abs. 1 BO-ÖbVI vorzulegen. Die Übersicht bezieht sich auf das jeweils zurückliegende Kalenderjahr.

(3) Die im Rahmen der Berufsausübung entstandenen Unterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.

(4) Das von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren geführte Dienstsiegel darf nur verwendet werden für

a) die Ausfertigung von öffentlichen Urkunden, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 BO-ÖbVI entstanden sind,

b) die Anfertigung von Gutachten, deren Erstellung vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden voraussetzen,

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