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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

H-VStättR - Hessische Versammlungsstättenrichtlinie
- Hessen -

Vom 3. Dezember 2015
(StAnz. Nr. 53 vom 28.12.2015 S. 1415 , 13.06.2018 S. 831 18; 03.03.2021 S. 419 21)



Als Anhang He 10 der H-VV TB - Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen aufgenommen

Hiermit wird die Hessische Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (H-VStättR) als bauaufsichtliche Richtlinie aufgrund § 80 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), eingeführt. Die Richtlinie ist bei der bauaufsichtlichen Beurteilung von Versammlungsstätten im Geltungsbereich der Richtlinie zugrunde zu legen. Anforderungen, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, sind auf der Grundlage des § 45 HBO im bauaufsichtlichen Verfahren geltend zu machen.

Bei der Anwendung der Richtlinie sind nachfolgende Punkte zu beachten:

Dieser Erlass dient der Umsetzung bundeseinheitlich beschlossener Vorgaben der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz zur bauaufsichtlichen Beurteilung von Versammlungsstätten. Der H-VStättR liegt das Muster der Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz - Fassung Juni 2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014 - zugrunde. Die §§ 46 und 47 MVStättV finden in Hessen keine unmittelbare Anwendung; auf entsprechende Regelungen, die sich aus der Hessischen Bauordnung (§§ 53, 76, 77 HBO) ergeben, wird hingewiesen.

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Der Bezugserlass geht im Rahmen der Erlassbereinigungspflicht am 31. Dezember 2015 unter.

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher 21

(1) Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für den Bau und Betrieb von

  1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
  2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen.

(2) Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucher im Sinne der Richtlinie wie folgt zu ermitteln:

  1. für Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
  2. für Sitzplätze in Reihen: zwei Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
  3. für Stehplätze auf Stufenreihen:
    zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
  4. bei Ausstellungsräumen: ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes;

für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besucher je m2 Grundfläche anzusetzen.Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gelten Satz 1 Nr. 1 bis 3, Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.

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