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Regelwerk

VAL - Verwaltungsanweisung Liegenschaftskataster
Anweisung zu den Verwaltungsverfahren und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen im Liegenschaftskataster

- Hessen -

Vom 04. Mai 2010
(StAnz. Nr. 20 vom 17.05.2010 S. 1423)



1 Allgemeines

1.1 Inhalt

Die Anweisung enthält die Verfahrensvorschriften, die von den zuständigen Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 HVGG (Vermessungsstellen) neben den katastertechnischen Vorschriften im Rahmen der Erhebungs-, Qualifizierungs- und Fortführungsprozesse für das Liegenschaftskataster zu beachten sind.

1.2 Geltungsbereich

Die Anweisung gilt für die

  1. Verwaltungsverfahren im Rahmen der Datenerhebungfür das Liegenschaftskataster,
  2. Verwaltungsverfahren im Rahmen der Führung des Liegenschaftskatasters,
  3. Mitteilungen an die Grundbuchämter und an andere Behörden,
  4. Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen.

2 Allgemeine Bestimmungen für die Verwaltungsverfahren im

Rahmen der Datenerhebung für das Liegenschaftskataster

2.1 Art der Verwaltungsverfahren

(1) Die Grenzfestlegung, die Grenzfeststellung und die Abmarkung werden jeweils in einem allgemeinen Verwaltungsverfahren nach § 9 HVwVfG durchgeführt. Die Verfahren enden mit den in Abschnitt 3 definierten Verwaltungsakten. Für die Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 9 bis 53 HVwVfG, sofern das HVGG keine besonderen Verfahrensregelungen trifft.

(2) Die Gebäudeeinmessung findet in einem besonderen Verfahren außerhalb des HVwVfG statt. Es ist durch § 21 HVGG, § 2 HVGGAusfVO und durch die nachfolgenden Bestimmungen dieser Anweisung abschließend geregelt.

2.2 Beginn der Verwaltungsverfahren

Die Verfahren beginnen in der Regel durch Eingang eines Antrags. Mit Ausnahme der Abmarkung werden die Verfahren dann von Amts wegen eingeleitet, wenn dies zur Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig ist oder wenn Rechtsvorschriften ein Tätigwerden der Behörde von Amts wegen bestimmen. Grenzfestlegungs- und Grenzfeststellungsverfahren leiten nur die Kataster- und Vermessungsbehörden von Amts wegen ein.

2.3 Legitimation, Vollmachten

Die Vermessungsstelle hat sich in geeigneter Weise über die Legitimation der Antragstellerinnen und der Antragsteller sowie der Beteiligten Gewissheit zu verschaffen. Einzelvollmachten sind der Verfahrensakte beizufügen. Auf vorliegende Dauer- oder Generalvollmachten ist aktenkundig hinzuweisen.

2.4 Bevollmächtigte der Wohnungs- und Teileigentümer

Ist im Fall des Wohnungs-(Teil-)eigentums oder des Wohnungs-(Teil-)erbbaurechts eine Verwalterin oder ein Verwalter bestellt ( § 26 WEG), ist diese oder dieser unmittelbar von Gesetzes wegen bevollmächtigt,

  1. im Namen aller Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer beziehungsweise Wohnungserbbauberechtigten Grenzfestlegungs-, Grenzfeststellungs- und Abmarkungsbescheide, mit Wirkung für oder gegen die Adressaten entgegenzunehmen, soweit die Bescheide an alle oben angeführten Berechtigten gerichtet sind,
  2. im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer beziehungsweise Wohnungserbbauberechtigten Grenzfestlegungs-, Grenzfeststellungs- und Abmarkungsbescheide mit Wirkung für oder gegen die Gemeinschaft entgegenzunehmen,
  3. zur Wahrung von Fristen Widerspruch gegen Grenzfestlegungs-, Grenzfeststellungs- und Abmarkungsbescheide zu erheben.

2.5 Mitteilung über einen Termin zur Vornahme von Vermessungsarbeiten und eines Anhörungstermins

(1) Vor einer örtlichen Liegenschaftsvermessung oder einer Abmarkung sollen die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder Wohnungs-(Teil-)eigentümerinnen und Wohnungs-(Teil-)eigentümer und Erbbauberechtigten rechtzeitig unterrichtet werden, damit sie zum angekündigten Zeitpunkt den Zugang zum Grundstück ermöglichen.

(2) Die Unterrichtung kann fernmündlich, mündlich, schriftlich oder durch geeignete Veröffentlichung erfolgen. Für die schriftliche Unterrichtung steht das Muster in Anlage 1 zur Verfügung.

(3) Ist absehbar, dass die Ausführung der örtlichen Liegenschaftsvermessung und die Anhörung der in Abs. 1 genannten Personen zeitlich zusammenfallen, kann die Unterrichtung in einem Schritt vorgenommen werden. Für die Mitteilung über die Vornahme von örtlichen Vermessungsarbeiten und über einen Anhörungstermin steht das Muster der Anlage 2 zur Verfügung.

(4) Für die Mitteilung von Ort und Zeit einer Anhörung der Verfahrensbeteiligten nach Abschnitt 3. 1.1 Abs. 1 gilt Abs. 2 entsprechend. Es steht das Muster der Anlage 3 zur Verfügung.

3 Grenzfestlegung, Grenzfeststellung und Abmarkung

3.1 Allgemeine Regelungen

3.1.1 Anhörung der Verfahrensbeteiligten, Niederschrift

(1) Die Verfahrensbeteiligten sollen zum Ergebnis der Grenzfestlegung, der Grenzfeststellung und der Abmarkung angehört werden. Das gilt auch dann, wenn das Ergebnis der Grenzfestlegung nicht auf einer örtlichen Liegenschaftsvermessung beruht. In diesem Fall soll die Anhörung in schriftlicher Form erfolgen. Dafür steht das Muster der Anlage 4 zur Verfügung. Ansonsten ist die Anhörung an keine bestimmte Form gebunden.

(2) Über das Ergebnis der Grenzfestlegung, der Grenzfeststellung und der Abmarkung wird von der betreffenden Vermessungsstelle eine Niederschrift aufgenommen. Sie enthält insbesondere:

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