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Regelwerk, Bau

Richtlinien für die brandschutztechnische Ausstattung von Schulen und das Verhalten bei Ausbruch eines Brandes und bei sonstigen Gefahren

Vom 5. November 2014
(StAnz. Hessen Nr. 51 vom 15.12.2014 S. 1064; 05.11.2019 S. 131aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

I. Brandschutztechnische Ausstattung

Schulen müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Gebäude eingeleitet werden kann. Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal deutlich unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können. Zusätzlich kann eine Auslösung über einen mobilen Handsender erfolgen.

An zentralen Alarmierungsstellen muss sich mindestens ein Telefon befinden, mit dem jederzeit Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei unmittelbar alarmiert werden können.

Die Alarmierungsanlage muss bei Stromausfall über eine Sicherheitsstromversorgung betrieben werden können, oder es muss eine handbetriebene Alarmvorrichtung vorhanden sein.

Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen (zum Beispiel Feuerlöscher und Wandhydranten) müssen vorschriftsmäßig sowie übersichtlich und leicht zugänglich angebracht sein.

Haustechnische Anlagen und Einrichtungen von Schulen sind nach der Technischen Prüfverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745, 759), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410), in der jeweils geltenden Fassung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige oder aufgrund anderer Bestimmungen durch Sachkundige zu prüfen (siehe Anlage 1).

Die Brandschutzordnung über das Verhalten im Brandfall und bei sonstigen Gefahren sowie der Flucht- und Rettungsplan sollen an den Alarmierungsstellen und an weiteren Stellen wie in Klassenräumen und Lehrerzimmern gut sichtbar angebracht werden. In Bereichen mit Sicherheitsbeleuchtung muss die Nutzbarkeit der Flucht- und Rettungspläne bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleistet sein. Dies kann durch eine entsprechende Anordnung der Sicherheitsbeleuchtung oder durch die Verwendung von nachleuchtenden Materialien erfolgen.

II. Alarmproben, Sicherheitsbegehung

Alarmproben sollen zweimal im Schuljahr durchgeführt werden. Die erste Alarmprobe soll innerhalb von acht Wochen nach Schuljahresanfang und nach einer Unterweisung der Schülerinnen und Schüler über das Verhalten bei Feueralarm mit vorheriger Ankündigung durchgeführt werden. Die zweite Alarmprobe soll ohne Ankündigung stattfinden.

Die örtliche Feuerwehr ist jährlich mindestens einmal zu einer Alarmprobe einzuladen.

Im Rahmen der Alarmproben sollen mit den Schülerinnen und Schülern auch allgemeine Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und Verhaltensweisen bei Ausbruch eines Brandes besprochen werden. Hierbei können Vertreterinnen oder Vertreter der örtlichen Feuerwehr beteiligt werden.

Alarmproben sind mit Angaben über Beginn und Ende der Räumung des Schulgebäudes sowie etwaige Probleme aktenkundig zu machen. Bei gravierenden Problemen ist die Alarmprobe nach Abstellung der Mängel innerhalb von acht Wochen zu wiederholen.

Im Rahmen der jährlichen Sicherheitsbegehung sind auch die Belange des Brandschutzes zu berücksichtigen. An der Begehung sollen die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Hausmeisterin oder der Hausmeister sowie der oder die Sicherheitsbeauftragte der Schule teilnehmen. Bei Bedarf ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Brandschutzdienststelle einzuladen. Die Begehung ist zu dokumentieren. Vorgefundene Mängel sind - je nachdem, in wessen Verantwortungsbereich sie fallen - dem Schulträger oder der Schulaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.

Bei der Belegung der Unterrichtsräume ist darauf zu achten, dass Schulanfängerinnen und Schulanfänger in günstig gelegenen Räumen untergebracht werden.

Der Schulträger muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung a bis C in Zusammenarbeit mit der Schule anfertigen.

Die Brandschutzordnung a bis C enthält Anweisungen für das Verhalten im Brandfall, organisatorische und einsatztaktische Maßnahmen für den Gefahrenfall sowie Hinweise zur Brandverhütung unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten. Bei der Erstellung der Brandschutzordnung a bis C sind die Belange von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen und die getroffenen Regelungen diesen mitzuteilen.

Für Menschen mit Behinderung soll vorgesorgt werden, zum Beispiel durch Patenschaften von Mitschülerinnen und Mitschülern. Dies gilt auch für Menschen, die vorübergehend mobilitätseingeschränkt sind, zum Beispiel durch Gipsverband.

Lehrkräfte und Schulpersonal sollen in Zusammenarbeit mit der örtlichen Feuerwehr oder der Brandschutzdienststelle im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen und in der Bekämpfung von Entstehungsbränden geschult werden. Sie haben sich mit den Inhalten der Brandschutzordnung a bis C vertraut zu machen.

Die Generalistin oder der Generalist für Arbeitsschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Schulaufsichtsbehörde überprüft einmal jährlich die Einhaltung des Erlasses an den Schulen (siehe Anlage 2).

III. Verhalten bei Alarm

Jede Person, die den Ausbruch eines Brandes oder eine vergleichbare Gefahr entdeckt, hat sofort Feueralarm auszulösen.

Bei Ertönen des Alarmsignals haben sich alle Personen ohne Rückfragen nach den Festlegungen der Brandschutzordnung ins Freie zu begeben und die Sammelstellen aufzusuchen. An der Sammelstelle stellt jede Lehrkraft die Vollzähligkeit der zum Zeitpunkt des Alarms von ihr betreuten Schülerinnen und Schüler fest. Sie oder er meldet das Ergebnis der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Von dort erfolgt die Weitergabe an die Einsatzleitung der Feuerwehr. Bei Alarmproben ist entsprechend zu verfahren. Zur Feststellung der vollständigen Räumung sind geeignete Unterlagen (zum Beispiel der Stunden- und Vertretungsplan) an die Sammelstelle mitzubringen.

Das Alarmsignal soll so lange ertönen, bis alle Schülerinnen und Schüler das Gebäude verlassen haben. Das Zurückstellen des Alarmsignals erfolgt ausschließlich durch die Feuerwehr.

Alle im Schulgebäude befindlichen Personen haben dieses unverzüglich unter Aufsicht der Lehrkräfte über die gekennzeichneten Rettungswege zu verlassen. Auf Ruhe und Ordnung ist zu achten, damit eine Panik vermieden wird.

Die Lehrkräfte überzeugen sich davon, dass niemand - auch nicht in den Nebenräumen - zurück geblieben ist. Fenster und Türen sind zu schließen, jedoch nicht abzuschließen.

Soweit die Rettungswege nicht mehr benutzt werden können, bleiben die Schülerinnen und Schüler und die Lehrkräfte in ihren Unterrichtsräumen, machen sich an den Fenstern bemerkbar und warten. Türen sind zu schließen, um eine Verrauchung der Räume zu verhindern.

IV. Schlussvorschriften

Diese Richtlinien treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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  Prüffristen für technische Anlagen und Einrichtungen in Schulen Anlage 1


Vor der ersten
Inbetriebnahme und
nach wesentlicher
Änderung
Wiederkehrende Prüffrist
in Jahren nicht mehr als
Rechtliche
Regelungen
Lüftungsanlagen X 3 (1)
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen X 3 (1)
Feuerlöschanlagen* X 3 (1)
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen X 3 (1)
Sicherheitsstromversorgungen (einschließlich Sicherheitsbeleuchtung) X 3 (1)
Tragbare Feuerlöscher - 2 (2) (5)
Automatische Schiebetüren in Rettungswegen X lt. Betriebsanleitung des
Herstellers
-
Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Feuerschutzabschlüssen (zum Beispiel automatisch schließende Feuerschutztüren) X lt. Betriebsanleitung des
Herstellers
-
Blitzschutzanlagen X 3** (4)
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - 3 (6)
Leucht- und Schallzeichen sowie technische Einrichtungen, die Sprechzeichen unterstützen X 3 (6)
* nach § 2 Abs. 1 TPrüfVO

** Bei Einstufung des Gebäudes in die Blitzschutzklasse III gilt: Sichtprüfung 3 Jahre, Funktionsprüfung 6 Jahre.

Rechtliche Regelungen

(1) Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung - TPrüfVO) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745, 759), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410), in der jeweils geltenden Fassung

(2) Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)

(3) DIN 14096 Teile 1 bis 3 Brandschutzordnung

(4) DIN EN 62305 (VDE 0185-305) Blitzschutz

(5) ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände -vgl. TRGS 800

(6) ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

(7) DGUV Information 202-051 "Feueralarm in der Schule" (bisher: GUV-SI 8051)

Bezugsquelle für die DGUV-Vorschriften

Unfallkasse Hessen
Leonardo-da-Vinci-Allee 20
60486 Frankfurt
www.ukh.de

http://publikationen.dguv.de

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Checkliste zum Brandschutz und zu Alarmübungen an Schulen Anlage 2:


Schulname Schulort Schulträger


1 Die Schule hat eine aktualisierte Brandschutzordnung (Notfallordner). ja nein
2 In jedem Unterrichtsraum hängt ein Flucht- und Rettungsplan. ja nein
3 Vor der angekündigten Alarmprobe fand eine Unterweisung in die aktuelle Brandschutzordnung statt. ja nein
4 Die Fluchtwegekennzeichnung ist vollständig vorhanden und die Sicherheitsbeleuchtung funktioniert. ja nein
5 Die Feuerlöscher und andere Brandschutzeinrichtungen wurden zuletzt geprüft am: Datum
6 Die in jedem Schuljahr durchzuführende Sicherheitsbegehung wurde abgeschlossen am: Datum
7 Die erste der beiden jährlichen Räumungsübungen wurde durchgeführt am: Datum
8 Die zweite der beiden jährlichen Räumungsübungen wurde durchgeführt am: Datum
9 Die Feuerwehr wurde zur Räumungsübung eingeladen. ja nein
10 Die Feuerwehr hat an der Räumungsübung teilgenommen. ja nein
11 Erkannte Mängel, die im Verantwortungsbereich der Schule liegen, wurden der Schulaufsichtsbehörde gemeldet. ja nein
12 Die an die Schulaufsichtsbehörde gemeldeten Mängel wurden beseitigt. ja nein
13 Erkannte Mängel, die im Verantwortungsbereich des Schulträgers liegen, wurden diesem gemeldet. ja nein
14 Der Schulträger hat die gemeldeten Mängel beseitigt. ja nein
15 Bei der Räumungsübung wurden die Regelungen für Menschen mit Behinderungen berücksichtigt: ja nein


____________________________
Ort, Datum
Schulstempel ____________________________
Unterschrift des/der Schulleiter/in


ENDE

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