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Regelwerk

PÜZAVO - Anerkennungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht

- Hessen -

Vom 24. November 2010
(GVBl. I Nr. 21 vom 10.12.2010 S. 484; 13.11.2012 S. 423 12; 05.10.2018 S. 642 18)



Siehe Fn. *

Archiv: PÜZAVO 1997

Aufgrund des § 80 Abs. 8 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 10 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), wird verordnet:

§ 1 Anerkennung 18

(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag durch die Anerkennungsbehörde anerkannt werden als

  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse nach § 27 Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung,
  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung nach § 27 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung,
  3. Zertifizierungsstelle nach § 27 Satz 1 Nr. 3 der Hessischen Bauordnung,
  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung nach § 27 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung,
  5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 27 Satz 1 Nr. 5 der Hessischen Bauordnung oder
  6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 27 Satz 1 Nr. 6 der Hessischen Bauordnung,

wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.

(2) Zweitniederlassungen von nach Abs. 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung durch die Anerkennungsbehörde. § 2 gilt entsprechend. Zweitniederlassungen von nach Abs. 1 Nr. 3 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde untersagt das Tätigwerden der Zweitniederlassungen von nach Abs. 1 Nr. 3 anerkannten Zertifizierungsstellen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Abs. 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.

(3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.

(4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(5) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 74 Abs. 7 Satz 3 der Hessischen Bauordnung gilt entsprechend.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen 18

(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und eine mit der Leitung beauftragte Person haben, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt. Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner die Gewähr dafür bieten, dass sie die in den §§ 3 und 4 aufgeführten Pflichten erfüllen. Die mit der Leitung beauftragte Person muss ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und

  1. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,
  2. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,
  3. für Zertifizierungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten,
  4. für Überwachungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten,
  5. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich

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