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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

Hinweise und Empfehlungen zur baurechtlichen Beurteilung und Behandlung von Mobilfunkanlagen
- Hessen -

Stand: Juli 2011
(StAnz Nr. 33 vom 15.08.2011 S. 1055)



1. Allgemeines

1.1 Zweck der Handlungsempfehlungen

Mit diesen Handlungsempfehlungen wird über wesentliche Fragen der baurechtlichen Beurteilung von Mobilfunkanlagen sowie zu den Möglichkeiten ihrer planerischen Steuerung informiert. Die Gemeinden und Behörden sollen bei Rechtsvollzug und Planung unterstützt und entlastet werden. Außerdem wird eine einheitliche Beurteilungs- und Handlungslinie angestrebt.

1.2 Begriff der Mobilfunkanlage

Der Begriff der Mobilfunkanlage ist gesetzlich nicht definiert. Die nachfolgenden Hinweise gehen davon aus, dass eine Mobilfunkanlage aus einer oder mehreren Antennen mit einem Antennenunterbau/-träger von unterschiedlicher Ausgestaltung und Höhe (z.B. Gittermast) oder einer Halterung sowie einer zugehörigen Versorgungseinheit oder einem Funkcontainer besteht, in der oder dem die technische Ausrüstung zum Betrieb der Antennen untergebracht ist.

1.3 Mobilfunkbetrieb

Das Mobilfunknetz besteht neben einer Vielzahl von Basisstationen (Sende- und Empfangsanlagen), die über das Bundesgebiet verteilt sind, aus Vermittlungsstellen, die Gespräche und Inhalte weiterleiten. Die Basisstationen sind über Kabel oder über Richtfunkantennen mit den Vermittlungsstellen verbunden. Mobilfunksendeanlagen werden über unterschiedliche Netze versorgt. Die Nutzung der bestehenden digitalen D-Netze und E-Netze erfolgt im GSM- und UMTS-Standard. Mit der Nutzung der LTE-Standards wird 2011 gerechnet. GSM, UMTS und LTE sind Mobilfunkstandards, die jeweils die Übertragung einer höheren Bandbreite ermöglichen.

Am 20. Mai 2010 wurde die Versteigerung eines umfangreichen Frequenzpakets für den drahtlosen Netzzugang im Bereich 800 MHz (sogenannte "Digitale Dividende", d.h. im Rahmen der Digitalisierung des Rundfunks freiwerdende Frequenzen) und in den Bereichen 1,8 GHz und 2,6 GHz beendet. Alle zugelassenen Unternehmen (die vier Mobilfunknetzbetreiber DTAG, Vodafone, E-Plus und O2) haben Frequenzblöcke ersteigert. Für die versteigerten Frequenzen sind unter Zugrundelegung der Nutzungsbestimmungen alle verfügbaren Techniken einsetzbar. Um diese Frequenzen für den Mobilfunk nutzen zu können, ist ein weiterer Netzausbau zu erwarten.

Für die Frequenzen der "Digitalen Dividende" sind besondere Versorgungspflichten zu beachten, die zunächst eine Versorgung des ländlichen Raums vorsehen (siehe Präsidentenkammerentscheidung zur Frequenzvergabe vom 12.10.2009, veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 20/2009 vom 21.10.2009). Demnach ist ein Frequenzzuteilungsinhaber verpflichtet, in allen Bundesländern bei der Frequenznutzung im Bereich 800 MHz einen Versorgungsgrad von mindestens 90 % der Bevölkerung der benannten Städte und Gemeinden zu erreichen. Die Versorgung ist in Prioritätsstufen zu erreichen. In der Prioritätsstufe 1 sind in Hessen unversorgte Gemeinden und Ortsteile mit einer Einwohnerzahl bis zu 5.000 benannt. Stufe 2 umfasst Städte und Gemeinden mit mehr als 5.000 bis zu 20.000 Einwohnern. Stufe 3 umfasst Städte und Gemeinden mit mehr als 20.000 bis zu 50.000 Einwohnern. Stufe 4 umfasst Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern. Der Ausbau der Stufe 2 darf erst erfolgen, wenn 90 % der Bevölkerung in den benannten Städten und Gemeinden der Stufe 1 versorgt sind; dies gilt entsprechend für den weiteren stufenweisen Aufbau.

Zuteilungsinhaber können Kooperationen eingehen. Sollten während des Zeitraums bis zum 1. Januar 2016 Städte und Gemeinden durch andere Anbieter/ Technologien mit gleichwertigen bzw. höherwertigen Breitbandlösungen versorgt werden, ist diese Versorgung auf die Ausbauverpflichtung anzurechnen. Ein Zuteilungsinhaber ist aber unbeschadet der o.g. Versorgungspflicht verpflichtet, einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 50 % zu erreichen.

Für die Frequenznutzung in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz ist ein Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 25 % ab dem 1. Januar 2014 und mindestens 50 % ab dem 1. Januar 2016 zu erreichen.

Der Frequenzzuteilungsinhaber hat der Bundesnetzagentur ab der Zuteilung jeweils zum 31. Dezember eines Jahres über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus sowie des Netzausbaus zu berichten.

Mit Datum vom 21.12.2010 hat der Deutsche Städtetag in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund, dem Deutschen Landkreistag sowie den drei Ersteigerern der Frequenzen im 800 MHz-Bereich (Telefonica O2, Telecom Deutschland und Vodafone) Informationen zum Aufbau des LTE-Funknetzes und seiner möglichen Auswirkungen auf Funkmikrofone veröffentlicht. Diese Informationen sollen Hinweise geben, welche Aktivitäten ggf. erforderlich sind, um Störungen an Funkmikrofonen so gering wie möglich zu halten und wie das Kompensationsverfahren geregelt ist. Damit soll ein geordneter Übergang sichergestellt werden.

2. Anwendbarkeit des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts

2.1 Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB

Nach § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gelten die § § 30 bis 37 BauGB für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben.

Eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn durch die Verwirklichung des Vorhabens die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange i. S. des § 1

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