Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

KHR - Kankenhaus-Richtlinien
Richtlinie über Anlage, Bau, Betrieb und Einrichtung von Krankenhäusern

- Hessen -

Vom 25. Januar 1996
(StAnz. Nr. 9 vom 26.02.1996 S. 704; 03.01.2005 S. 385aufgehoben)



1 Regelungsgegenstand

1.1 Diese Krankenhaus-Richtlinien gelten für Anlage, Bau, Betrieb und Einrichtung von Krankenhäusern.

1.2 Krankenhäuser sind bauliche Anlagen mit Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.

1.3 Bei Sonderkrankenhäusern, Krankenhäusern der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und des Justizvollzugs können Abweichungen zugelassen werden, soweit sie aus besonderen ärztlich-pflegerischen Zielsetzungen oder wegen der besonderen Zweckbestimmung erforderlich sind und hierdurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Abweichungen können auch zugelassen werden für bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, in denen Kranke untersucht und behandelt, nicht jedoch untergebracht, verpflegt und gepflegt werden, wenn hierdurch, die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.

1.4 Sonderkrankenhäuser sind Krankenhäuser, die nur Kranke mit bestimmten Krankheiten oder für eine meist längere Verweildauer aufnehmen, hierzu gehören u. a.:

  1. Tuberkulöse-Krankenhäuser,
  2. Psychiatrische Krankenhäuser,
  3. Krankenhäuser für Suchtkranke,
  4. Rheuma-Krankenhäuser,
  5. Beobachtungskrankenhäuser,
  6. Rehabilitationskrankenhäuser,
  7. Versehrtenkrankenhäuser,
  8. Krankenhäuser für Chronischkranke,
  9. Kurkrankenhäuser.

1.5 Die Krankenhaus-Richtlinien enthalten zur, einheitlichen Anwendung durch die Bauaufsichtsbehörden die bauaufsichtlichen Anforderungen, nach § 53, Abs. 1 HBO, denen Krankenhäuser als bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung (§ 53 Abs. 5 Nr. 5 HBO) unterliegen.

1.6 Die Krankenhaus-Richtlinien sind keine Rechtsvorschriften und haben deshalb keine unmittelbar bindende Wirkung gegenüber Dritten. Sie sind jedoch allgemeine Weisungen i.S. des § 61 Abs. 6 Satz 1 HBO und verpflichten die Bauaufsichtsbehörden, sie ihren Entscheidungen zugrunde zu legen.

2. Allgemeine Anforderungen,

2.1 Bebauung der Grundstücke

Krankenhäuser, dürfen nur an Standorten errichtet werden, an, denen, nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Sie sollen in das Siedlungsgefüge integriert und müssen vom öffentlichen Personennahverkehr erschlössen werden.

2.2 Lage der Räume

2.2.1 Krankenzimmer, Tagesräume und Sonderpflegeräume sowie gleichartige Einrichtungen von Krankenhäusern dürfen mit ihrem Fußboden, nicht mehr als 22 m. über der Geländeoberfläche liegen.

2.2.2 Räume nach Nr. 2.2.1 dürfen im Dachraum von Gebäuden nur angeordnet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

2.2.3 Küchen, Wäschereien, Desinfektions-, Verbrennungs-, Energieversorgungs-, Lüftungs- und Feuerungsanlagen, Werkstätten, Anlagen für feste und flüssige Abfallstoffe, Versorgungs- und Entsorgungsladerampen sowie ähnliche Räume oder Anlagen, sind so anzuordnen und auszuführen, daß Gerüche oder Geräusche in Bettenzimmern, Untersuchungs- und Behandlungsräumen, nicht stören oder belästigen

2.3 Rettungswege auf dem Grundstück

2.3.1 Die im Krankenhaus befindlichen, Personen. müssen aus dem Krankenhaus unmittelbar oder über Flächen des Grundstücks, die nicht anderweitig genutzt, werden dürfen, auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können. Kann das Grundstück nicht, zügig verlassen werden, so müssen ausreichend große Auffang- und Sammelflächen (z.B. Grünflächen) vorhanden sein.

Nr. 3.6.1. Satz 2 gilt, entsprechend.

2.3.2 Die für die Feuerwehr notwendigen Zu- oder Durchgänge, Zu- oder Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind im Benehmen mit der, zuständigen Brandschutzdienststelle auszuführen.

2.3.3 Zu- und Durchfahrten im Züge von Rettungswegen müssen geradlinig mindestens 1 m breit sein und zusätzlich einen 1 m breiten Gehweg haben. Sind die Gehwege von der Fahrbahn durch Pfeiler, Stützen oder Mauern getrennt, so muß die Fahrbahn mindestens 3,50 m breit sein. Durchfahrten müssen, eine lichte Höhe von mindestens 3,50 m haben.

2.3.4 Wände und. Decken von Durchfahrten und Durchgängen im Zuge von Rettungswegen müssen mindestens feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) sein. Öffnungen zum Gebäudeinnern können zugelassen werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

2.3.5 Auf Rettungswegen, Auffang- und Sammelflächen, Zu- und Durchgängen, Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen und das Lagern von Gegenständen verboten.

2.4 Übersichtspläne

2.4.1 In der Nähe der Brandmeldezentrale (z.B. im Anmelde- oder Informationsraum) sind Feuerwehrpläne 1 vorzuhalten, in denen die

  1. Rettungswege,
  2. Auffang- und Sammelflächen,
  3. freizuhaltenden Flächen für die Brandbekämpfung,
  4. Brandmeldeanlagen,
  5. Feuerlöscheinrichtungen,
  6. Bedienungseinrichtungen. der sicherheitstechnischen Anlagen (z.B. Rauchabzugsvorrichtungen, lüftungstechnische Anlagen, Gasabsperreinrichtungen und Abschaltung der elektrischen Anlagen),
  7. Räume mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr,
  8. Intensivpflegeabteilungen,
  9. Abteilungen für Infektionskranke,
  10. Abteilungen für Radiologie und Nuklearmedizin und
  11. Räume mit gentechnischen Anlagen

besonders dargestellt sind..

2.4.2. In jedem Aufenthaltsraum ist ein geeigneter schematischer Plan, der auf die Rettungswege nach Nr. 3.6.2 hinweist, gut sichtbar anzubringen.

2.4.3 Die Pläne nach Nr. 2.4.1 und 2.4.2 sind mit der, zuständigen Brandschutzdienststelle abzustimmen

3. Bauliche Anforderungen

3.1 Wände

3.1.1 Tragende und aussteifende Wände, Unterzüge und Unterstützungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 30-A) in Gebäuden, mit nur einem Geschoß über, der Geländeoberfläche (eingeschossige Gebäude),
  2. feuerbeständig und aus nichtbrennbaren. Baustoffen (F 90-A) in Gebäuden mit mehr- als einem Geschoß über, der Geländeoberfläche (mehrgeschossige Gebäude). F 90-AB-Wände können bei Gebäuden, bei denen der Fußboden keines Aufenthaltsraumes mehr als, 14 m über der Geländeoberfläche liegt, zugelassen werden, wenn Bedenken, wegen des Brandschutzes nicht, bestehen.

3.1.2 Bei Außenwänden müssen zwischen, den Geschossen Bauteile so angeordnet werden, daß der Feuerüberschlagsweg mindestens, 1 m beträgt, diese Bauteile, müssen mindestens 90 Minuten, widerstandsfähig W 90-a gegen Feuer nach DIN 4102 Teil 3 Abschnitt 5.2. sein, und einschließlich der Halterungen und Befestigungen aus nichtbrennbaren (Klasse A) bestehen. Statt dessen können auch zwischen den Geschossen feuerbeständige Bauteile F 90-a angeordnet werden, die mindestens 1,5 m über, die Außenwände hinausragen.

Ein größerer Feuerüberschlagsweg kann verlangt werden zwischen Geschossen mit großflächigen. Nutzräumen, zwischen Geschossen mit unterschiedlichen Nutzungen und zwischen Geschossen die eine. größere Brandbelastung als Geschosse mit Wohnringen aufweisen.

Umwehrungen, Blenden und Sonnenschutzeinrichtungen (Lamellen und Bespannungen) müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bespannungen von Sonnenschutzeinrichtungen. dürfen schwerentflammbar (Klasse B 1) sein, wenn nachgewiesen wird, daß sie nicht brennend abtropfen.

3.1.3 Nichttragende Außenwände von, Gebäuden mit bis zu zwei Geschossen und öffnungslose nichttragende Außenwände von Gebäuden, bei denen der Fußboden keines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberflache liegt, müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse W 30-a entsprechen..

3.1.4 Innere raumtrennende Wände, die nicht als Brandwände oder feuerbeständige Wände, auszubilden sind (Trennwände), sind mindestens feuerhemmend (F 30-AB) herzustellen. Sie müssen bis an. eine mindestens feuerhemmende Decke oder an die Rohdecke geführt werden. Von der Forderung "feuerhemmend" können Abweichungen bei Raumteilern (z.B. Faltwände) sowie bei Wänden, die eine Durchsicht gestatten müssen, zugelassen werden. Innenwände zum Abschluß von Räumen oder Raumgruppen, deren Nutzung mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr verbunden ist, wie Laboratorien, Filmarchive, Apotheken, Läger- und Abstellräume, Zentralküchen- und Wäschereibereiche, müssen feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) sein und bis an die Rohdecke geführt werden. Türen in diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmend (T 30) sein.

3.1.5 Für die Beurteilung von elektrischen Betriebsräumen, Heizräumen, Räumen für Blockheizkraftwerke und Ersatzstromaggregate, der Sicherheitsstromversorgung wird auf die jeweils gültigen bauaufsichtlichen Richtlinien und Technischen-Baubestimmungen verwiesen.

3.2 Decken und Dächer

3.2.1 Decken müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 30-A) in Gebäuden mit nur einem Geschoß über der Geländeoberfläche (eingeschossige Gebäude),
  2. feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) in Gebäuden mit mehr als einem Geschoß über der Geländeoberfläche (mehrgeschossige Gebäude) und alle Decken über Kellergeschossen sowie von Räumen und Raumgruppen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr.

3.2.2 Nr. 3.2.1 gilt auch für Decken, die zugleich das Dach bilden.

3.2.3 Die tragenden Teile von Dächern, die keine Aufenthaltsräume nach oben abschließen, können feuerhemmend (F 30-B) ausgeführt werden, wenn der Dachraum von dem darunterliegenden Geschoß durch eine feuerbeständige Decke aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) getrennt ist. Bei Gebäuden mit nur einem Geschoß über der Geländeoberfläche (eingeschossige Gebäude) genügt eine feuerhemmende Decke aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 30-A).

3.2.4 Dachdecken oder Dächer von niedrigeren Gebäudeteilen oder von angrenzenden niedrigeren anderen Gebäuden müssen innerhalb eines Abstandes von mindestens 5 m von Außenwänden höherer Gebäudeteile oder Gebäude mindestens feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) bestehen, sie dürfen in diesem Bereich keine Öffnungen haben, dies gilt nicht bei angrenzenden feuerbeständigen Außenwänden aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) ohne Öffnung

3.3 Dammschichten, Wand- und Deckenverkleidungen, obere Raumabschlüsse, Anstriche, Tapeten, Beschichtungen, Fußböden

3.3.1 Dammschichten, Wand- und Deckenverkleidungen müssen den Anforderungen der Hessischen Bauordnung entsprechen, soweit in Nr. 3.3.2 bis 3.3.9 keine abweichenden Anforderungen gestellt sind.

3.3.2 Wand- und Deckenverkleidungen müssen in Rettungswegen, in Krankenzimmern und in Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr nichtbrennbar (Klasse A), im übrigen schwerentflammbar (Klasse B 1) sein.

3.3.3 Dammschichten von feuerhemmend oder feuerbeständig geforderten Wänden oder Decken von Gebäuden bis zu drei Geschossen über der Geländeoberfläche sind mindestens aus schwerentflammbaren Baustoffen (Klasse B 1) herzustellen. Dammschichten von Wänden und Decken von Gebäuden mit mehr als drei Geschossen über der Geländeoberfläche müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Klasse A) bestehen.

3.3.4 Aufhänge- und Tragemittel von Unterdecken (untergehängte obere Raumabschlüsse zur Abtrennung von Hohlräumen) müssen nichtbrennbar (Klasse A), alle übrigen von Nr. 3.3.2 und 3.3.3 nicht erfaßten Bauteile müssen mindestens schwerentflammbar (Klasse B 1), bei Räumen mit besonderer Brand- oder Explosionsgefahr und in Rettungswegen nichtbrennbar (Klasse A) sein.

3.3.5 Verkleidungen an Außenwänden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Klasse A) bestehen, schwerentflammbare Baustoffe (Klasse B 1) sind zulässig bei Wänden ohne Öffnungen. Die Unterkonstruktion der Verkleidungen, ihre Halterungen und Befestigungen sowie Dammstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Klasse A) bestehen. Gegen die Verwendung normalentflammbarer Baustoffe (Klasse B 2) oder schwerentflammbarer. Baustoffe (Klasse B 1) für stabförmige Unterkonstruktionen bestehen keine Bedenken, wenn der Hohlraum zwischen Außenwand mit etwaiger Dammschicht und Verkleidung im fertigen Zustand nicht breiter als 4 cm ist. Fenster- und Türleibungen sind gegen den Hohlraum durch nichtbrennbare Baustoffe (Klasse A) abzuschließen.

3.3.6 Verkleidungen und Dammschichten von Schächten und Kanälen müssen einschließlich ihrer Befestigungen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Klasse A) bestehen.

3.3.7 Dämmstoffe von Dächern müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Klasse A) bestehen.

3.3.8 Fußböden (einschließlich Kleber) müssen in Treppenräumen nichtbrennbar (Klasse A) und im übrigen mindestens schwerentflammbar (Klasse B 1) sein.

3.3.9 Beschichtungen bis zu 0,5 mm Dicke, Anstriche und Tapeten sind in Rettungswegen zulässig, wenn, sie nach der Verarbeitung mindestens schwerentflammbar (Klasse B 1) sind und wenn Bedenken wegen Rauchentwicklung und Toxizität nicht bestehen, dies gilt auch für Wand- und Deckenverkleidungen, obere Raumabschlüsse, Dammschichten und Fußbodenbeläge.

3.4 Brandabschnitte

3.4.1 Geschosse mit Krankenzimmern müssen mindestens zwei Brandabschnitte haben; § 30 Abs. 2 Nr. 2, erster Teilsatz, HBO bleibt unberührt.

3.4.2 Jeder Brandabschnitt muß mit einem anderen Brandabschnitt und mit einem Treppenraum jeweils unmittelbar verbunden sein und ist so zu bemessen, daß zusätzlich mindestens 30 v. H. der Betten des benachbarten Brandabschnittes vorübergehend aufgenommen werden können.

3.4.3 Von der Ausnahmemöglichkeit des § 30 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Teilsatz, und Abs. 3 HBO darf bei Neu- und Erweiterungsbauten nicht Gebrauch gemacht werden.

3.5 Öffnungen in Wänden und Decken von Brandabschnitten

3.5.1 Geschosse mit Krankenzimmern dürfen nicht über offene Treppen miteinander in Verbindung stehen.

3.5.2 Brandwände dürfen nur im Bereich der Flure Öffnungen haben. Die Öffnungen sind mit selbstschließenden, feuerbeständigen (T 90) Abschlüssen zu schließen.

3.6 Rettungswege im Gebäude

3.6.1 Rettungswege müssen in solcher Zahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, daß alle Personen auf kürzestem Wege leicht und gefahrlos ins Freie und von dort auf Rettungswege auf dem Grundstück (vgl. Nr. 2.3.1) gelangen können. Die Rettungswege sollen den für den Krankenhausbetrieb erforderlichen Erschließungswegen entsprechen, sie sind freizuhalten und bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.,

3.6.2 In Krankenhäusern mit zwei und mehr Geschossen über der Geländeoberfläche müssen von jedem Krankenzimmer mindestens zwei voneinander unabhängige möglichst entgegengesetzt liegende Rettungswege erreichbar sein, die unmittelbar oder über Flure und notwendige Treppen ins Freie führen. Flure mit einseitiger Fluchtrichtung sind jedoch bis zu 10 m Länge zulässig.

3.6.3 Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes muß nach höchstens 35 m Entfernung

3.6.4 Der zweite Rettungsweg kann mit Ausnahme des Pflegebereichs auch über außen angeordnete Treppen und Gänge (Rettungsbalkone), Terrassen und begehbare Dächer in Verbindung mit Treppen führen, wenn diese Bauteile dieselbe Feuerwiderstandsfähigkeit wie die anschließenden Geschoßdecken haben und ausreichend breit sind.

3.6.5 Die Rettungswege sind eindeutig und ausreichend zu kennzeichnen. 2 Ist eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden, so müssen die Hinweise beleuchtet und an die Sicherheitsstromversorgung (vgl. Nr. 3.12) angeschlossen sein.

3.7 Flure

3.7.1 Flure, die als Rettungswege dienen, müssen in mehrgeschossigen Gebäuden durch mindestens feuerhemmende Wände (F 30), die aus nichtbrennbaren Baustoffen (Klasse A) bestehen und bis an die Rohdecke geführt sind, von anderen Räumen getrennt sein.

3.7.2 Türen in Flurwänden müssen ausreichend dicht schließen, einer Selbstschließung bedarf es nicht.

3.7.3 Allgemein zugängliche Flure müssen eine nutzbare Breite von mindestens 1,50 m haben. Sind Rollstuhlbenützer und -benutzerinnen auf diese Flure angewiesen, müssen die Flure eine nutzbare Breite von mindestens 1,80 m haben und stufenlos sein. Flure, in denen Kranke liegend befördert werden, müssen eine nutzbare Breite von mindestens 2,20 m haben und stufenlos sein. Geringere Flurbreiten, jedoch nicht weniger als 1,80 m, können zugelassen werden, wenn sichergestellt ist (z.B. durch Türnischen, Flurerweiterungen), daß die Krankenbetten ungehindert aus den Krankenzimmern und im Flur aneinander vorbeigefahren werden können. Es kann verlangt werden, daß die nutzbare Breite der Flure in Intensiveinheiten größer sein muß. Außerhalb der Pflegebereiche darf die nutzbare Breite der Flure nach Satz 3 durch Stützen oder ähnliche Bauteile geringfügig eingeengt werden.

3.7.4 Einbauten und Einrichtungsgegenstände müssen mindestens überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen (Klasse A) bestehen. Nr. 3.3.9 gilt entsprechend.

3.7.5 Rampen im Zuge von Fluren dürfen höchstens 6 v. H. geneigt sein und sind mit griffsicheren Handläufen zu versehen.

3.8 Treppen

3.8.1 Die nutzbare Breite notwendiger Treppen im Gebäude muß mindestens 1,25 m betragen und darf 2,50 m nicht überschreiten. Die Breite (Tiefe) der Treppenabsätze muß mindestens 1,50 m, bei mehr als zweiläufigen Treppen mindestens 2 m betragen.

3.8.2 Notwendige Treppen müssen feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) und an ihrer Unterseite geschlossen sein. Die tragenden Teile aller anderen Treppen sind aus nichtbrennbaren Baustoffen (Klasse A), in ihren nichttragenden Teilen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (Klasse B 1) herzustellen. Auf Nr. 3.3.8 wird hingewiesen.

3.8.3 Treppen müssen auf beiden Seiten griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die inneren Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen. Geländer müssen mindestens 1 m, bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 1,10 m hoch sein.

3.8.4 Wendelstufen sind unzulässig. Ausnahmen können für untergeordnete Treppen, die nur der innerbetrieblichen Verbindung von höchstens zwei Geschossen dienen, zugelassen werden. 3

3.9 Treppenräume

3.9.1 Treppenräume dürfen nur die notwendigen Treppen mit Treppenabsätzen enthalten. Von je zwei Treppenräumen muß nur einer an einer Außenwand angeordnet sein. An der Außenwand angeordnete Treppenräume müssen in jedem Geschoß öffenbare Fenster mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens 90 cm Breite und mindestens 120 cm Höhe haben und von der Feuerwehr angeleitert werden können.

3.9.2 Jeder Treppenraum mit notwendigen Treppen muß auf möglichst kurzem Weg einen Ausgang unmittelbar oder durch einen gesicherten Vorraum oder gesicherten Flur ins Freie haben. Der Ausgang ins Freie darf nicht an Räume mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr angrenzen.

3.9.3 Der gesicherte Vorraum nach Nr. 3.9.2 darf selbst nur eingeschossig sein und muß eine Rauchabzugsvorrichtung haben. Die Entfernung von der untersten Treppenstufe bis zum Freien darf nicht mehr als 20 m betragen. Die Wände müssen mindestens feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) bestehen. Türen zu angrenzenden Fluren müssen rauchdicht- und selbstschließend sein. 4 Türen zu angrenzenden Räumen müssen mindestens feuerhemmend (T 30) sein.

Der gesicherte Flur nach Nr. 3.9.2 ist gegen angrenzende Räume durch öffnungslose mindestens feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) abzutrennen und muß ausreichend zu beleuchten und zu lüften sein. Seine Länge bis ins Freie darf 50 m nicht überschreiten. Unterirdische Flure sind mit Bodenabläufen zu versehen.

Gesicherte Vorräume und gesicherte Flure dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden.

3.9.4 Türen zwischen Treppenräumen und Fluren müssen rauchdicht- und selbstschließend sein.4 Türen von Treppenräumen zu anderen Räumen müssen mindestens feuerhemmend (T 30) sein. Die weitergehenden Anforderungen des § 34 Abs. 9 HBO bleiben unberührt.

3.9.5 In Treppenräumen notwendiger Treppen, die durch drei und mehr Geschosse führen, und bei innenliegenden Treppenräumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine wirksame jederzeit auch bei Netzausfall bedienbare Rauchabzugsvorrichtung mit einer Größe von mindestens 5 v. H. der Grundfläche des dazugehörigen Treppenraumes, mindestens jedoch von 1 m2 anzubringen. Die Bedienungsstellen zum öffnen der Rauchabzüge sind insbesondere im Erdgeschoß, in der Nähe der Ausgänge sowie an den obersten Treppenabsätzen anzuordnen und zu kennzeichnen. An den Bedienungsstellen muß erkennbar sein, ob die Rauchabzüge geöffnet oder geschlossen sind. Fenster, dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Rauch auf andere Weise abgeführt werden kann.

3.10 Türen

3.10.1 Türen, durch die Kranke liegend befördert werden, müssen eine Durchgangsbreite von mindestens 1,10 m haben, soweit nicht die Nutzungsart der Räume eine größere Breite erfordert, Sie dürfen mit Ausnahme von Außentüren keine Schwellen haben.

3.10.2 Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen. Pendel- und Drehtüren sind in Rettungswegen sowie. im Pflege- und Behandlungsbereich unzulässig. Türen nach Satz 1 müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben; sie müssen vom Rollstuhl aus zu öffnen sein.

Schiebetüren sind in Rettungswegen einschließlich der Ausgänge, ins Freie zulässig, wenn ihre Eignung nachgewiesen ist 5

3.10.3 Türen zu Treppenräumen sind so anzuordnen, daß sie beim Öffnen und im geöffneten Zustand die notwendige Laufbreite der Treppen und Podeste nicht einengen.

3.10.4 Sollen selbstschließende Türen (T 90, T 30 und besonders benannte Türen) aus betrieblichen Gründen offenstehen, sind sie mit allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlagen zu versehen, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen sicherstellen. Die Schließvorrichtungen müssen auch von Hand betätigt werden können.

3.10.5 Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen durch einen einzigen Griff in voller Breite zu öffnen sein; dies gilt auch für Ausgangstüren in Rettungswegen, die gegen Öffnen von außen gesichert sein sollen. Werden Türen im Zuge von Rettungswegen aus betrieblichen Gründen von innen gegen unbefugtes Öffnen gesichert, ist die Einhaltung der Bauaufsichtlichen Anforderungen an elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen nachzuweisen.

3.10.6 Türen von Sanitär- und Umkleidezellen dürfen nicht nach innen aufschlagen und müssen von außen mit Schlüsseln zu öffnen sein.

3.11 Energieversorgungsanlagen

3.11.1 Das Schaltschema der elektrischen Licht- und Kraftanlagen ist in unmittelbarer Nähe der Hauptschalttafel deutlich sichtbar auszuhängen.

3.11.2 Die elektrischen Anlagen sowie die Gaszuleitungen (Hausanschlüsse) müssen an zentraler, für die Feuerwehr leicht erreichbarer Stelle ausgeschaltet oder abgesperrt werden können.

Außerdem müssen bei Laborräumen die elektrischen Anlägen und Gasleitungen für die Arbeitsplätze an zentraler, für die Feuerwehr leicht erreichbarer Stelle ausgeschaltet oder abgesperrt werden können.

Leitungen für brennbare oder brandfördernde Stoffe (z.B. Sauerstoff, Lachgas) sind entsprechend zu kennzeichnen.

3.12 Sicherheitsstromversorgung

Krankenhäuser müssen über Sicherheitsstromversorgungsanlagen verfügen. 6 Die an die Sicherheitsstromquellen angeschlossenen Leitungsnetze sind bis zur geschoßweisen Unterverteilung so auszubilden, zu schützen oder zu verlegen, daß im Brandfall ein Weiterbetrieb über mindestens 90 Minuten gewährleistet ist (Funktionserhalt E 90). Die Verwendbarkeit der Brandschutzmaßnahmen ist über ein, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeuggnis 7 zu belegen.

3.13 Lüftung

3.13.1 Lüftungstechnische Anlagen sind nach den Vorgaben der DIN 1946 Teil 4 und den sich aus dem Hygienegutachten nach Nr. 9.1 ergebenden Anforderungen zu errichten und zu betreiben. Sie müssen einen hygienisch einwandfreien Betrieb sicherstellen und im Übrigen so beschaffen sein, daß sie geräuscharm sind und Zugbelästigungen vermieden werden. Lüftungsanlagen ohne Ventilatoren sind nicht zulässig.

3.13.2 Lüftungstechnische Anlagen müssen sich bei einer Brandmeldung (Nr. 4.4) abschnittsweise selbsttätigausschalten. Die Anlagen müssen für bestimmte, im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle festgelegte Bereiche von zentraler Stelle aus getrennt gesteuert werden können.

3.13.3 Flure ohne öffenbare Fenster oder Oberlichter, die als Rettungsweg dienen, müssen eigene Abluftanlagen haben, die so beschaffen sind, daß sie im Brandfall Rauch ohne Gefahr für andere Räume abführen können.

3.13.4 Besondere Abluftanlagen sind für Räume erforderlich, aus denen ätzende oder giftige Stoffe abgeführt werden müssen (vgl. Nr. 3.18.3)

3.14 Aufzüge

3.14.1 In mehrgeschossigen Gebäuden mit Pflege-, Untersuchungs- oder Behandlungsbereichen müssen Bettenaufzüge in ausreichender Zahl, mindestens jedoch zwei, vorhanden sein, Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Zweckbestimmung und Größe der Gebäude Bedenken nicht bestehen. Darüber hinaus können Personen- und Lastenaufzüge, sowie die Einhaltung der besonderen Anforderungen an Feuerwehraufzüge verlangt werden, wenn es die Zweckbestimmung und Größe der Gebäude gefordert.

3.14.2 Aufzüge, die oder Personenbeförderung dienen (können, müssen bei Ausfall der öffentlichen Stromversorgung selbsttätig - wenigstens nacheinander - in das Eingangsgeschoß fahren (Evakuierungsschaltung).

Die Kraftzuleitung zum Triebwerksraum der Aufzüge ist so auszubilden oder zu verlegen daß sie im Brandfall über mindestens 90 Minuten betriebsfähig bleibt (E 90).

Bei den Zugängen zu den Aufzügen ist ein Schild anzubringen, das auf das Verbot der Benutzung im Brandfall einweist.

3.14.3 Fährkörbe von Bettenaufzügen und Feuerwehraufzügen sind so zu bemessen, daß mindestens Platz für a ein Bett und zwei Begleitpersonen vorhanden ist. 8 Die Innenflächen der Fahrkörbe müssen glatt, waschfest und desinfizierbar sein; der Boden ist rutschsicher herzustellen. An den Innenwänden der Fahrkörbe sind griffsichere auch für Behinderte geeignete Haltevorrichtungen anzubringen.

3.15 Transportanlagen

Transportanlagen müssen so beschaffen sein, daß ein hygienisch einwandfreier Betrieb und der Brandschutz sichergestellt sind.

3.16 Abwurfschächte

Abwurfschächte sind nur zulässig, wenn ein solcher Unterdruck entsteht, daß ein Luftaustausch ausgeschlossen ist. Die Abwurfschächte sind in mindestens feuerbeständiger Bauart und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) herzustellen; die Türen und Klappen der Abwurfschächte müssen mindestens feuerhemmend (T 30) sein.

3.17 Bettenzimmer in Pflegebereichen

3.17.1 Bettenzimmer mit einer Raumtiefe von mehr als 5,50 m müssen eine lichte Hohe von mindestens 3 m haben.

3.17.2 Bettenzimmer müssen mit Rufanlagen ausgestattet sein. 9 Die Rufanlage muß von jedem Bett aus betätigt werden können.

3.18 Laboratorien

3.18.1 Laborräume müssen mindestens zwei ,günstig gelegene Ausgänge haben. Ein. Ausgang darf auch zu einem benachbarten Raum führen, wenn von diesem ein Rettungsweg unmittelbar erreichbar ist..

3.18.2 In Laborräumen müssen in Türnähe Löschbrausen angebracht sein und an eigneten Stellen Löschdecken bereitgehalten werden. 10

3.18.3 Laborräume müssen Einrichtungen haben, durch die Gase, Dämpfe, Nebel, Wrasen und Stäube so beseitigt werden, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Räume dieser Art müssen durch geeignete Warnschilder gekennzeichnet sein.

3.18.4 Laborräume, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, müssen den Anforderungen der Richtlinien zum Brandschutz in Anlagen mit radioaktiven Stoffen (BrandraSt-Richtlinien - BrandraStR -) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

3.19 Abweichende Anforderungen an Sonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen

3.19.1 Soweit die Anforderungen dieser Richtlinien wegen der Besonderheiten des Einzelfalls zur Verhinderung der Beseitigung von Gefahren nicht ausreichen, können weitere Anforderungen gestellt werden.

Diese können sich insbesondere auf Abteilungen für

  1. Infektionskranke,
  2. Radiologie und
  3. Nuklearmedizin beziehen.

Bei Krankenhäusern für psychisch Kranke sind entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles besondere bauliche und betriebliche Maßnahmen zu treffen. Einzelheiten, insbesondere über die Sicherung der Fenster und Türen und betriebliche Maßnahmen sowie der Einbau von Brandmeldeanlagen und selbsttätigen Löschanlagen, sind im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle festzulegen. Nr. 1.3 bleibt unberührt.

3.20 Maßnahmen für Behinderte

Die a dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile des Krankenhauses sind so herzustellen wand instandzuhalten, daß sie von Behinderten ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt und barrierefrei erreicht werden können. Dies gilt nicht für Treppen wand Treppenräume. Auf § 54 HBO wird besonders hingewiesen.

Im Einvernehmen Furt der zuständigen Brandschutzdienststelle sind Maßnahmen festzulegen, die eine Rettung von behinderten Personen im Brandfall sicherstellen.

Krankenhäuser müssen den Anforderungen der

in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

An Sonderkrankenhäusern und entsprechenden Fachabteilungen in Krankenhäusern können weitere Anforderungen gestellt werden.

4. Feuerlöscheinrichtungen, Brandmelde-, Alarm- und Löschanlagen, Brandschutzordnung

4.1 Feuerlöscher

Für jede Pflegegruppe oder je 300 m2 Geschoßfläche ist mindestens ein Feuerlöscher erforderlich. Die Feuerlöscher müssen an allgemein zugänglichen Stellen gut sichtbar, angebracht sein. Zahl, Art und Größe, sind im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle festzulegen.

4.2 Löschwasserleitungen/Wandhydranten

In mehrgeschossigen Krankenhäusern können Wandhydranten und selbsttätige Feuerlöschanlagen gefordert werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist. Die Wandhydranten sind so anzuordnen, daß jede Stelle seines Geschosses mit Löschwasser erreicht werden kann. 11 Die Wandhydranten sind an nasse oder maß/trockene Löschwasserleitungen DN 80 anzuschließen.

Wasserdruckerhöhungsanlagen müssen vorhanden sein, wenn dies zur Gewährleistung des in DIN 14461 Teil 1 vorgegebenen Wasserdurchflusses und Fließüberdruckes unter Zugrundelegung der ungünstigsten Entnahmestelle erforderlich ist.

Der Überdruck an den Entnahmestellen (Schlauchanschlußventil ND 16 nach DIN 14461 Teil 3) muß bei einem Wasserdurchfluß von 100 l/min mindestens 3 bar (0,3 MPa) betragen. Der Fließüberdruck darf höchstens 7 bar (0,7 MPa) betragen.

4.3 Alarmierungsanlagen

In Krankenhäusern müssen geeignete Alarmierungsanlagen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfalle das Personal alarmiert und angewiesen werden kann. Art und Ausführung sind mit der zuständigen Brandschutzdienststelle festzulegen.

4.4 Brandmeldeanlagen

Krankenhäuser müssen eine Brandmeldeanlage (BMA) haben. 12 Je nach Zweckbestimmung, Größe und Lage des Krankenhauses können automatische Brandmelder verlangt werden. Einzelheiten sind im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle festzulegen.

4.5 Brandschutzordnung,

Für Krankenhäuser ist eine Brandschutzordnung 13 im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle aufzustellen. Das Betriebspersonal ist mindestens einmal jährlich über die Brandschutzordnung zu belehren. Die im Krankenhaus befindlichen Personen sind durch Aushänge und Merkblätter 14 über die Sicherheitseinrichtungen des Gebäudes und das richtige Verhalten im Brandfall zu unterrichten. Für bestehende Gebäude ist diese Anforderung durch besondere Anordnungen zustellen.

5. Hausfeuerwehr, Betriebssicherheit

5.1 Bei Krankenhausanlagen, deren Größe, Lage oder sonstige Besonderheiten es erfordern, kann eine Hausfeuerwehr verlangt werden, die aus Hilfsfeuerwehrleuten besteht.

Als Hilfsfeuerwehrleute sind betriebsangehörige Personen einzuteilen, die für den Brandschutzdienst geeignet sind. Sie sind von der örtlichen Feuerwehr mindestens halbjährlich einmal durch Übungen und Unterweisungen schulen zu lassen.

Wer eine Krankenhausanlage betreibt, hat eine für den Brandschutz verantwortliche fachkundige Person, die Stellvertretung und weitere Hilfsfeuerwehrleute zu bestimmen. Zu den Aufgaben der verantwortlichen fachkundigen Person gehört es insbesondere, die Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, die anderen Brandschutztechnischen Sicherheitseinrichtungen und die Freihaltung der Rettungswege zu überwachen sowie die Hilfsfeuerwehrleute zu unterweisen.

Die erforderliche Zahl der Hilfsfeuerwehrleute wird von der zuständigen Brandschutzdienststelle im Einvernehmen mit der oberen Brandschutzdienststelle und mit der Betriebsleitung der Krankenhausanlage festgelegt.

5.2 Wer eine Krankenhausanlage betreibt, hat der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine fachkundige Person zu benennen, die für die Betriebssicherheit der technischen Anlagen und die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu sorgen hat.

5.3 Für bestehende Krankenhäuser kann im Einzelfall die Anforderung nach Nr. 5.1 und 5.2 durch besondere Anordnungen gestellt werden.

6. Anwendung der Versammlungsstätten-Richtlinien

Für bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die dem Geltungsbereich der Versammlungsstätten-Richtlinien unterliegen, gelten zusätzlich die Richtlinien über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VSR) in der jeweils gültigen Fassung.

7. Überprüfung durch die unteren Bauaufsichtsbehörden

Die untere Bauaufsichtsbehörde hat in Krankenhäusern, die unter, den Geltungsbereich dieser Richtlinien fallen, Bauzustandsbesichtigungen während der Erstellung, vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft (z.B. Vorhaben des Bundes oder des Landes) nach § 75 HBO. In Abständen von längstens fünf Jahren sind bauaufsichtliche Überprüfungen durchzuführen. An diesen Besichtigungen sollen die zuständige Brandschutzdienststelle, das zuständige Gesundheitsamt, eine verantwortliche Person der Betriebsleitung des Krankenhauses und die für die Unterhaltung des Krankenhauses zuständige Stelle beteiligt werden.

Die in Abständen von längstens fünf Jahren durchzuführenden bauaufsichtlichen Überprüfungen sind mit den Brandverhütungsschauen der Brandschutzdienststellen zusammenzulegen. Dabei ist auch festzustellen, ob die wiederkehrenden Prüfungen nach HausPrüfVO und Nr. 9.3 fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind.

8. Unfallverhütungsvorschriften

Die kraft Mitgliedschaft beim Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V. erlassenen Unfallverhütungsvorschriften sowie die sich durch eine Mitgliedschaft bei einer öffentlich-rechtlichen Versicherung ergebende Verpflichtung zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bleiben unberührt. Diese Unfallverhütungsvorschriften sind vom Bauordnungsrecht unabhängig; sie können daher strengere Anforderungen enthalten, die allerdings bauaufsichtlich unbeachtlich sind. Es ist Sache der öffentlich-rechtlichen Versicherungen Unfallverhütungsvorschriften durchzusetzen.

9. Anforderungen an die Hygiene

9.1 Hygienegutachten

Mit den Bauantragsunterlagen ist die Vorlage eines geeigneten Hygienegutachtens zu verlangen.

Das Hygienegutachten muß die baulichen Anforderungen, die nach den öffentlich-rechtlichen Hygienevorschriften gestellt werden, enthalten.

Das Hygienegutachten ist mit dem zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen. Bauliche Anforderungen sind als Auflage in die Baugenehmigung zu übernehmen.

9.2 Hygiene bei der Abfallentsorgung

Auf das "Merkblatt über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, mit Erlaß vom 8.Oktober 1991 (StAnz. S. 2449) als technische Bestimmung eingeführt, wird hingewiesen.

9.3 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen

Die Betriebsleitung des Krankenhauses hat dafür zu sorgen, daß die hygienerelevanten baulichen Anlagen und Einrichtungen von einem Hygieneinstitut oder vom zuständigen Gesundheitsamt vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen geprüft werden. Die Prüfung ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen.

10. Beteiligung anderer Behörden und Stellen

Als Behörden, deren Aufgabenbereich berührt werden (§ 66 Abs. 3 HBO), sind im Baugenehmigungsverfahren insbesondere die örtlich zuständigen

zu hören.

Die Brandschutzdienststellen sind nach dem Erlaß "Baulicher Brandschutz; Beteiligung der Brandschutzdienststellen in bauaufsichtlichen Verfahren" in der jeweils gültigen Fassung zu beteiligen.

Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder des Abfallgesetzes Teil oder Nebenanlage des Vorhabens sind, ist der Genehmigungsantrag bei dem zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.

11. Naturschutz/Artenschutz

Planung und Errichtung von Krankenhäusern und damit in Zusammenhang stehende Eingriffe sollen der technisch-fachlichen Optimierungspflicht im Sinne des Naturschutzes Rechnung tragen. Die Planung soll so gestaltet werden, daß sich ein möglichst geringer Verbrauch von Boden ergibt.

Soweit sicherheitstechnisch vertretbar, soll eine (möglichst extensive) Dachbegrünung mit standortgerechten Pflanzen- durchgeführt werden. Bei der Freiflächengestaltung sollen Nist- und Ruheplätze für Tierarten (z.B. Nischen- und Höhlenbrüter, Fledermäuse) angebracht oder vorgehalten werden. Vorhandene Nistplätze und Quartiere sollen erhalten und gesichert werden. 15

Die Freiflächengestaltung ist naturnah zu konzipieren. Eine Versiegelung im Freiflächenbereich ist auf das erforderliche Maß zu reduzieren. Im unbebauten Bereich ist eine Bodenverdichtung unzulässig. Die Anlage von Gewässern (z.B. naturnah gestaltete Teiche) ist anzustreben; sofern der Standort dies zuläßt.

12. Außerkrafttreten

Die Erlasse vom 31. Dezember 1986 (StAnz.1987 S. 123) und vom 7. September 1990 (StAnz. S. 1957) und Abschnitt V des Erlasses vom 20. Februar 1992 (StAnz. S. 600) werden mit Inkrafttreten dieser Richtlinien aufgehoben.

13. Inkrafttreten/Veröffentlichung

Diese Richtlinien treten am 1. Juni 1996 in Kraft.

1) s. DIN 14095

2) s. DIN 4844, VBG 125

3) s. DIN 18065

4) s. DIN 18095 Teil 1

5) Auf die Bau- und Prüfgrundsätze für " Automatische Schiebetüren in Rettungswegen" wird hingewiesen.

6) s. DIN VDE 0107

7) s. DIN 4102 Teil 12

8) s. DIN 18308

9) s. DIN VDE 0834

10) s. DIN 14155 bzw. EN 1869

11) s. DIN 14461 Teil 1, Ausführung 2 bzw. EN 671

12) DIN VDE 0833 Teil 2 bzw. EN 54

13) s. DIN 14096 Teil 1 bis 3

14) s. DIN 14096 Teil 1 und 2

15) Weitere Informationen und Beratung erfolgt durch die Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland - Institut für angewandte Vogelkunde -, Steinauer Straße 44, 60386 Frankfurt am Main, Telefon 069/411532, Telefax: 069/425152

ENDE

















umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 14.09.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion