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Regelwerk

HE-Gruppenbetreuung - Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Gruppeneinheiten für die Gruppenbetreuung in Altenpflegeheimen
- Hessen -

Fassung vom 22. Dezember 2011
(StAnz. Nr. 3 vom 16.01.2012 S. 110)


Archiv 2006

0 Allgemeines

Die bauliche und funktionale Ausgestaltung von Einrichtungen, insbesondere in denen ältere Menschen vollstationär betreut und gepflegt werden (Altenpflegeeinrichtungen), hat sich in den vergangenen Jahrzehnten grundlegend gewandelt. Neuere Konzeptionen stationärer Betreuung und Pflege zielen auf mehr Wohnlichkeit und Normalität der Lebenssituation und der Tagesgestaltung ab. Dem Zusammenleben der Bewohnerinnen und Bewohner in Gruppen mit Gemeinschaftsbereichen (nachfolgend "Gruppeneinheiten" genannt) wird ein strukturell und konzeptionell prägender Stellenwert beigemessen. Die bauliche Umsetzung dieser eher häuslichen Situation, sieht zentral gelegene Gemeinschaftszonen (Aufenthaltsbereiche, Essbereich, Küche) vor, an die sich die Bewohnerzimmer und gegebenenfalls Nebenräume unmittelbar anschließen. Ein notwendiger Flur, wie er in § 32 Abs. 1 HBO gefordert wird, steht dieser Konzeption entgegen. Die Gruppeneinheit wird brandschutztechnisch wie eine Nutzungseinheit betrachtet.

Die Art der baulichen Ausbildung der Räumlichkeiten erfüllt nicht das aus brandschutztechnischen Gründen festgelegte Anforderungsprofil der HBO. Hinzu kommt, dass Menschen, die aufgrund einer Mobilitätseinschränkung, ihres hohen Alters oder demenzieller Erkrankungen in Gefahrensituationen nicht angemessen reagieren können. Eine Selbstrettung über die in der HBO vorgesehenen Rettungswege ist vielfach nur eingeschränkt möglich. Die bauordnungsrechtlichen Schutzziele des § 13 Abs. 1 HBO, insbesondere die der Personenrettung im Brandfall, müssen aber uneingeschränkt erreicht werden.

Diese Handlungsempfehlungen (HE) zeigen Wege auf, wie die Zielkonflikte vermieden werden können, die zwischen einer brandschutztechnisch und human verantwortbaren Gruppenbetreuung entstehen.

Gruppeneinheiten für die Gruppenbetreuung in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sind Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) nach § 2 Abs. 8 Nr. 7 HBO. An Sonderbauten können nach § 45 Abs. 1 HBO wegen der besonderen Art und Nutzung entsprechend angepasste Anforderungen gestellt werden.

1 Geltungsbereich

(1) Die HE gelten für baulich und brandschutztechnisch abgeschlossene Gruppeneinheiten in Einrichtungen im Sinne des Heimgesetzes sowie des hessischen Nachfolgegesetzes zum Heimgesetz, in denen volljährige Menschen in einer Gruppe betreut oder gepflegt werden. Sie gelten nicht für Alten- oder Pflegewohnungen sowie für Formen des gemeinschaftlichen Wohnens.

Die HE gelten für Gruppeneinheiten, die mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 8 Nr. 1 HBO) liegen.

2 Schutzziel

(1) Gruppeneinheiten sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass eine frühzeitige Branderkennung erfolgt. Sie werden brandschutztechnisch wie eigenständige Nutzungseinheiten betrachtet. Neben der Ausbildung der Rettungswege und weiterer vorbeugender brandschutztechnischer Maßnahmen, muss eine rechtzeitige Räumung der vom Brand betroffenen Gruppeneinheit durch geeignete betriebliche und organisatorische Vorkehrungen des Betreibers sichergestellt sein. Wegen der eingeschränkten Selbstrettungsfähigkeit der Bewohner der Gruppeneinheit muss eine horizontale Personenrettung 1 schwellenlos ins Freie in einen benachbarten Brandabschnitt oder in einen anderen sicheren Bereich schnellstmöglich durchgeführt werden können.

(2) Die Personenrettung ins Freie oder in einen sicheren Bereich sollte vor Eintreffen der Feuerwehr 2 abgeschlossen sein.

3 Bauliche Anforderungen

3.1 Gruppeneinheit

(1) Eine Gruppeneinheit soll nicht mehr als zehn Bewohnerinnen und Bewohner aufnehmen und nicht mehr als 500 m2 Brutto-Grundfläche (BGF) haben.

(2) Jede Gruppeneinheit darf nur eine Geschossebene haben.

(3) Die BGF kann 500 m2 überschreiten und die Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner pro Gruppeneinheit nach Abs. 1 auf maximal 15 erhöht werden, wenn die Gruppeneinheit sich im Erdgeschoss befindet sowie die Schlafräume über einen direkten Ausgang in einen ebenerdigen Außenbereich führen, der für Rettungskräfte erreichbar ist. In allen anderen Fällen einer höheren Bewohneranzahl ist aufzuzeigen, dass die Gefahren eines längeren Verbleibs in der Gruppeneinheit über die in Nr. 3 bis 5 festgelegten Anforderung hinaus durch zusätzliche bauliche oder anlagentechnische Maßnahmen ausreichend ausgeglichen werden.

3.2 Rettungswege

(1) Für jede Gruppeneinheit müssen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege, die unmittelbar oder über eine notwendige Treppe ins Freie führen, vorhanden sein. Einer der Rettungswege muss eine horizontale Rettung unmittelbar ins Freie oder nach Abs. 3 ermöglichen. Abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz HBO, dürfen die beiden Rettungswege nicht innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen 3. Soweit der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führt, muss diese in einem Treppenraum angeordnet sein.

(2) Innerhalb einer Gruppeneinheit gilt Folgendes:

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