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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

GastVO - Gaststättenverordnung
- Hessen -

Vom 21. April 1971
(GVBl. I 1971 S. 9; 1996 S. 336; 27.02.1998 S. 34; 2002 S. 395aufgehoben)



Archiv

Auf Grund des § 4 Abs. 3, § 14, § 21 Abs. 2 und des § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298) sowie des § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gaststättengesetz vom 5. April 1971 (GVBl. I S. 89) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

(1) Für die Ausführung des Gaststättengesetzes und der auf seine Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Verordnung über die Sperrzeit (SperrzeitVO) vom 19. April 1971 (GVBl. S. 96), geändert durch Verordnung vom 8. August 1979 (GVBl. S. 207), ist der Gemeindevorstand zuständig, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Verbote nach § 19 des Gaststättengesetzes können auch von den Regierungspräsidenten erlassen werden.

(3) Anzeigen nach § 15 sind bei den Gemeindevorständen zu erstatten.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt.

(2) Werden Getränke oder zubereitete Speisen an Fahrgäste verabreicht oder Fahrgäste beherbergt, so ist bei Schiffen die Behörde des Heimathafens zuständig, bei zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen die für den regelmäßigen Standort zuständige Behörde.

(3) Für die Nachschau nach § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich geschäftliche Unterlagen befinden.

§ 3 Verfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes oder einer Gestattung nach § 12 Abs. 1 oder 2 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können.

(2) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere erforderlich Angaben und Unterlagen über

  1. die Person des Antragstellers,
  2. die Betriebsart,
  3. die zum Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume.

Die Erlaubnisbehörde kann Bauvorlagen nach § 64 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Bauordnung und der zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften verlangen.

(3) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person des Antragstellers und des Stellvertreters zu machen.

(4) Die Entscheidung über den Antrag und Zusagen auf Erlaß eines stattgebenden Bescheides bedürfen der Schriftform.

Zweiter Abschnitt
Mindestanforderungen an die Räume

§ 4 Anwendung der Hessischen Bauordnung

Für die zum Betrieb des Gewerbes und zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume gelten die Anforderungen der Hessischen Bauordnung und der zu ihrer Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften, soweit durch die §§ 5 bis 11 nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 5 Zugang

Die dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räume müssen leicht zugänglich sein und die ordnungsmäßige Überwachung durch die hiermit beauftragten Personen ermöglichen.

§ 6 Schank- und Speisewirtschaften

(1) Schankräume dürfen nicht in Räumen eingerichtet werden, die zugleich als Wohn- oder Schlafräume dienen. Schankräume und Wohnungen müssen getrennt zugänglich sein. Im Fluchtweg liegende Türen müssen nach außen aufschlagen.

(2) Die Grundfläche mindestens eines Schankraumes darf nicht kleiner als 25 qm sein; für weitere Schankräume genügt eine Grundfläche von 15 qm. Schankräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,50m haben. Die für eine ausreichende Lüftung erforderlichen Anlagen müssen vorhanden sein.

(3) Schankräume und andere dem gemeinsamen Aufenthalt der Gäste dienende Räume müssen übersichtlich sein.

(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten für Speisewirtschaften entsprechend.

(5) Die Fußböden von Kühlräumen sind wasserdicht und gleitsicher herzurichten. Die Türen müssen von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können.

§ 7 Beherbergungsbetriebe

(1) Die Schlafräume für die Gäste dürfen nicht innerhalb der Wohnung des Gewerbetreibenden oder Dritter liegen. Jeder Schlafraum muß einen eigenen Zugang vom Flur aus haben. Die Zugangstüren müssen durch Nummern oder Symbole gekennzeichnet und von innen und außen abschließbar sein.

(2) Einbettzimmer müssen mindestens 8 qm, Zweibettzimmer mindestens 12 qm groß sein; Nebenräume (insbesondere Bäder, Aborte) werden nicht angerechnet. § 6 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.

(3) Schlafräume, die nach dem Inhalt der Erlaubnis auch während der kalten Jahreszeit belegt werden können, müssen heizbar sein. In jedem Schlafraum oder in Verbindung mit ihm muß eine anderen Gästen nicht zugängliche ausreichende Waschgelegenheit mit fließendem Wasser vorhanden sein.

§ 8 Abortanlagen

(1) Die Abortanlagen für die Gäste müssen leicht erreichbar, gekennzeichnet und von anderen Abortanlagen getrennt sein.

(2) In Schank- oder Speisewirtschaften müssen vorhanden sein:

Schank-/
Speiseraum-
fläche, qm
Spülabort Urinale
Becken
Stück
oder Rinnen
lfd. m
Herren Damen
bis 50 1 1 2   2
über 500-100 1 2 3   2
über 100-100 2 2 3   2,5
über 150-20 2 3 4   3
über 200-250 2 3 5   3,5
über 250-350 3 4 6   4
über 350 - Festsetzung im Einzelfall -

(3) In jedem Geschoß von Beherbergungsbetrieben, in dem Schlafräume für Gäste liegen, müssen vorhanden sein:

  1. bis zu 10 Betten 1 Spülabort;
  2. über 10 bis zu 20 Betten 2 Spülaborte;
  3. bei mehr als 20 Betten Spülaborte und Urinale nach Festsetzung im Einzelfall.

Soweit Schlafräume eine eigene Abortanlage haben, werden die Betten in diesen Räumen nicht mitgerechnet.

(4) Für die im Betrieb Beschäftigten müssen leicht erreichbar Abortanlagen vorhanden sein. Der Weg der in der Küche Beschäftigten zu den Abortanlagen darf nicht durch Schankräume oder durchs Freie führen. Im übrigen richten sich die Anforderungen an die Abortanlagen, unbeschadet der Abs. 5 bis 7, nach den betrieblichen Verhältnissen, insbesondere nach Zahl und Geschlecht der Personen, deren regelmäßige Beschäftigung in dem Betrieb zu erwarten ist.

(5) Abortanlagen für Frauen und Männer müssen durch durchgehende Wände voneinander getrennt sein. Jede Abortanlage und jeder Spülabort nach Abs. 3 Nr. 2 muß einen lüftbaren und beleuchtbaren Vorraum mit Waschbecken, Seifenspender und gesundheitlich einwandfreier Handtrocknungseinrichtung haben. Handtrocknungseinrichtungen und Seife dürfen nicht ausschließlich gegen Entgelt, Gemeinschaftshandtücher dürfen nicht bereitgestellt werden. Die Wände der Abortanlagen sind bis zur Höhe von 1,5 m mit einem wasserfesten, glatten Belag oder Anstrich zu versehen. Die Fußböden müssen gleitsicher und leicht zu reinigen sein.

(6) Aborte und Urinale müssen Wasserspülung haben. Die Türen zu den Spülaborten müssen von innen verschließbar sein. Die nach Abs. 2 bis 4 notwendigen Aborte dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.

(7) Urinale müssen einen Fußbodenablauf haben. Die Standbreite von Becken darf 0,6 m nicht unterschreiten.

§ 9 Küchen

(1) Gaststätten müssen Küchen haben, wenn dies nach der Art des Betriebes erforderlich ist. Die Größe der Küche bestimmt sich nach den betrieblichen Verhältnissen; Kochküchen müssen mindestens 15 qm Grundfläche haben. Die lichte Höhe der Küchenräume muß mindestens 2,50 m betragen.

(2) Der Fußboden muß gleitsicher, wasserundurchlässig, fugendicht und leicht zu reinigen sein. Die Wände sind bis zur Höhe von 2 m mit einem glatten, waschfesten und hellen, jedoch nicht roten Belag oder entsprechenden Anstrich auf dichtem Putz aus Zementmörtel oder gleichwertigem Putz zu versehen. An Fenstern, die geöffnet werden können, und an Luftöffnungen müssen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Insekten vorhanden sein.

(3) Die Küche muß an eine Wasserleitung angeschlossen sein, mindestens eine Wasserzapfstelle, eine besondere Handwaschgelegenheit und einen Schmutzwasserausguß haben. In der Küche oder in einem unmittelbar anschließenden, gut lüftbaren Raum ist eine ausreichende Spülanlage einzurichten.

(4) Die Küche muß einen nach außen lüftbaren, ausreichend großen Nebenraum oder Einbauschrank zur Aufbewahrung von Lebensmitteln sowie eine demselben Zweck dienende, ausreichend große Kühleinrichtung haben. Für den Nebenraum gilt Abs. 2.

(5) § 6 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist nach den betrieblichen Verhältnissen die Beschäftigung von Arbeitnehmern in der Küche zu erwarten, so muß die Lüftung zugfrei sein. Die Entlüftung muß über Dach erfolgen, wenn dies zum Schutze der Gäste, der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder der Allgemeinheit gegen erhebliche Geruchsbelästigungen erforderlich ist.

§ 10 Arbeitsnehmerräume

(1) Die Zahl der Schlafräume für die Arbeitnehmer muß so bemessen sein, daß eine ausreichende und nach Geschlechtern getrennte Unterbringung möglich ist. Die Schlafräume dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Schank- oder Speiseräumen liegen und müssen auch von den Schlafräume oder sonstigen Aufenthaltsräumen der Gäste getrennt sein. Jeder Schlafraum muß einen eigenen Zugang vom Flur aus haben; die Zugangstüren müssen von innen und außen abschließbar sein, Im übrigen gilt § 7 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2) In den dem Bereich des Gewerbes dienenden Räumen muß Platz für die nötigen Sitzgelegenheiten der Arbeitnehmer vorhanden sein. Aufenthaltsräume für die Arbeitnehmer müssen vorhanden sein, soweit dies nach den betrieblichen Verhältnissen erforderlich ist, um Gefahren für die Gesundheit zu verhüten.

§ 11 Abweichungen

Von der Erfüllung einzelner der in den §§ 4 bis 10 gestellten Mindestanforderungen kann abgewichen werden, soweit die Abweichung mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gaststättengesetzes geschützten Belangen vereinbar ist,

  1. bei Betrieben
    1. die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung befugt errichtet worden sind und in dem seitherigen Umfang weitergeführt werden sollen;
    2. deren Umfang durch die Betriebsart oder die Art der zugelassenen Getränke oder zubereiteten Speisen beschränkt ist;
    3. in Schiffen und Kraftfahrzeugen, in denen Fahrgäste bewirtet oder beherbergt werden;
  2. wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern oder die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

Dritter Abschnitt
Straußwirtschaften

§ 12 Erlaubnisfreiheit

(1) Der Ausschank von selbsterzeugtem Wein bedarf für die Dauer von höchstens vier Monaten und zwar zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitten im Jahre keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft).

(2) Wer Wein gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, darf außerdem nicht eine Straußwirtschaft betreiben.

(3) Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur einmal im Jahr eine Straußwirtschaft unterhalten.

§ 13 Räumliche Voraussetzungen

(1) Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebes gelegen sind, sofern dieser in einem Weinbaugebiet liegt. Der Ausschank ist auch am Wohnsitz des Inhabers des Betriebes zulässig, wenn dieser innerhalb des Weinbaugebietes liegt, zu dem der Weinbaubetrieb gehört; in diesem Fall ist der Ausschank am Ort des Weinbaubetriebes unzulässig.

(2) Weinbaugebiete im Sinne des Abs. 1 sind die aus der Anlage ersichtlichen Weinbaugebiete.

(3) Der Ausschank darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind. In besonderen Härtefällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.

(4) Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden.

(5) In einer Straußwirtschaft dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sein.

(6) Der Betrieb einer Straußwirtschaft kann untersagt und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gaststättengesetzes vorliegen.

§ 14 Verabreichen von Speisen, Nebenleistungen

(1) In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden.

(2) Der Straußwirt darf alkoholfreie Getränke, die er in seiner Straußwirtschaft nicht verabreicht, und Flaschenbier auch nicht über die Straße abgeben; er darf ferner Süßwaren im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gaststättengesetzes nicht über die Straße abgeben.

§ 15 Anzeige

Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen und dabei mitzuteilen

  1. den Zeitraum, während dessen der Ausschank stattfinden soll,
  2. hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut worden ist,
  3. die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.

Vierter Abschnitt
Beschäftigte Personen

§ 16 Anzeigepflicht, Erlaubnis

(1) Soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste erforderlich ist, kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden, über die in seinem Betrieb beschäftigen Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind Vor- und Zuname, bei Frauen auch der Mädchenname, Geburtsdatum und Geburtsort, der letzte Aufenthaltsort und die vorhergehende Beschäftigungsstelle der beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben.

(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann die Beschäftigung von Personen für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.

Fuenfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften

§ 17 Ordnungswirdrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine Straußwirtschaft betreibt, obwohl ihm dies nach § 13 Abs. 6 untersagt worden ist;
  2. entgegen § 14 Abs. 2 alkoholfreie Getränke, Flaschenbier oder Süßwaren über die Straße abgibt;
  3. entgegen § 15 die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet;
  4. entgegen einer auf Grund des § 16 Abs. 1 begründeten Verpflichtung die Anzeige über die in einem Gaststättenbetrieb beschäftigten Personen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet;
  5. Personen ohne die auf Grund einer Verpflichtung nach § 16 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis beschäftigt.

§ 18 Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 9. Mai 1971 in Kraft.

.

  Anlage
(zu § 13 Abs. 2)


Regierungs-
bezirk
Lfd.
Nr.
Umfang des Weinbaugebietes Name des
Weinbaugebietes
Darmstadt 1 Die Gemeinden Eltville am Rhein, Geisenheim, Kiedrich, Lorch, Destrich-Winkel, Rüdesheim am Rhein und Walluf des Rheingau-Taunus Kreises
Die kreisfreie Stadt Wiesbaden
Die Gemeinden Flönheim am Main, Hochheim am Main und Hofheim am Taunus des Main-Taunus-Kreises
Rheingau
2 Die Gemeinden Bensheim, Heppenbeim (Bergstraße) und Zwingeoberg des Landkreises Bergstraße
Die Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Groß-Umstadt und Reinheim des Landkreises Darmstadt-Dieburg
Bergstraße
ENDE

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