umwelt-online:Muster-VwV über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten

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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

Muster-Verwaltungsvorschriften der Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGEBAU
über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen
(M FlBauVwV)

- Hessen -

Vom 9. August 2005
(StAnz. Nr. 35 vom 29.08.2005 S. 3375, ber. 05.12.2005 / 2006 S. 784;aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

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Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGEBAU: Fassung Dezember 1997

1. Allgemeines

1.1 Fliegende Bauten sind nach § 73 Abs. 1 MBO a bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück.

1.2 Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer genehmigungspflichtigen Anlage handelt.

2. Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch

2.1 Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für die im Anhang der MBO b genannten Fliegenden Bauten.

2.2 Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung sind die erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen.

Als Bauvorlagen kommen in Betracht:

  1. Bau- und Betriebsbeschreibungen,
  2. Bauzeichnungen auf Papier, auf Gewebe oder aus gleichwertigem Material (übersichtliche Darstellung der gesamten Anlage zum Beispiel im Maßstab 1 : 100 oder 1: 50),
  3. Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen zum Beispiel im Maßstab 1: 10 oder 1 : 5,
  4. baustatische Nachweise sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,
  5. Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,
  6. Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.

Die Bauvorlagen sind nach § 23 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes c in deutscher Sprache vorzulegen.

2.3 Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist.

In der Regel sind Zelte mit mehr als 1500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m2 Grundfläche sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und Bühnen vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen.

Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.

2.4 Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen.

Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.

2.5 Bei Fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem Fliegenden Bau anzubringen, daß zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und Fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen.

2.6 Für Fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten (zum Beispiel Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (zum Beispiel Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind.

Sollen selbständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erteilt werden. In der Ausführungsgenehmigung muß auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muß in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Verlängerungsgenehmigungen dürfen nur für den ganzen Fliegenden Bau erteilt werden.

2.7 Nach Abschluß der Prüfung kann sich die Ausstellung des Prüfbuchs verzögern. In diesen Fällen genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuchs dessen Seiten zu heften und fortlaufend zu numerieren sind. In der Regel genügt es, dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen nach Nr. 2.2 a, b und f beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Ausstellung des Prüfbuchs, längstens jedoch auf neun Monate, zu befristen.

3. Verlängerung der Ausführungsgenehmigung

Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der Fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt sowie die notwendigen Prüfungen durchgeführt worden sind.

Entstehen durch geänderte bauaufsichtliche Anforderungen unbillige Härten, kann von der Einhaltung dieser Anforderungen abgesehen werden, soweit dies nicht zu erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit führt.

4. Anzeige, Gebrauchsabnahme d

4.1 Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen.

Die Anzeige und das Ergebnis der Gebrauchsabnahme sind in das Prüfbuch einzutragen.

4.2 Bei der Gebrauchsabnahme ist insbesondere zu prüfen

  1. die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,
  2. die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,
  3. die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse.

Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken.

5. Sachverständige

5.1 Der Nachweis der Standsicherheit Fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, darf nur von hierfür anerkannten Prüfämtern/Prüfstellen geprüft werden.

5.2 Die für die Ausführungsgenehmigung oder die Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde hat aufgrund der Bauvorlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlage Sachverständige hinzugezogen werden müssen (§ 59 Abs. 3 MBO) e.

Sind für die Benutzer Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige hinzugezogen werden.

5.3 Sachverständige, denen die Prüfung Fliegender Bauten vorwiegend maschineller Art übertragen wird, sollen auch mit der Prüfung der nichtmaschinellen Teile und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebs beauftragt werden.

5.4 Medizinische Sachverständige sind Sachverständige von Instituten oder Stellen, die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen, zum Beispiel durch Versuche in der Verkehrs- oder Luftfahrtechnik haben.

6. Fristen für Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten

Nach § 73 Abs. 5 MBO f sind Ausführungsgenehmigungen für eine bestimmte Frist zu erteilen oder zu verlängern, die höchstens fünf Jahre betragen soll. In der Anlage sind die für die Ausführungsgenehmigungen und deren Verlängerungen angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fliegenden Bauten enthalten.

7. Berichte über Unfälle

Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben die oberen Bauaufsichtsbehörden unverzüglich über Unfälle, die durch den Betrieb Fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten.

8. Schlußbestimmungen

8.1 Der Runderlaß/Bekanntmachung vom ... wird auf gehoben. g

.

  Anlage
zu Nr. 2.1 MFlBauVwV

(entfällt in Hessen StAnz. 2002 S. 3324)

Anhang zur Musterbauordiusng (MBO) der ARGEBAU - Fassung Dezember 1997 - Auszug der nach § 62 Abs. 1 MBO genehmigungsfreien baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen

Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte bauliche Anlagen

  1. Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
  2. Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
  3. Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten bis 5 m Höhe mit einer Grundfläche bis 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis 1,50 m,
  4. Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis 75 m2 ,
  5. Toilettenwagen,
  6. Gerüste,
  7. Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,
  8. vorübergehend genutzte, unbefestigte Lagerplätze für landwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische Erzeugnisse,
  9. Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,
  10. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,
  11. bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten.

Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten

- Fassung Dezember 1997 -

Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Zeitspannen ermöglichen es, die Frist der Ausführungsgenehmigung und der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung auf den Zustand des Fliegenden Baus abzustellen. Die Höchstfrist kommt bei Bauten in Betracht, die selten aufgestellt werden oder sich bewährt haben und sich in einem guten Zustand befinden.

  Fliegender Bau
top
Ausführungsart Höchst-
frist/ Jahre
  1 2 3 4 5
1. Tribünen Steh- und Sitzplatztribünen, Tribünen mit Überdachung   in Metallkonstruktion 5
in Holzkonstruktion 3
2. Bühnen Bühnen mit Überdachung, Bühnenpodeste     3
3. Reklametürme Container       5
4. Überdachungs-
konstruktion (seitlich geschlossen oder offen)
Zelthallen   Breite< 10,0 m
Höhe< 5,0 m
5
sonstige Zelthallen Zirkuszelte     3
Membranbauten z.B. Segelabspannungen u. ähnliches   2
5. Tragluftbauten       1-3
6. Fahrgeschäfte Hochgeschäfte schienengebunden Achterbahn 2
Loopingbahn 1
6.1 Wildwasserbahn     1
Geisterbahn schienengebunden eingeschossige Bauweise 2
zweigeschossige Bauweise 1-2
Autofahrgeschäfte nicht schienengebunden Autoskooter mit elektr. Antrieb 2
Autopisten mit Verbrennungemotoren
- eingeschossig
2-3
-zweigeschossig 2
Motorbootbahnen Motorrollerbahn 2
6.4 Kindereisenbahnen   ohne Überdachung 5
mit Überdachung und Zubehör 3-5
6.5 Karusselle Kinderkarusselle Bodenkarussell 4
6.5.1 Fliegerkarussell 3
Hängebodenkarussell
Karussell mit hängenden Sitzen oder Figuren
Karusselle (V< m/s) 5
Karussell mit hydraulisch angehobenen Auslegern u. Gondeln -Preßluftflieger -  
6.5.2 Karusselle einfacher Bauart Bodenkarusselle 3-4
Karusselle mit ausfliegenden Sitzen oder Gondeln langsam laufend< 3 0/s 3
Karusselle mit geneigtem Drehboden oder geneigter Auslegerebene schnellaufand> 3 m/s 3
 
  Fliegender Bau Ausführungsart Höchst-
frist/ Jahre
  1 2 3 4 5
6.5.3 Fahrgeschäfte   Karusselle komplizierter Bauart, schnellaufend zum Teil mehrfache Drehbewegung Auslegerflugkarussell ohne Schrägneigung
Berq- und Talbahn
Schräggeneigten Drehwerk mit Gondeln
Schräggeneigtes Drehwerk (absenkbar) mit Gondeln
2
Absenkbares Drehwerk mit veränderbarer Schrägneigunq 1
Drehwerk mit hydraulisch gehobenen Auslegern. Drehkreuze je Auslegerarm mit Gondeln 2
Absenkbares exentrisch gelagerter Drehkranz mit veränderbarer Schrägneigung gegenläufige Kreislaufbewegung 1
6.5.4 Karusselle neuartiger und komplizierter Bauart. Anlagen mit besonderen Dreh- und großen Hubbewegungen meist schnellaufend, insbesondere mit chaotischen Bewegungsabläufen   1
6.6 Schaukeln . Kinderschiffaschaukel 5
Schiffsschaukel und Überschlagschaukel 3
Gegengewichtsschaukel z.B. Käfig- oder Loopingschaukel 2
Riesenschaukel Riesen-Überschlagschaukel 1-2
6.7 Riesenräder   Riesenrad bis 14 Gondeln 3
Riesenrad ab 15 Gondeln 2
7. Schaugeschäfte     Steilwandbahn Globus 3
Anlagen in Gebäuden und im Freien Anlagen für artistische Vorführungen 3
8. Belustigungsgeschäfte     Drehscheiben Wackeltreppen u.a. 2
Rutschbahn, Tobbogan, Irrgärten 3
Schlaghämmer 5
9. Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte     z.B. Verlosungen, Tombola, Imbißläden, Kioske 5
10. Schießgeschäfte       5
11. Gaststätten   ausklappbare Wagenkonstruktion mit Blenden Gebäude Gaststättenwagen 5
übrige Anlagen 3

____________________
a) siehe § 68 Abs. 1 HBO

b) siehe Anlage 2 Abschnitt I Nr. 11 zu § 55 HBO

c) siehe § 23 Abs. 2 HVwVfG

d) Den betroffenen Sicherheitsbehörden (z.B. Brandschutzdienststellen) soll Gelegenheit gegeben werden, an der Gebrauchsabnahme teilzunehmen.

e) siehe § 53 Abs. 4 HBO

f) siehe § 68 Abs. 4 HBO

g) siehe Abs. 3 Bekanntmachungserlasses

ENDE

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