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Regelwerk, Bau und Planung

BauGB-AV - Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch
- Hessen -

Vom 15. Juni 2018
(GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2018 S. 258 Inkrafttreten; 16.03.2021 S. 195 21; 20.09.2021 S. 582 21a; 30.09.2021 S. 602 21b)
Gl.-Nr.: 361-124



Ersetzt DVO-BauGB

Archiv 2007

Aufgrund

  1. des § 199 Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
  2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295),
  3. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
  4. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), und
  5. des § 1 des Gesetzes über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten nach dem Siebenten Teil des Bundesbaugesetzes vom 13. März 1972 (GVBl. I S. 73)

verordnet die Landesregierung:

Erster Teil
Öffentliche Immobilienwertermittlung

Erster Abschnitt
Bildung und Zusammensetzung der
Gutachterausschüsse für Immobilienwerte

§ 1 Bildung der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte 21

Für den Bereich

  1. der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe,
  2. der Stadt Darmstadt,
  3. der Stadt Frankfurt am Main,
  4. der Stadt Fulda,
  5. der Stadt Gießen,
  6. der Stadt Kassel,
  7. der Stadt Marburg,
  8. der Stadt Oberursel,
  9. der Stadt Offenbach am Main,
  10. der Stadt Wiesbaden,
  11. der Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Offenbach und des Odenwaldkreises,
  12. des Hochtaunuskreises, des Main-Taunus-Kreises, des Rheingau-Taunus-Kreises und des Landkreises Limburg-Weilburg,
  13. des Main-Kinzig-Kreises und des Wetteraukreises,
  14. der Landkreise Gießen, Marburg-Biedenkopf und des Lahn-Dill-Kreises,
  15. des Landkreises Fulda und des Vogelsbergkreises,
  16. des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, des Schwalm-Eder-Kreises und des Werra-Meißner-Kreises und
  17. der Landkreise Kassel und Waldeck-Frankenberg

wird jeweils ein Gutachterausschuss nach § 192 Abs. 1 des Baugesetzbuches als Landesbehörde gebildet. Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich ..." gefolgt von der Aufzählung der jeweils zum Zuständigkeitsbereich gehörenden Städte oder Landkreise.

§ 2 Zusammensetzung des Gutachterausschusses 21 21a

(1) Der Gutachterausschuss nach § 1 (Gutachterausschuss) besteht aus einem ehrenamtlichen vorsitzenden Mitglied und ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern.

(2) Als Mitglied des Gutachterausschusses darf nur berufen werden, wer

  1. die Voraussetzungen des § 192 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches erfüllt und
  2. nicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist.

Das vorsitzende Mitglied muss Beschäftigte oder Beschäftigter der Behörde sein, der die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses übertragen sind. Das vorsitzende Mitglied soll die Befähigung für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes oder eine gleichwertige berufliche Qualifikation besitzen.

(3) Dem Gutachterausschuss müssen mindestens zwei bedienstete Personen der für die Bewertung zuständigen Finanzbehörde angehören, die Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken haben. Sind im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses mehrere Finanzbehörden für die steuerliche Bewertung von Grundstücken zuständig, muss jede dieser Finanzbehörden mit mindestens einer bediensteten Person im Gutachterausschuss vertreten sein, die Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken hat.

(4) Unter den Mitgliedern des Gutachterausschusses sollen sich neben Personen mit besonderer Sachkunde und Erfahrung in der Bewertung bebauter Grundstücke auch Personen befinden, die über besondere Sachkunde und Erfahrung in der Bewertung land- und forst-wirtschaftlich genutzter Grundstücke sowie über besondere Sachkunde und Erfahrung in der Planung, Erstellung, Bewirtschaftung, Finanzierung oder Vermarktung von Immobilien verfügen. Unter den Mitgliedern des Gutachterausschusses sollen sich Personen mit besonderer Sachkunde über den Immobilienmarkt in den verschiedenen Gebietsteilen im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses befinden.

§ 3 Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses 21

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