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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

Wohnwagengesetz - Gesetz über das Aufstellen von Wohnwagen und die Zulassung von Wohnwagenplätzen
- Bremen -

Vom 19. Juni 1956
(Brem.GBl. 1956 S. 71; 08.09.1970 S. 94; 18.12.1990 S. 469; 13.10.1992 S. 607; 27.06.2000 S. 237; 22.06.2004 S. 313; 22.03.2005 S. 91; 24.11.2009 S. 517; 25.11.2014 s. 633; 02.08.2016 S. 434; 14.03.2017 S. 121)
Gl.-Nr.: 2190-d-1



§ 1 Begriff

Wohnwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Wagen, die bei oder während ihrer Aufstellung zu Wohnzwecken oder zur nicht nur vorübergehenden Unterbringung von Tieren benutzt werden.

§ 2 Genehmigungspflicht

(1) Das Aufstellen von Wohnwagen bedarf der schriftlichen Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist innerhalb von 24 Stunden nach Aufstellung des Wagens oder Benutzung desselben zu Wohnzwecken zu beantragen. Sie ist jederzeit widerruflich und kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht für

  1. das Aufstellen auf einem nach § 3 zugelassenen privaten Wohnwagenplatz;
  2. das Aufstellen auf einem durch die Stadtgemeinde angelegten öffentlichen Wohnwagenplatz;
  3. das Aufstellen auf Standplätzen, die Beziehern von Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen behördlicherseits zugewiesen werden;
  4. das Aufstellen von Camping-Anhängern auf Campingplätzen.

(3) Außer in den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b und c ist das Aufstellen von Wohnwagen auf öffentlichem Grund verboten.

§ 3 Private Wohnwagenplätze

(1) Ein Grundstück, das als Wohnwagenplatz genutzt werden soll, muß von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sein. Der Wohnwagenplatz muß als solcher gekennzeichnet sein. Die Art der Beschilderung kann in der Zulassung vorgeschrieben werden.

(2) Die Zulassung ist von dem Eigentümer, Pächter oder Nutzungsberechtigten vor Nutzung des Grundstückes als Wohnwagenplatz zu beantragen.

(3) Die Zulassung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann

  1. die Zahl der Wohnwagen auf einem Platz beschränkt werden;
  2. die Herrichtung eines festen Untergrundes auf dem Platz gefordert werden;
  3. verlangt werden, daß der Platz mit einer Mauer oder sonstigen Einrichtung umgeben wird, die die Einsicht auf den Platz verwehrt.

§ 4 Versagungsgründe

(1) Die nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 erforderliche Genehmigung oder Zulassung kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung versagt werden.

(2) Die Genehmigung oder Zulassung ist zu versagen,

  1. wenn für die Bewohner der Wohnwagen keine ordnungsmäßige Wasserversorgung gewährleistet ist;
  2. die Beseitigung der Abfälle und Fäkalien nicht gesichert ist;
  3. wenn im Falle des § 2 die Zustimmung des Eigentümers, Pächters oder Nutzungsberechtigten nicht nachgewiesen ist;
  4. wenn im Falle des § 3 nach Geschlechtern getrennte und den hygienischen und gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Toiletten weder auf dem als Wohnwagenplatz vorgesehenen Grundstück vorhanden noch in unmittelbarer Nähe zugängig sind;
  5. wenn die Gebiete, in denen Wohnwagen aufgestellt oder Wohnwagenplätze eingerichtet werden sollen, nach den bestehenden Bauvorschriften einen besonderen Schutz gegen Störungen genießen.

§ 5 Widerruf

(1) Die Zulassung ( § 3) kann, insbesondere wenn Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden oder wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die nach § 4 Absatz 1 eine Versagung rechtfertigen würden, jederzeit widerrufen werden.

(2) Sie ist zu widerrufen, wenn Voraussetzungen für die Versagung eintreten oder bekannt werden ( § 4 Absatz 2).

§ 6 Grundrecht der Freizügigkeit

Das Grundrecht der Freizügigkeit ( Artikel 11 GG) wird, soweit dieses Gesetz es berührt, insoweit eingeschränkt.

§ 7 Zuständigkeit

(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven führen dieses Gesetz im Auftrag des Landes aus.

(2) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. in der Stadtgemeinde Bremen:
    die allgemeine Polizeibehörde (Ordnungsamt);
  2. in der Stadtgemeinde Bremerhaven:
    der Magistrat.

(3) Fachaufsichtsbehörde ist der Senator für Inneres.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einen Wohnwagen länger als 48 Stunden ohne die erforderliche Genehmigung nach § 2 Absatz 1 Satz 1, im Falle des § 2 Absatz 2 Buchst. c) länger als behördlicherseits zugewiesen aufstellt oder benutzt;
  2. den nach § 2 Absatz 1 Satz 2 erteilten Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt;
  3. gegen das Verbot des § 2 Absatz 3 verstößt;
  4. in Grundstück ohne die erforderliche Zulassung als Wohnwagenplatz nutzt ( § 3 Absatz 1);
  5. den nach § 3 Absatz 3 erteilten Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.

§ 9 Übergangsbestimmung

Nach der Polizeiverordnung über das Wohnen in Wohnwagen auf freien Plätzen vom 5. August 1933 (Brem. Ges.-Bl. S. 295) erteilte Genehmigungen und Zulassungen gelten als Genehmigungen und Zulassungen nach diesem Gesetz.

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