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Regelwerk

BremWoBindG - Bremisches Wohnungsbindungsgesetz
Bremisches Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen

- Bremen -

Vom 18. November 2008
(Brem.GBl. Nr. 57 vom 08.12.2008 S. 391; 24.01.2012 S. 24; 20.10.2020 S. 1172 20)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 50 des Wohnraumförderungsgesetzes für den in dessen Absatz 1 genannten Wohnraum in der Freien Hansestadt Bremen, der öffentlich gefördert ist oder als öffentlich gefördert gilt.

§ 2 Sicherung der Zweckbestimmung

Auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, die Erteilung von Auskünften, die Gewährung von Einsicht in Unterlagen, die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, die Erteilung von Auskünften durch Finanzbehörden und Arbeitgeber sowie die Mitteilungspflichten und die Einschränkung der Rechte zur Beendigung von Mietverhältnissen bei der Veräußerung und Umwandlung von öffentlich geförderten Wohnungen ist § 32 Abs. 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 3 Bewilligungsstelle, zuständige Wohnungsbehörde, oberste Landesbehörde

(1) Bewilligungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bremer Aufbau-Bank GmbH.

(2) Die nach diesem Gesetz zuständige Wohnungsbehörde ist in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

(3) Oberste Landesbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

Abschnitt 2
Bindungen der Verfügungsberechtigten

§ 4 Überlassung an Wohnberechtigte

(1) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung frei wird, haben die Verfügungsberechtigten dies der zuständigen Wohnungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Freiwerdens mitzuteilen.

(2) Die Verfügungsberechtigten dürfen die Wohnung Wohnungssuchenden nur zum Gebrauch überlassen, wenn diese ihnen vor der Überlassung eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau ( § 5) übergeben und wenn die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird. Auf Antrag von Verfügungsberechtigten kann die zuständige Wohnungsbehörde die Überlassung einer Wohnung, die die angegebene Wohnungsgröße geringfügig überschreitet, genehmigen, wenn dies nach den wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar erscheint.

(3) Ist die Wohnung bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel für Angehörige eines bestimmten Personenkreises vorbehalten worden, so dürfen die Verfügungsberechtigten sie für die Dauer des Vorbehalts Wohnberechtigten nur zum Gebrauch überlassen, wenn sich aus der Bescheinigung außerdem ergibt, dass sie diesem Personenkreis angehören.

(4) Die Verfügungsberechtigten haben binnen zwei Wochen, nachdem sie die Wohnung Wohnungssuchenden überlassen haben, der zuständigen Wohnungsbehörde den Namen des Wohnungssuchenden mitzuteilen und ihr in den Fällen der Absätze 2 und 3 den ihnen übergebenen Wohnberechtigungsschein vorzulegen.

(5) Wenn Inhaber des Wohnberechtigungsscheins oder entsprechend Berechtigte aus der Wohnung ausgezogen sind, dürfen die Verfügungsberechtigten die Wohnung Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zum Gebrauch überlassen. Personen, die nach dem Tod von Inhabern des Wohnberechtigungsscheins nach § 563 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in das Mietverhältnis eingetreten sind, darf die Wohnung auch ohne Übergabe eines Wohnberechtigungs- scheins zum Gebrauch überlassen werden.

(6) Verfügungsberechtigte, die eine Wohnung entgegen den Absätzen 2, 3 und 5 überlassen haben, haben auf Verlangen der zuständigen Wohnungsbehörde das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung Wohnungssuchenden nach den Absätzen 1 bis 5 zu überlassen. Können Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, so kann die zuständige Wohnungsbehörde von Inhabern der Wohnung, denen diese entgegen den Absätzen 2, 3 und 5 überlassen worden sind, die Räumung der Wohnung verlangen; dies gilt nicht, wenn die Inhaber der Wohnung vor dem Bezug eine Bestätigung nach § 18 Abs. 2 erhalten haben, dass die Wohnung nicht eine öffentlich geförderte Wohnung sei.

§ 5 Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung

Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes von der zuständigen Wohnungsbehörde erteilt.

§ 6 Freistellung von Belegungsbindungen, Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen, Erhaltung der Mietwohnnutzung, Kooperationsverträge

(1) Die zuständige Wohnungsbehörde kann Verfügungsberechtigte von Belegungsbindungen in entsprechender Anwendung des § 30 des Wohnraumförderungsgesetzes freistellen.

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