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Regelwerk

Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch
- Bremen -

Vom 3. Mai 2011
(Brem.GBl. Nr. 26 vom 25.05.2011 S. 335; 20.10.2020 S. 1172 20)


Aufgrund des § 3 Absatz 1 und 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 566) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1

Das Landesamt Geoinformation, das Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch als Behörden im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis.

§ 2

Das Landesamt Geoinformation erhebt weiter Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage 2 beigefügten Kostenverzeichnis.

§ 3

In den Kosten nach den Anlagen 1 und 2 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 4

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Bau und Verkehr ändern

  1. zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
  2. zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.

§ 5

(1) Für Amtshandlungen oder Leistungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 beantragt oder begonnen worden sind, sind die Kosten nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen.

(2) Für Amtshandlungen oder Leistungen, die nach Ablauf des 31. Dezember 2010, aber vor Ablauf des 25. Mai 2011 beantragt oder begonnen worden sind, sind die Kosten nach dem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Recht festzusetzen, es sei denn, die Kosten nach den am 1. Januar 2011 geltenden Vorschriften sind geringer.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 487 - 203-c-8), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. August 2008 (Brem.GBl. S. 285) geändert worden ist, außer Kraft.

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Kostenverzeichnis für Leistungen nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie nach der Verordnung über die Gutachterausschüsse Anlage 1
(zu 1)


1. Kataster- und Vermessungswesen  
11 Gebührenberechnung nach Zeitaufwand

Bei Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand gelten unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes als Stundensätze:

 
11.1 Experten (Qualifikation Diplom-Ingenieur / Master) 99 EUR
11.2 Auftrags- und Projektverantwortliche (Qualifikation Diplom-Ingenieur, Master, Bachelor oder vergleichbare Qualifikation) 78 EUR
11.3 Sachbearbeiter (Vermessungstechniker, Geomatiker oder vergleichbare Qualifikation) und Vermessungsgehilfen 54 EUR
  Anmerkungen zu 11.1 bis 11.3
Kosten für Außendienstentschädigungen und für den Einsatz von Dienstfahrzeugen und Vermessungsgeräten sind in den Gebühren enthalten.
 
12 Amtliche Vermessung von Liegenschaften

Liegenschaftsvermessungen (Zerlegung, Grenzfeststellung, Gebäudeeinmessung) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:

 
  - Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Vermessungsunterlagen) durch die Katasterbehörde ( 12.6)  
  - Vermessung ( 12.1, 12.2 und 12.5)  
  Vorbereitung der Vermessung im Innendienst  
  Örtliche Vermessung  
  Bearbeitung der Vermessungssache gemäß § 2 Absatz 6 des Vermessungs- und Katastergesetzes  
  - Übernahme der Vermessungsergebnisse in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens durch die Katasterbehörde ( 12.8)  
  Amtliche Vermessungen für Bauvorhaben (Lageplan, amtliche Grenzauskunft) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:  
  - Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Vermessungsunterlagen) durch die Katasterbehörde ( 12.6)  
 

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