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Regelwerk

Grundsätze für Planung, Bau und Unterhaltung von öffentlichen Spielplätzen in der Stadt Bremen
- Bremen -

Vom 26. März 2015
(BremABl. Nr. 184 vom 19.08.2016 S. 788)



Einleitung:

Die nächststehenden Grundsätze sollen den beteiligten Stellen - der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport in ihrer Zuständigkeit als Bedarfsträger sowie dem Unterhaltungsträger oder Planer als technisch planenden bzw. unterhaltenden Trägern als Grundlage für ihre Zusammenarbeit und als Grundlage für die Bürgerinitiativen dienen.

1. Grundlagen der Planung von öffentlichen Spielplätzen

1.1 Anwendungsbereich

Diese Grundsätze finden Anwendung auf alle öffentlichen Spielplätze, die in der Regel in Bebauungsplänen als solche ausgewiesen sind und die von der Stadtgemeinde Bremen angelegt und unterhalten werden.

Bestehende Spielplätze sind, wenn sie den nachstehenden Grundsätzen nicht entsprechen, im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel diesen Grundsätzen anzupassen.

Ausgenommen sind solche Spielplätze, die nach § 8 1 der Bremischen Landesbauordnung im Zusammenhang mit der Errichtung von Wohngebäuden anzulegen und zu unterhalten sind, Spielangebote im öffentlichen Grün und Spielplätze die von Bürgerinitiativen angelegt werden sowie sonstige öffentliche Spielräume.

1.2 Planungsverfahren

Für die Ausweisung von Spielplätzen im Bauleitverfahren erfolgt die Anforderung durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport.

Eine Spielleitplanung sollte als Grundlage für Entscheidungen im Ortsteil dienen. Bei der planerischen Erschließung und Festlegung der Größe wird neben dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport das zuständige Jugendamt eingeschaltet.

Für die Ausgestaltung erfasst das zuständige Jugendamt die Bevölkerungs- und Baustruktur im Einzugsgebiet und beteiligt die Nutzer gemäß des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes 2 . Das Jugendamt stellt auf dieser Grundlage unter Beteiligung des Unterhaltungsträgers und des örtlich zuständigen Orts- bzw. Beiratsamtes, unter Beachtung der sozialpädagogischen Zielsetzung, der rechtlichen Regelungen und der fachtechnischen Normen das Programm für Anlage und Ausstattung des Spielplatzes auf.

Das Jugendamt übermittelt das Programm und den Planungsauftrag an den zuständigen Unterhaltungsträger oder gewählten Planer. Die planende Stelle erarbeitet auf Grundlage dieses Programms einen skizzenhaften Entwurf mit erster Kostenschätzung und stimmt diesen mit o.g. Beteiligten ab.

Der so abgestimmte Entwurf wird vom Jugendamt dem Ortsamt und seinen Gremien zugeleitet. Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport ist über das Ergebnis der Beratung von Seiten des Jugendamtes zu informieren. Danach erarbeitet der Bauträger den Ausbauplan mit einem Kostenvoranschlag und leitet beides dem Jugendamt zu. Dieses muss ergänzend zu den Haushaltsmitteln weitere Mittel zum Ausbau einwerben und erteilt schriftlich den Auftrag zur Ausführung.

1.3 Bedeutung von Spielplätzen und Spielangeboten für Kinder

Die Schaffung öffentlicher Spielplätze ist eine Möglichkeit, Räume speziell für Kinder und Jugendliche zu schaffen, die nur für sie bestimmt sind und ihrer freien Entfaltung und Entwicklung dienen.

Öffentliche Spielplätze sollen so angelegt werden, dass sie den Minderjährigen insbesondere folgende Möglichkeiten eröffnen:

1.4 Spielangebote

Jeder Spielplatz soll unter Beachtung der Altersstruktur, der Bevölkerungsdichte und des vorhandenen öffentlichen und privaten Spiel- und Freizeitangebotes im Einzugsbereich sowie seiner Lage, der Geländebeschaffenheit und seiner Größe sein eigenes besonderes Gepräge bekommen.

Durch Anlage und Ausstattung der Spielplätze sollen umweltbedingte Belastungen des Wohngebietes soweit wie möglich ausgeglichen werden. Die klimatischen Bedingungen wie Wind, Sonne, Schatten sind angemessen zu berücksichtigen.

Spielplätze sollen Angebote für möglichst viele Aktivitäten enthalten, so dass die Benutzerinnen und Benutzer zu unterschiedlichen Betätigungen angeregt werden, den verschiedensten Neigungen folgen können und ein Wechsel der Tätigkeit jederzeit möglich und reizvoll ist.


Pädagogisch geleitete Spielplätze werden diesen Anforderungen am ehesten gerecht. Solche Plätze sollen daher mit Vorrang geplant und eingerichtet werden, gegebenenfalls auch abschnittsweise.

Sie setzen jedoch eine ausreichende Größe und die Errichtung von Spielhäusern sowie angemessene Möglichkeiten zur Lagerung von Spielmaterial voraus.

Spielplätze sollen in der Regel die Bedürfnisse von Minderjährigen berücksichtigen. Bei bestimmten Spielbereichen und Spielplatztypen kann hiervon abgewichen werden. Spielplätze sollen aus mehreren Spielbereichen bestehen, geschlechts-spezifisches Spielverhalten ermöglichen 3

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