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Regelwerk; Bau; Bremen

Begrünungsortsgesetz Bremen - Ortsgesetz über die Begrünung von Freiflächen und Flachdachflächen in der Stadtgemeinde Bremen
- Bremen -

Vom 28. März 2023
(Brem.GBl. Nr. 41 vom 28.03.2023 S. 282)



Archiv 2019

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft auf Grund des § 86 Absatz 1 Nummer 6 der Bremischen Landesbauordnung vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S.603), beschlossene Ortsgesetz:

§ 1 Örtlicher und sachlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Ortsgesetz gilt für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, soweit nicht durch Bebauungsplan oder andere städtebauliche oder als örtliche Bauvorschriften erlassene Ortsgesetze entgegenstehende Regelungen getroffen worden sind.

(2) Dieses Ortsgesetz regelt die Pflicht,

  1. nicht für bauliche Anlagen genutzte Grundstücksflächen und
  2. Flachdachflächen beim Neubau von Gebäuden oder Gebäudeteilen, Tiefgaragen und deren überdachte Zufahrten

zu begrünen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Schottergärten im Sinne dieses Gesetzes sind unbebaute Freiflächen auf Baugrundstücken, die mit festem Material wie gebrochenen Steinen oder Kieseln bedeckt sind.

(2) Flachdachflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 15 Grad.

(3) Dachbegrünung ist die Bepflanzung eines Gebäudedachs. Zur Dachbegrünung gehören der Unterbau, das Substrat als Vegetationstragschicht und die Pflanzen sowie gegebenenfalls vorhandene Drän-, Filter-, Vlies- und Speicherelemente.

§ 3 Begrünung von Freiflächen

(1) Die Grundstücksflächen von Baugrundstücken, die nicht für bauliche Anlagen genutzt werden, sind dauerhaft zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Eine von Satz 1 abweichende Ausgestaltung dieser Flächen ist nur in geringfügigem Ausmaß zulässig, unbebaute Freiflächen bis 10 Quadratmeter bleiben außer Betracht. Großflächig angelegte Schottergärten sind unzulässig. Die untere Naturschutzbehörde macht eine Liste der Pflanzenarten bekannt, die bei der Ausgestaltung der Begrünung oder Bepflanzung nach den Absätzen 1 und 2 empfohlen werden.

(2) Sofern nach §§ 62 bis 64a der Bremischen Landesbauordnung verfahrenspflichtige bauliche Anlagen auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden sollen, sind diese auf den betroffenen Grundstücksflächen unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 4 zu begrünen oder einzugrünen.

§ 4 Begrünung von Flachdachflächen

(1) Flachdachflächen ab insgesamt 50 Quadratmeter sind flächig und dauerhaft zu begrünen, soweit

  1. die Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung der Dachfläche es zulässt und
  2. durch die Maßnahme keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.

Die durchwurzelbare Schichtdicke des Substrats muss mindestens 10 Zentimeter betragen. Bei hallenartigen Gebäuden sind geringere Schichtdicken zulässig, sofern die durchwurzelbare Schicht mindestens 4 Zentimeter beträgt und der Spitzenabfluss (Cs-Wert) mindestens den Wert 0,6 erfüllt. Die Dachbegrünung ist in den betreffenden Bauvorlagen darzustellen.

(2) Flächen für haustechnische Anlagen, für Tageslicht-Beleuchtungselemente und Dachterrassen sind bis zu einem Flächenanteil von insgesamt 30 Prozent der jeweiligen Flachdachfläche von der Begrünung ausgenommen.

(3) Bei Dachbegrünungen sind nach § 32 Absatz 4 der Bremischen Landesbauordnung Abweichungen von § 32 Absatz 1 und 2 der Bremischen Landesbauordnung zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht

  1. für Ausbauten und Umbauten von Flachdachflächen an Gebäuden, die mit Ablauf des 22. Mai 2019 bestehen oder genehmigt sind,
  2. für als Stellplätze genutzte Teile von Flachdachflächen und
  3. wenn eine Verpflichtung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen an denselben Flachdachflächen aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften besteht.

§ 5 Abweichungen

Abweichungen von den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes können unter den Voraussetzungen des § 67 der Bremischen Landesbauordnung auf Antrag zugelassen werden. Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieses Ortsgesetzes nicht in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, sind die Abweichungen gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 83 Absatz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. nicht für bauliche Anlagen genutzte Grundstücksflächen nach § 3 nicht begrünt oder bepflanzt,
  2. Flachdachflächen nach § 2 Absatz 1 nicht entsprechend den Vorgaben des § 4 begrünt.

§ 5 bleibt unberührt.

§ 7 Zuständigkeiten

Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Die untere Naturschutzbehörde soll die untere Bauaufsichtsbehörde bei der Durchsetzung der Anforderungen dieses Gesetzes unterstützen.

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(Stand: 24.04.2023)

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