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Regelwerk, Bau und Planung, Wirtschaft

BremBauvergabeV - Bremische Verordnung über die Organisation von Bauvergaben durch die zentrale Service- und Koordinierungsstelle
- Bremen -

Vom 21. April 2015
(Brem.GBl. Nr. 50 vom 24.04.2015 S. 201)



Aufgrund des § 4 Absatz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476 - 63-h-2), das zuletzt durch Gesetz vom 27. Januar 2015 (Brem.GBl. S. 26, 27) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 124 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (SaBremR 100-a-1), die zuletzt durch Gesetz vom 27. Januar 2015 (Brem.GBl. S. 23) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 2 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser Rechtsverordnung sind

  1. Verfahrensvorschriften Bestimmungen, die dem Zweck dienen, einen rechtskonformen Ablauf des Vergabeverfahrens zu gewährleisten. Verfahrensvorschriften können dabei jeden Verfahrensschritt eines Vergabeverfahrens betreffen. Sie umfassen insbesondere die Umsetzung rechtlicher Vorgaben und die Bewerbungskriterien.
  2. Formvorschriften Bestimmungen, die dem Zweck dienen, den mit dem Vergabeverfahren in Zusammenhang stehenden Dokumenten und Texten eine recht- und zweckmäßige äußere Gestalt zu geben. Insbesondere umfasst dies die Gestaltung der Vergabeunterlagen, die Dokumentation und das Formularwesen.
  3. Vertragsbedingungen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, welche nicht die individuell zu beschaffende Leistung als solche, sondern verallgemeinerungsfähige Vereinbarungen über die Auftragsausführung und die Abwicklungsmodalitäten betreffen. Hiervon sind beispielsweise Vertragsklauseln umfasst, die ökologische und soziale Aspekte betreffen. Vertragsbedingungen können auch die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen ( VOB/B) geregelten Bedingungen auslegen und konkretisieren.

§ 3 Einrichtung und Aufgabe der zentralen Service- und Koordinierungsstelle

(1) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen richtet eine zentrale Service- und Koordinierungsstelle ein.

(2) Aufgabe der zentralen Service- und Koordinierungsstelle ist es, das Vergabewesen überschaubar zu gestalten, das Vergabeverfahren so zu gestalten, dass mittlere Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen können und das Vorgehen der öffentlichen Auftraggeber so weit wie möglich zu vereinheitlichen.

(3) Zu dem in Absatz 2 genannten Zweck erlässt die zentrale Service- und Koordinierungsstelle einheitliche Vertragsbedingungen, Verfahrens- und Formvorschriften, die für alle öffentlichen Auftraggeber verbindlich sind. Abweichend von Satz 1 spricht sie bis zum 30. April 2017 gegenüber juristischen Personen des privaten Rechts, die in den Anwendungsbereich des Aktiengesetzes fallen, ausschließlich Empfehlungen aus.

(4) Die zentrale Service- und Koordinierungsstelle kann die Verpflichtung zur Anwendung der Vorgaben nach Absatz 3 auf bestimmte öffentliche Auftraggeber, Gruppen von öffentlichen Auftraggebern oder Auftragsgegenstände beschränken oder von der Über- oder Unterschreitung von Wertgrenzen abhängig machen.

(5) Informationen über Vertragsbedingungen, Verfahrens- und Formvorschriften, die von der zentralen Service- und Koordinierungsstelle als verbindlich vorgegeben wurden, werden im Internet zugänglich gemacht.

§ 4 Weitere Befugnisse der zentralen Service- und Koordinierungsstelle

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben informiert sich die zentrale Service- und Koordinierungsstelle über die Vergabepraxis der öffentlichen Auftraggeber. Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, der zentralen Service- und Koordinierungsstelle über die von ihnen praktizierte Vorgehensweise bei der Vergabe von Bauaufträgen umfassend Auskunft zu erteilen und ihr die verwendeten Vergabestandards, wie beispielsweise Muster, Formulare, Entscheidungshilfen, Leitfäden oder sonstige vorformulierte Dokumente zur Verfügung zu stellen.

(2) Die zentrale Service- und Koordinierungsstelle kann gegenüber Wirtschaftsteilnehmern, ihren Interessenvertretungen, den Kammern und Verbänden eine beratende Tätigkeit wahrnehmen und zu konkreten Verfahren auch Empfehlungen aus sprechen.

§ 5 Berichtspflicht

Die zentrale Service- und Koordinierungsstelle legt dem Senat jeweils zum 30. April jedes zweiten Jahres, erstmals am 30. April 2016, einen Bericht über ihre Tätigkeit vor. Dieser Bericht wird vom Senat veröffentlicht.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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