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Regelwerk

Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen zur barrierefreien Gestaltung baulicher Anlagen des öffentlichen Verkehrsraums, öffentlicher Grünanlagen und öffentlicher Spiel- und Sportstätten
- Bremen -

(Brem.ABl. Nr. 127 vom 24.11.2008 S. 949)



Einleitung

Die barrierefreie Gestaltung der baulichen Anlagen des öffentlichen Raumes dient behinderten Menschen zur Führung eines weitestgehend selbst bestimmten Lebens und kommt dabei in gleichem Maße auch allen anderen Personen zu gute, die - wie z.B. ältere Menschen, Kleinkinder, Schwangere, Kranke oder Verletzte - gegebenenfalls auch nur geringfügig oder vorübergehend in ihren motorischen oder sensorischen Fähigkeiten eingeschränkt sind. Sie ist eine Voraussetzung für eine möglichst uneingeschränkte Teilhabe aller Personengruppen am öffentlichen Leben. Diese Forderung steht auch im Einklang mit der Initiative "2010 a Europe Accessible For All" der Europäischen Kommission, die u.a. zum Ziel hat, in Europa im städtebaulichen Bereich Verhältnisse zu schaffen, die keine Personengruppe vom öffentlichen Leben ausgrenzt.

Die Einforderung einer baulichen Barrierefreiheit an den baulichen Anlagen der kommunalen Baulastträger hat erst eine verhältnismäßig kurze Tradition in der Bundesrepublik Deutschland. In den Städten und Gemeinden wurden bisher auch in Ermangelung eines bundesweit anerkannten, allgemeingültigen Standards unter Berücksichtigung lokaler Besonderheiten teilweise sehr unterschiedliche technische Lösungen zur Barrierefreiheit entwickelt und realisiert. Auch in Bremen sind solche Standards teilweise - wenn oftmals auch nicht durchgängig - schon vorhanden. Auf diesem Vorhandenen baut die Richtlinie auf.

Technische Lösungen zur Herstellung der Barrierefreiheit unterliegen jedoch weiterhin einer dynamischen Entwicklung, die von ständiger Innovation geprägt ist. Während zum Beispiel in der Verkehrssignaltechnik ein vergleichsweise hoher Standard an Barrierefreiheit schon erreicht wurde, bleibt der Zielkonflikt zur optimalen Gestaltung von Querungsanlagen für Rollstuhlfahrer, Personen mit Sehbehinderungen und Radfahrer weitgehend noch ungelöst. Hieraus folgt, dass auch in Zukunft für diese Richtlinie immer wieder Anpassungsbedarfe gegeben sein werden.

Obgleich die Richtlinie vorrangig die Feststellung und Sicherung eines einheitlichen Standards gewährleistet, soll auch Raum für innovative Lösungen und Abweichungen gegeben werden, welche die Anforderungen in mindestens gleichwertiger Weise erfüllen.

1. Gültigkeitsbereich

Bauliche Anlagen in der Erhaltungslast des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BremLBO nicht im Anwendungsbereich der Bremischen Landesbauordnung liegen und für die nach § 8 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze Barrierefreiheit gefordert wird, sind nach Maßgabe dieser Richtlinie barrierefrei zu gestalten, so weit dem nicht andere Rechtsbelange entgegenstehen. Dieses gilt für Neubauten und Umbauten, für die eine Neuplanung und eine Befassung der Träger öffentlicher Belange erforderlich sind. Die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit beschränkt sich im Geltungsbereich dieser Richtlinie auf die Anlagen- und Gebäudeteile, die nach ihrer Bestimmung der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Auch ohne eine gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit sollen bei Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen bestehende Barrieren nach Möglichkeit und nach Maßgabe dieser Richtlinie beseitigt oder entschärft werden. Leitungsträger und Konzessionäre, die zur Herstellung und Erhaltung ihrer Einrichtungen auf öffentlichem Grund in bauliche Anlagen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen eingreifen, sind zu verpflichten, die Wiederherstellung dieser Anlagen nach der Maßgabe dieser Richtlinie vorzunehmen, so weit ihnen daraus keine Mehraufwendungen entstehen.

1.1 Ausnahmeregelungen zum Anwendungsbereich

Für Umbauten von Bauwerken im Bestand ist die Herstellung der vollständigen Barrierefreiheit nach dieser Richtlinie nicht immer möglich bzw. nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand realisierbar. Dieses kann insbesondere Aufzüge, Rampen, Treppenanlagen, Fußgängerunterführungen und Fußgängerbrücken betreffen. In diesen Fällen sind die baulichen Eigenschaften der Barrierefreiheit mit dem Umbau so weit vertretbar herzustellen und zuzüglich ist eine angemessene Alternative für eine vollständig barrierefreie Ersatzwegeverbindung anzubieten. Aufzüge sind aufgrund der hohen Herstellungs- und Betriebskosten nur in solchen Bereichen vorzusehen, die nicht nur gelegentlich von Fußgängern aufgesucht werden, wenn die Barrierefreiheit weder mit anderen Mitteln hergestellt noch eine angemessene, barrierefreie Ersatzwegeverbindung angeboten werden kann.

1.2 Beteiligungen bei der Vorhabenplanung

Träger von Vorhaben nach Nr. 1 Satz 2 haben bei der Vorhabenplanung regelmäßig den Landesbehindertenbeauftragten als einen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Dementsprechend hat der jeweils zuständige Träger der Straßenbaulast den Landesbehindertenbeauftragten auch bei Vorhaben der Leitungsträger und Konzessionäre zu beteiligen, wenn davon Behindertenbelange betroffen sein könnten. Eine Beteiligung der nach § 12 Abs. 4 des Bremischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und anderer Gesetze (BremBGG) anerkannten Verbände zu diesen Vorhaben erfolgt mittelbar durch den Landesbehindertenbeauftragten.

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