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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 9. Dezember 2014
(GBl. Nr. 23 vom 15.12.2014 S. 686)



Der Landtag hat am 26. November 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Das Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 6. Dezember 1983 (GBl. S. 797), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 66), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

4. das Landesamt für Denkmalpflege,

" bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3

Das Regierungspräsidium Stuttgart unterstützt die Denkmalschutzbehörden in allen landesweiten Angelegenheiten der fachlichen Denkmalpflege bei der Ausführung dieses Gesetzes. Dabei hat das Regierungspräsidium Stuttgart im Rahmen der Vorgaben der obersten Denkmalschutzbehörde insbesondere die Aufgabe,
  1. Leitlinien konservatorischen Handelns vorzubereiten und an deren Umsetzung mitzuwirken,
  2. die fachliche Denkmalpflege des Landes im Rahmen der Leitlinien zu koordinieren, auf die Einhaltung der Ziele eines landeseinheitlichen Vollzugs hinzuwirken und die Denkmalschutzbehörden zu beraten,
  3. die Aufstellung des Denkmalförderprogramms unter Beteiligung der höheren Denkmalschutzbehörden vorzubereiten,
  4. fachliche Grundlagen für die Denkmalpflege und landeseinheitliche Kriterien zur Erfassung und Bewertung von Kulturdenkmalen sowie von Gesamtanlagen zu erarbeiten und darzustellen,
  5. in Abstimmung mit der höheren Denkmalschutzbehörde Dritte, insbesondere die Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen in Fällen von besonderer Bedeutung oder Fällen, für deren Bewertung bei ihm besonderer Sachverstand vorhanden ist, fachlich zu beraten,
  6. Schwerpunktgrabungen durchzuführen und deren Auswertung vorzunehmen sowie Genehmigungen nach § 21 im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde zu erteilen,
  7. die fachliche Denkmalpflege nach innen und außen zu vertreten sowie die zentrale denkmalfachliche Öffentlichkeitsarbeit vorzubereiten und in Abstimmung mit der obersten Denkmalschutzbehörde durchzuführen und
  8. zentrale Fachbibliotheken, Dokumentationen, Fachdatenbanken sowie sonstige zentrale Dienste zu unterhalten.

aufgehoben.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der höheren Denkmalschutzbehörde nach Absatz 1 Nr. 2" durch die Wörter "des Landesamtes für Denkmalpflege nach Absatz 1 Nr. 4" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung der höheren Denkmalschutzbehörde abweichen, so hat sie dies rechtzeitig vorher mitzuteilen. "Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung des Landesamtes für Denkmalpflege abweichen, so hat sie dies der höheren Denkmalschutzbehörde rechtzeitig vorher mitzuteilen."

cc) In Satz 3 werden die Wörter "der höheren Denkmalschutzbehörde" durch die Wörter "des Landesamtes für Denkmalpflege" ersetzt.

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Landesamt für Denkmalpflege

Das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde für die fachliche Denkmalpflege. Es unterstützt die Denkmalschutzbehörden in allen Angelegenheiten der fachlichen Denkmalpflege bei der Ausführung dieses Gesetzes. Dabei hat es im Rahmen der Vorgaben der obersten Denkmalschutzbehörde insbesondere die Aufgabe,

  1. fachliche Grundlagen und Leitlinien für Methodik und Praxis der Denkmalpflege zu erarbeiten und deren landeseinheitliche Umsetzung sicherzustellen,
  2. die Aufstellung von Denkmalförderprogrammen vorzubereiten und abzuwickeln,
  3. Kulturdenkmale und Gesamtanlagen in Listen zu erfassen, zu dokumentieren und zu erforschen,
  4. Dritte, insbesondere die Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen, denkmalfachlich zu beraten,
  5. die zentrale denkmalfachliche Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen und das vom Denkmalschutz umfasste kulturelle Erbe des Landes und die Maßnahmen zu seinem Erhalt in der Öffentlichkeit zu vermitteln,
  6. zentrale Fachbibliotheken, Dokumentationen, Fachdatenbanken sowie sonstige zentrale Dienstleistungen zu unterhalten und
  7. Steuerbescheinigungen nach § 10g des Einkommensteuergesetzes zu erteilen, soweit keine Zuständigkeit des Landesarchivs besteht."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Bei den höheren Denkmalschutzbehörden wird je ein Denkmalrat gebildet. "Bei der obersten Denkmalschutzbehörde wird ein Denkmalrat gebildet."

bb) In Satz 2 wird das Wort "höheren" durch das Wort "obersten" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "höheren" durch das Wort "obersten" ersetzt.

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