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Regelwerk
 

Änderungstext

Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung bauordnungsrechtlicher Verordnungen
- Baden-Württemberg -

Vom 5. Januar 2011
(GBl. Nr. 1 vom 25.01.2011 S. 25)


Es wird verordnet auf Grund von § 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357) mit Berichtigung vom 5. März 2010 (GBl. S. 416)

Artikel 1
Änderung der Versammlungsstättenverordnung

Die Versammlungsstättenverordnung vom 28. April 2004 (GBl. S. 311, ber. S. 653) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen, "2. Unterrichts- und Besprechungsräume bis jeweils 100 m2 Grundfläche,"

b) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:

"(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung für Baden-Württemberg an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 7 Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 15 Abs. 4 Nr. 1 und 3 sowie des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 der Allgemeinen Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) sind nicht anzuwenden."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Tragende" werden die Worte "und aussteifende" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, soweit sie nicht feuerbeständig sind. § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 17. November 1995 (GBl. S. 836) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. "(2) Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Trennwände von Versammlungsräumen und Bühnen müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein. "(3) Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen. Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein. In der Trennwand zwischen der Bühne und dem Versammlungsraum ist eine Bühnenöffnung zulässig. Im Übrigen sind Öffnungen in diesen Wänden nach Maßgabe von § 6 Absatz 4 LBOAVO zulässig."

d) In Absatz 7 wird das Wort "Schwingungen" durch das Wort "Beanspruchungen" ersetzt.

3. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 wird das Wort "feuerbeständig" durch das Wort "feuerhemmend" ersetzt.

b) Halbsatz 2

;  für Tragwerke von Dächern erdgeschossiger Versammlungsstätten genügen feuerhemmende Bauteile.

wird gestrichen.

4. In § 5 Absatz 7 Satz 2 wird das Wort "und" durch die Worte "sowie in" ersetzt.

5. In § 6 Absatz 3 werden die Worte "wenn für jedes Geschoss" durch das Wort "soweit" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4

Die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen.

wird gestrichen.

b) Absatz 4 Satz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
  Bei Ausgängen aus Aufenthaltsräumen mit weniger als 200 m2 Grundfläche und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. "Bei Ausgängen aus Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m."

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Türen" die Worte "und Tore" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Schiebetüren sind" durch die Worte "Schiebetüren und -tore sind" ersetzt.

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