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Regelwerk Bau und Planung

VWV-Denkmalförderung
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen

- Baden-Württemberg -

Vom 26. November 2012
(GABl Nr. 14 vom 28.12.2012 S. 899; 28.11.2019 S. 377aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2005

Einleitung

Denkmale der Kunst und der Geschichte genießen öffentlichen Schutz und Pflege des Staates und der Gemeinden (Artikel 3c Abs. 2 Landesverfassung). Rechtliche Grundlage für die Erfüllung des Verfassungsauftrages bildet das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg. Danach entscheidet das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft als oberste Denkmalschutzbehörde über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere über die Aufstellung des Denkmalförderprogramms.

Abschnitt 1
Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

1. Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck

1.1 Das Land gewährt auf Grund des § 6 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Vorschriften hierzu (VV-LHO) und der maßgeblichen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ( LVwVfG) Zuwendungen zu Maßnahmen, die der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen dienen.

1.2 Das Land beteiligt sich unbeschadet bestehender Verpflichtungen an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

2. Zuwendungsempfänger

2.1 Eine Zuwendung kann auf Antrag erhalten der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Bauunterhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals. Eine Zuwendung kann ebenso der Erwerber eines Grundstücks erhalten, das ein besonders bedeutsames Bodendenkmal (§ 22 Abs. 1 DSchG) birgt (Nr. 2.6).

2.2 Zuwendungen werden nicht gewährt an den Bund (einschließlich Sondervermögen), ein Bundesland, einen ausländischen Staat sowie deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

2.3 Den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden, Landkreisen und Kirchen als Zuwendungsempfänger gleichgestellt sind deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

2.4 Den unter Nr. 2.2 bis 2.3 genannten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen werden die von diesen mit mehrheitlicher Beteiligung gebildeten juristischen Personen des Privatrechts gleichgestellt.

2.5 Den Kirchen sind die sonstigen, als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen gleichgestellt.

2.6 Zuwendungen zum Erwerb von Grundstücken, die ein besonders bedeutsames Bodendenkmal bergen, werden nur gewährt an Gemeinden und Kirchen sowie an sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts, die als gemeinnützig anerkannt sind.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Genehmigung der Maßnahme

Die Maßnahme muss den denkmalpflegerischen Erfordernissen des Denkmalschutzgesetzes entsprechen und mit den zuständigen bewilligenden Denkmalschutzbehörden abgestimmt sein.

3.2 Baubeginn

Die Maßnahme darf vor der Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen sein. Ist eine Entscheidung über die Bewilligung noch nicht möglich, kann das zuständige Regierungspräsidium bei Maßnahmen, die aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden oder gottesdienstliche Belange berühren, im Einzelfall auf Antrag nach Maßgabe der VV Nr. 1.2 zu § 44 LHO einen vorzeitigen Baubeginn schriftlich zulassen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn ersetzt nicht die bau- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung und begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.

3.3 Bagatellgrenzen

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben

3.4 Höchstgrenzen

Zuwendungen werden bis zu einem Höchstbetrag von 500000 Euro je Objekt und Förderprogrammjahr gewährt. Die Bildung von Bauabschnitten bleibt davon unberührt.

4. Art und Umfang der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart

Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt.

4.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Ausgaben nach Maßgabe der Liste der förderfähigen Ausgaben des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft ( Anlage 1), die zu Schutz und Pflege eines Kulturdenkmals im Sinne des Denkmalschutzgesetzes erforderlich sind.

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