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Regelwerk, Bau

Bekanntmachung über die Verwendung von Schornsteinbauelementen aus Edelstahl und Abgasleitungen abweichend von der allgemeinen baurechtlichen Zulassung
- Baden-Württemberg -

Vom 15. Oktober 1997
(GABl. 1997 S. 613; 10.12.2004 / 2005 S. 10aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2133-4


seit dem 01.01.2012 ungültig

Schornsteinbauarten mit Schornsteinbauelementen aus Edelstahl und Abgasleitungen aus Rohren und Formstücken sind nichtgeregelte Bauarten, die einer allgemeinen baurechtlichen Zulassung oder einer Zustimmung im Einzelfall bedürfen (§ 21 LBO).

Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 LBO nicht zu erwarten sind, kann die oberste Baurechtsbehörde aufgrund von § 21 Abs. 1 Satz 3 LBO für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.

Für die Verwendung von allgemein baurechtlich zugelassenen Schornsteinbauelementen aus Edelstahl mit Dämmstoffschicht zur Herstellung von Schornsteinen (Ableitung von Feststoffabgasen) oder Abgasleitungen (Ableitung von Abgasen aus Öl-/Gasfeuerstätten) sowie für allgemein baurechtlich zugelassene Abgasleitungen ist eine Zustimmung im Einzelfall bei Abweichung von der Zulassung in den in den Nummern 1 und 3 genannten Fällen nicht erforderlich.

1 Verwendung von Schornsteinbauelementen ohne Ummantelung zur Herstellung von Schornsteinen

Die Verwendung ohne Ummantelung ist zulässig

wenn die besonderen Bestimmungen der jeweiligen Zulassung und zusätzlich folgendes beachtet wird:

1.1 Der Abstand zu Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen muss mindestens 10 cm betragen.

Beträgt die Dicke einer zu durchfahrenden Decke oder Dachhaut aus brennbaren Baustoffen mehr als 25 cm, ist ein Abstand von mindestens 20 cm erforderlich. Die Abstände sind von der Außenschale zu messen. Die Zwischenräume zwischen Schornstein und angrenzenden Bauteilen sind mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit auszufüllen.

Ein Abstand von 10 cm ist ausreichend, wenn der Schornstein hinterlüftet wird.

1.2 Die Schornsteinbauelemente müssen längsbeweglich und standsicher an tragfähigen Gebäudeteilen befestigt werden. Ein Standsicherheitsnachweis ist entbehrlich, wenn die Bestimmungen der Zulassung für die Befestigung an Gebäuden eingehalten werden.

1.3 Für die Halterungen und Befestigungsteile ist wegen Kontaktkorrosion Edelstahl zu verwenden.

1.4 Dübel müssen zugelassen sein.

1.5 die Anordnung der Prüf-/Reinigungsöffnungen ist mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister festzulegen.

1.6 Der Betreiber ist auf die Verwendung von geeignetem trockenem Holz hinzuweisen, um ein Ausbrennen möglichst zu vermeiden.

2 Verwendung von Schornsteinbauelementen zur Herstellung von Abgasleitungen und allgemein baurechtlich zugelassene Abgasleitungen

Nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Feuerungsverordnung (FeuVO) müssen Schächte für Abgasleitungen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Wohngebäuden geringer Höhe von mindestens 30 Minuten haben.

Hiervon kann eine Abweichung nach § 56 Abs. 1 LBO in folgenden Fällen zugelassen werden:

2.1 Unterdruckbetrieb

Die Verwendung ohne Schacht in den in der Nr. 1. genannten Fällen ist zulässig, wenn die in den Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Bedingungen eingehalten sind. Die Betriebsweise im Unterdruck ist durch eine Berechnung nach DIN EN 13384 nachzuweisen.

2.2 Überdruckbetrieb

In Gebäuden ist in den in der Nr. 1 genannten Fällen anstelle eines Schachts ein gasdichtes Schutzrohr aus Metall oder anderen nichtbrennbaren Baustoffen zulässig, wenn die in den Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Bedingungen eingehalten sind.

2.3 Kondensierender Betrieb

Abgasleitungen, die an der Außenwand angeordnet und für kondensierenden Betrieb geeignet sind, dürfen ohne Sohle verwendet werden.

3 Verwendung von Schornsteinbauelementen aus Edelstahl in Verbindung mit Systemschornsteinen oder Formstückschornsteinen unterhalb der Dachhaut

Der Übergang von einem Systemschornstein/Formstückschornstein auf Schornsteinbauelemente aus Edelstahl zur Ableitung von Abgasen aus Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe unterhalb der Dachhaut ist zulässig, wenn

3.1 der aus dem Systemschornstein/Formstückschornstein bestehende untere Teil des Schornsteins mit einer Platte aus Stahlbeton abgedeckt ist. Die Abdeckplatte darf die Längsbeweglichkeit von Schamotteinnenformstücken nicht behindern,

3.2 die Schornsteinbauelemente mittels einer Fußplatte und Übergangsformstück - jeweils aus Edelstahl - standsicher auf der Abdeckplatte befestigt sind,

3.3 Abdeckplatte und Fußplatte zum Zeitpunkt der Abnahme sichtbar und zugänglich sind,

3.4 für die Befestigung der Fußplatte Befestigungsteile aus Edelstahl verwendet werden und

3.5 die Längsbeweglichkeit der Schornsteinbauelemente bei der Durchführung durch die Dachhaut nicht behindert wird.

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