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Regelwerk

VwV Leitungen - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Brandschutzanforderungen an Leitungen und Leitungsanlagen
- Baden-Württemberg -

Vom 2. Juli 1990
(GABl. Nr. 22 vom 05.09.1990 S. 597aufgehoben)


Ersetzt durch die Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR)

Bei Lüftungsanlagen nach Nr. 3.5 der LTB vom 01.10.2001 siehe LüAR

- Az.: 5-5400/223 -

A. Ziele des Brandschutzes

Nach § 18 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sind bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, daß der- Entstehung und Ausbreitung von Schadenfeuer im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind.

Diese Vorschrift macht es erforderlich, an Leitungen einschließlich zugehöriger Einrichtungen besondere Anforderungen zu stellen, soweit dies zur Verhinderung einer Brandausbreitung und im Interesse einer Personenrettung erforderlich ist. Dies ist regelmäßig der Fall bei

B. Hindurchführung von Leitungen durch bestimmte Wände und Decken

1 Anforderungen der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO)

1.1 Elektrische Leitungen und Rohrleitungen

Nach § 13 Abs. 1 LBOAVO dürfen elektrische Leitungen und Rohrleitungen durch Brandwände und feuerbeständige Innenwände nach § 4 Abs. 9 LBOAVO nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Rohrleitungen, die durch diese Wände hindurchgeführt werden, müssen außerdem aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für Treppenraumwände, Trennwände zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und anderen Räumen und für feuerbeständige Decken gilt Satz 1 entsprechend.

1.2 Lüftungsleitungen

Nach § 13 Abs. 2 LBOAVO müssen Lüftungsanlagen, die Geschosse oder Brandabschnitte überbrücken, so beschaffen sein, daß Feuer und Rauch nicht in Treppenräume, andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können. Lüftungsleitungen sowie ihre Verkleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Lüftungsanlagen in 'Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sowie für Lüftungsanlagen innerhalb einer Wohnung.

2 Brandschutztechnische Anforderungen

2.1 Elektrische Leitungen

2.1.1 Einzeln verlegte Leitungen

§ 13 Abs. 1 LBOAVO ist erfüllt, wenn einzeln verlegte Leitungen so durch die Wände oder Decken geführt werden, daß der freie Querschnitt mit Mörtel, Beton oder Mineralfasern verschlossen wird. Werden zum Verschließen Mineralfasern verwendet, müssen sie eine Schmelztemperatur von mindestens 1000 °C haben.

2.1.2 Kabelbündel

Kabelbündel müssen in Installationsschächten/ -kanälen oder mit Kabelabschottungen verlegt werden.

2.1.2.1 Installationsschächte/-kanäle

Installationsschächte/-kanäle müssen einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben. 1

2.1.2.2 Kabelabschottungen

Bei gemeinsamer Durchführung mehrerer Leitungen (Kabelbündel) sind Abschottungen erforderlich, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben. Die Brauchbarkeit der Abschottungen ist durch eine allgemeine baurechtliche Zulassung nachzuweisen.

2.2 Rohrleitungen

2.2.1 Nichtbrennbare Rohrleitungen ausgenommen Aluminium, Faserzement und ähnliche Baustoffe - für Wasser, Abwasser und nichtbrennbare Gase

Diese Rohrleitungen dürfen einschließlich nicht-brennbarer Dämmstoffe - auch mit brennbaren Dichtungsmitteln und mit brennbaren Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke - ohne Schutzmaßnahmen durch die in § 13 Abs. 1 LBOAVO genannten Wände oder Decken geführt werden, wenn der freie Querschnitt mit Mörtel, Beton oder Mineralfaser verschlossen wird. Werden zum Verschließen Mineralfasern verwendet, müssen sie eine Schmelztemperatur von mindestens 1000 °C haben.

Soweit infolge Temperatureinwirkungen Veränderungen der Länge oder des Querschnitts von Leitungen zum Verlust des Raumabschlusses führen können, bedarf es geeigneter Maßnahmen (zum Beispiel Dehnungsbögen, Kompensatoren).

2.2.2 Brennbare Rohrleitungen und Rohrleitungen aus Faserzement oder Aluminium

2.2.2.1 Rohrleitungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LBOAVO müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei Rohrleitungen aus brennbaren Baustoffen, die entsprechend den nachfolgenden Anforderungen ausgeführt werden, kann jedoch davon ausgegangen werden, daß eine Übertragung-von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist, und die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 57 Abs. 1 LBO vorliegen.

2.2.2.2 Führung durch Wände

Die Rohrleitungen müssen auf eine Gesamtlänge von 4,0 m, jedoch beiderseits der Wände auf eine Länge von mindestens 1 m mit Putz ummantelt sein, der mindestens 15 ,mm dick ist. Der Putz muß auf nichtbrennbarem Putzträger oder auf Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101 aufgebracht sein; gleichwertige Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen sind zulässig. Nicht ummantelt zu werden brauchen abzweigende Rohrleitungen, soweit sie nicht durch die in § 13 Abs. 1 LBOAVO genannten Wände hindurchgeführt werden.

2.2.2.3 Führung durch Decken

Die Rohrleitungen müssen auf die gesamte Länge - ausgenommen im obersten Geschoß und im Dachraum - mit mineralischem Putz ummantelt sein, der mindestens 15 mm dick ist. Der Putz muß auf nichtbrennbarem Putzträger oder auf Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101 aufgebracht sein; gleichwertige Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen sind zulässig. Nicht ummantelt zu

werden brauchen abzweigende Rohrleitungen, soweit sie nur innerhalb eines Geschosses und nicht durch die in § 13 Abs. 1 LBOAVO genannten Wände hindurchgeführt werden.

2.2.2.4 Verlegung in Installationsschächten/-kanälen

Für Installationsschächte/-kanäle, die nicht nach DIN 4102 Teil 4 Abschnitt 7.4 ausgeführt sind, muß der Nachweis für die geforderte Feuerwiderstandsdauer (Feuerwiderstandsklasse I 30, I 90) für die jeweilige Leitungsart durch ein Prüfzeugnis nach DIN 4102 Teil 11 Abschnitt 6 erbracht werden. Installationsschächte/-kanäle mit eingeschränktem Verwendungszweck (zum Beispiel nur für brennbare Rohrleitungen) sind an den Revisionsöffnungen entsprechend zu kennzeichnen.

2.2.2.5 Abschottung

Für brennbare Rohre können Rohrabschottungen (Brandmanschetten) verwendet werden. Rohrabschottungen, deren Funktion auf beweglichen Teilen oder auf Baustoffen beruht, die erst bei Temperatureinwirkung wirksam werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Brauchbarkeit für den vorgesehenen Zweck durch eine allgemeine baurechtliche Zulassung nachgewiesen ist.

2.3 Lüftungsleitungen

2.3.1 Allgemeines

Leitungen von Lüftungsanlagen entsprechend Abschnitt 1.2 Sätze 1 und 2 einschließlich Verkleidungen, Dämmschichten und ähnlichem müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse a nach DIN 4102) bestehen. Für untergeordnete Bauteile sind brennbare Baustoffe (Klasse B 1 oder B 2 nach DIN 4102) zulässig. Lüftungsleitungen, in denen aggressive Abluft gefördert wird. können aus brennbaren Baustoffen zugelassen werden, wenn die Leitungen mit nichtbrennbaren Baustoffen ummantelt werden. Die Übertragung von Feuer und Rauch über Lüftungsleitungen kann verhindert werden durch

In der Praxis werden feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen häufig mit Brandschutzklappen kombiniert.

Die Übertragung von rauchhaltiger Außenluft oder Umluft über Zuluftleitungen muß durch Rauchschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen, die auch die Zuluftanlage abschalten, ausgeschlossen sein. Beispiele über die Anordnung von feuerwiderstandsfähigen Lüftungsleitungen, Brandschutz- und Rauchschutzklappen sowie Anforderungen an Lüftungszentralen, Luftaufbereitung, Ventilatoren, Abluftleitungen in Wohnungsküchen und gewerblichen Küchen enthält die ≫Bauaufsichtliche Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen≪ - Fassung Januar 1984 -, die in den Mitteilungen des Instituts für Bautechnik 4/1984 veröffentlicht ist.

2.3.1.1 Lüftungsleitungen mit Feuerwiderstandsdauer

Die brandschutztechnische Brauchbarkeit von Lüftungsleitungen (Lüftungsrohre, -formstücke, - schächte und -kanäle), die einschließlich ihrer Verbindungs- und Befestigungsmittel nicht DIN 4102 Teil 4 entsprechen, ist durch Prüfzeugnis oder Gutachten einer anerkannten Prüfstelle nachzuweisen.

2.3.1.2 Lüftungsleitungen aus Stahlblech

Rohre und Formstücke aus Stahlblech dürfen ohne Brandschutzklappen verwendet werden für

2.3.1.3 Brandschutzklappen

Die Brauchbarkeit von Brandschutzklappen ist durch Prüfzeichen nachzuweisen. Brandschutzklappen sind entsprechend den Bestimmungen des Prüfbescheids einzubauen.

Nebeneinander angeordnete Brandschutzklappen müssen, soweit der Prüfbescheid nichts anderes bestimmt, einen Abstand von mindestens 15 cm zwischen den Gehäusewänden haben. Der Raum zwischen den Gehäusewänden und der lichten Öffnung in der Wand/Decke muß mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen (zum Beispiel Mörtel oder Beton) geschlossen werden.

In der Regel werden Brandschutzklappen bei Temperatureinwirkung durch Schmelzlote ausgelöst, bei bestimmten baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung (zum Beispiel Krankenhäuser, Versammlungsstätten und ähnlichen Gebäuden) kann eine zusätzliche Auslösung durch Rauchmelder in Betracht kommen.

2.3.1.4 Rauchschutzklappen

Die Brauchbarkeit von Rauchschutzklappen ist durch Prüfzeichen nachzuweisen. Die Auslöseeinrichtungen von Rauchschutzklappen sind immer in der Zuluftleitung anzuordnen; bei Auslösung müssen sie gleichzeitig die Zuluftventilatoren abschalten.

2.3.2 Verlegung von Lüftungsleitungen

Lüftungsleitungen sind so auszuführen oder so herzustellen, daß sie keine den Raumabschluß gefährdenden Kräfte auf Wände, Decken oder Brandschutzklappen als Folge der beim Brand auftretenden Wärmedehnungen ausüben können. Insbesondere lange, gerade Leitungsabschnitte mit erheblicher Längssteifigkeit (große Querschnitte) müssen deshalb - sofern sie nicht mit Kompensatoren versehen sind - so mit den in den Wänden eingebauten

Brandschutzklappen oder den durch den Brandabschnitt führenden feuerwiderstandsfähigen Leitungen verbunden sein, daß eine Sollbruchstelle entsteht. Sollbruchstellen können zum Beispiel hergestellt werden durch ein kurzes Leitungsstück aus Segeltuch, gegebenenfalls mit einer feuerwiderstandsfähigen Ummantelung. Sollbruchstellen müssen einer Temperatur der Rauch- und Brandgase von 150°C standhalten.

Lüftungsleitungen mit Feuerwiderstandsdauer müssen an Bauteilen mit entsprechender Feuerwiderstandsdauer befestigt werden.

C. Leitungsanlagen und Leitungen in Rettungswegen

1 Anforderungen der Landesbauordnung und Begriffe

1.1 Anforderungen der Landesbauordnung

Treppenräume sind nach § 22 Abs. 2 BO so auszuführen, daß sie auch bei einem Brand ohne erhebliche Gefahr benutzt werden können. Ausgänge aus Treppenräumen sowie Flure müssen nach § 28 Abs. 1 LBO so ausgebildet sein, daß sie die erforderlichen Rettungswege bieten.

Um diese Anforderungen zu erfüllen, müssen an die Ausführung und Anordnung von Leitungsanlagen und Leitungen in Rettungswegen besondere Anforderungen gestellt werden in

1.2 Leitungsanlagen

Leitungsanlagen bestehen aus den Leitungen (elektrische Leitungen oder Rohrleitungen) sowie den zugehörigen' Armaturen, Hausanschlußeinrichtungen, Meßeinrichtungen, Steuer- und Regeleinrichtungen, Verteilungen und Dämmstoffen für Leitungen. Zu den Leitungen zählen deren Befestigungen und Beschichtungen.

2 Allgemeine Anforderungen

Leitungsanlagen dürfen in Wände und Decken von Rettungswegen und in Bauteile von Installationsschächten/-kanälen nur soweit eingreifen, daß der verbleibende Querschnitt die erforderliche Feuerwiderstandsdauer behält.

In Sicherheitstreppenräumen und ihren Ausgängen ins Freie sind nur solche Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich dem unmittelbaren Betrieb des Sicherheitstreppenraums oder der Brandbekämpfung dienen.

3 Brandschutztechnische Anforderungen

3.1 Elektrische Leitungsanlagen und elektrische Leitungen

3.1.1 Elektrische Leitungsanlagen

Hausanschlußeinrichtungen, Meßeinrichtungen und Verteilungen sind gegenüber Rettungswegen - durch Bauteile (zum Beispiel Zugangstüren, Klappen aus nichtbrennbaren Baustoffen) abzutrennen.

3.1.2 Elektrische Leitungen

Elektrische Leitungen dürfen in Rettungswegen der in Abschnitt 1.1 genannten Gebäude offen verlegt werden, wenn sie ausschließlich dem Betrieb des Rettungswegs dienen oder wenn sie nichtbrennbar sind.

Andere elektrische Leitungen müssen

3.1.3 Verlegung in Installationsschächten/-kanälen und über Unterdecken

Die Installationsschächte/-kanäle 2 und die Unterdecken müssen einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben. In allgemein zugänglichen Fluren genügt bei Installationsschächten 2, die nicht durch Geschoßdecken geführt werden, sowie bei Installationskanälen 2 und Unterdecken eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten. Für Unterdecken muß die Feuerwiderstandsdauer bei einer Brandbeanspruchung sowohl von oben als auch von unten gewährleistet sein.

3.1.4 Abweichend von Abschnitt 3.13 genügen in allgemein zugänglichen Fluren bei Installationsschächten, die nicht durch Geschoßdecken geführt werden, sowie bei Installationskanälen und Unterdecken formbeständige, nichtbrennbare Baustoffe mit geschlossenen Oberflächen, wenn die Gesamtbrandlast aller Leitungen nicht mehr als 7 kWh je m2 Flurgrundfläche beträgt. Bis zu dieser Gesamtbrandlast können die Leitungen auch in Installationsrohren aus Stahl geführt werden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf die Gesamtbrandlast aller Leitungen bis zu 14 kWh je m2 Flurgrundfläche betragen, wenn ausschließlich halogenfreie Leitungen mit verbessertem Verhalten im Brandfall entsprechend DINVDE 0250 Teil 214, DIN-VDE 0266 oder DINVDE 0815 verwendet werden.

3.2 Rohrleitungsanlagen für Wasser- und Dampfheizungen, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, nichtbrennbare Flüssigkeiten, nichtbrennbare Gase oder für Rohrpostanlagen und ähnliches.

3.2.1 Nichtbrennbare Rohrleitungsanlagen

Rohrleitungsanlagen dürfen einschließlich der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen - auch mit brennbaren Dichtungs- und Verbindungsmitteln und mit brennbaren Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke - offen verlegt werden.

3.2.2 Brennbare Rohrleitungsanlagen

Rohrleitungsanlagen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Dämmstoffen müssen

3.2.2.1 Verlegung in Installationsschächten/-kanälen und über Unterdecken

Installationsschächte/-kanäle2 und die Unterdecken müssen einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben. In allgemein zugänglichen Fluren genügt bei Installationsschächten2, die nicht durch Geschoßdecken geführt werden, sowie bei Installationskanälen2 und Unterdecken eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten. Für Unterdecken muß die Feuerwiderstandsdauer bei einer Brandbeanspruchung sowohl von oben als auch von unten gewährleistet sein.

3.2.2.2 Abweichend von Abschnitt 3:2.2.1 genügen in allgemein zugänglichen Fluren bei Installationsschächten, die nicht durch Geschoßdecken geführt werden, sowie bei Installationskanälen und Unterdecken formbeständige nichtbrennbare Baustoffe mit geschlossenen Oberflächen, -wenn die Gesamtbrandlast aller Leitungen nicht mehr als 7 kWh je m2 Flurgrundfläche beträgt.

3.3 Rohrleitungsanlagen für brennbare Flüssigkeiten, brennbare oder brandfördernde Gase

3.3.1 Baustoffe und Dämmstoffe

Die Rohrleitungsanlagen müssen einschließlich ihrer Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für deren Dichtungs- und Verbindungsmittel und nicht für Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke.

3.3.2 Verlegung in Rettungswegen

In Treppenräumen und ihren Ausgängen ins Freie der in Abschnitt 1.1 genannten Gebäude müssen die Rohrleitungsanlagen in Installationsschächten/ - kanälen verlegt werden. Einzelne Rohrleitungen dürfen auch unter Putz ohne Hohlraum mit mindestens 15 mm dickem mineralischen Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit einer gleichwertigen Verkleidung angeordnet werden. In allgemein zugänglichen Fluren dürfen die Rohrleitungsanlagen, ausgenommen Gaszähler, auch offen verlegt werden. Gaszähler sind gegenüber den Fluren durch Bauteile mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten und aus nichtbrennbaren Baustoffen abzutrennen oder durch eine geeignete thermisch auslösende Absperreinrichtung zu schützen.

3.3.2.1 Verlegung in Installationsschächten/-kanälen

Die Installationsschächte/-kanäle2 müssen einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben. Sie müssen über Dach entlüftet werden. Die Luftnachströmöffnungen müssen am Schachtfuß liegen; weitere Öffnungen sind unzulässig. Installationskanäle sind entweder abschnittsweise oder im ganzen zu be- und entlüften. Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mindestens 10 cm2 groß sein. Sie dürfen nicht in Treppenräumen und ihren Ausgängen ins Freie oder in allgemein zugänglichen Fluren angeordnet werden. Die Be- und Entlüftung entfällt, wenn die Installationsschächte/-kanäle mit nichtbrennbaren Baustoffen formbeständig und dicht verfüllt werden.

D. Elektrische Leitungsanlagen und Leitungen von notwendigen Sicherheitseinrichtungen

1 Anforderungen der Landesbauordnung

Nach § 18 Abs.1 in Verbindung mit § , 41 Abs. 1 Nr.4 LBO können an bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden. -

Elektrische Leitungsanlagen und Leitungen von Sicherheitseinrichtungen müssen deshalb so beschaffen sein, daß sie im Falle eines Brandes nicht vorzeitig ausfallen.

2 Brandschutztechnische Anforderungen

2.1 Leitungsanlagen

Die Betriebssicherheit notwendiger Sicherheitseinrichtungen ist gewährleistet, wenn die elektrischen Leitungsanlagen so ausgeführt oder durch Bauteile umkleidet werden, daß sie bei äußerer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeitdauer funktionsfähig bleiben. Die Dauer des Funktionserhalts muß mindestens betragen:

- 30 Minuten bei

- 90 Minuten bei

2.2 Hauptverteilung

Die Hauptverteilung der Stromversorgung für die notwendigen Sicherheitseinrichtungen darf gemeinsam mit der Hauptverteilung der allgemeinen Stromversorgung in einem Raum untergebracht werden, wenn dieser Raum gegenüber anderen Räumen Wände und Decken mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten und Zugangstüren mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten hat und für andere Zwecke, auch für andere elektrische Anlagen nicht genutzt wird.

.

Verbrennungswärme der Isolierstoffe von Kabeln und Leitungen  Anlage 1

Zur Ermittlung der Brandbelastung sind in den nachfolgenden Tabellen die Werte der Verbrennungswärme der Isolierstoffe von elektrischen Kabeln und Leitungen je laufenden Meter aufgeführt.

Kabel und Leitungen mit den gleichen Bezeichnungen können je nach Fabrikat unterschiedlich große Anteile an Isoliermaterial haben. Die Verbrennungswärme von halogenhaltigen und halogenfreien Kabeln und Leitungen ist nahezu gleich. Halogenfreie Kabel und Leitungen haben jedoch gegenüber halogenhaltigen folgende Vorteile:

Tabelle 1: Verbrennungswärme von Kabeln und Leitungen mit Nennspannungen bis 1000 V noch Anlage 1

Abmessungen der Kabel und Leitungen Bauart der Kabel und Leitungen
halogenhaltig halogenfrei
Aderzahl und Nennquerschnitt NYM NYY NYCY/NYCWY NHXHX NHXCHX
n mm2 n mm2 mm2 kWh/m  
1 x 1,5   0,17        
1 x 2,5   0,22 0,22   0,22  
1 x 4   0,25 0;33   0,28  
1 x 6   0,28 0,33   0,28  
1 x 10   0,36 0,33   0,28  
1 x 16 - 0,42 0,42   0,39  
1 x 25   0,58 0,58   0,53  
1 x 35     0,67   0,58  
1 x 50     0,81   0,69  
1 x 70     0,92   0,81  
1 x 95     1,17   1,03  
1 x 120     1,31   1,14  
1 x 150     1,58   1,39  
2 x 1,5   0,42 0,69   0,69  
2 x 2,5   0,53 0,78   0,78  
2 x 4   0,67 1,00   0,89  
2 x 6   0,75 1,11   1,00  
2 x 10   1,17 1,31   1,19  
3 x 1,5   0,44 0,75   0,78  
3 x 2,5   0,58 0,83   0,86  
3 x 4   0,72 1,08   1,00  
3 x 6   0;92 1,22   1,08  
3 x 10   1,28 1,42   1,28  
3 x 16   1,53 1,69   1,53  
3 x 25   2,39 2,14   2,25  
3 x 35   2,78 2,47   2,56  
3 x 50     2,60   3,19  
3 x 70     3,08   3,94  
3 x 95     4,06   5,14  
3 x 120     4,47   5,89  
3 x 150     5,42   7,25  
4 x 1,5 3 x 1,5/ 1,5 0,53 0,83 0,78 0,89 0,78
4 x 2,5 3 x 2,5/ 2,5 0,67 0,94 0,86 1,00 0,89
4 x 4 3 x 4 / 4 0,92 1,25 1,11 1,14 1,00
4 x 6 3 x 6 / 6 1,08 1,42 1,25 1,28 1,11
4 x 10 3 x 10 / 10 1,50 1,67 1,47 1,50 1,33
4 x 16 3 x 16 / 10 1,86 2,03 1,75 1,86 1,58
  3 x 16 / 16     1,75   1,58
4 x 25   2,89 2,89   2,64  
  3 x 25 / 16   2,67 2,53 2,42 2,31
  3 x 25 / 25     2,53   2,31
4 x 35   3,28 2,61   3,00  
  3 x 35 / 16   2,67 2,22 2,69 2,61
  3 x 35 / 35     2,22   2,61
4 x 50     3,31   3,92  
  3 x 50 / 25   3,31 2,78 3,53 3,33
  3 x 50 / 50     2,78   3,33
4 x 70     4,08   4,81  
  3 x 70 / 35   4,06 3,28 4,31 4,11
  3 x 70 / 70     3,28   4,11
4 x 95     5,11   6,25  
  3 x 95 / 50   5,19 4,28 5,58 5,33
  3 x 95 / 95     4,28   5,33
4 x 120     5,69   7,14  
  3 x 120 / 70   5,81 4,72 6,58 6,11
  3 x 120 /120     4,72   6,11
4 x 150     6,97   7,14  
  3 x 150 / 70   7,03 5,72 7,64 7,50
  3 x 150 /150     5,72   7,50
5 x 1,5 4 x 1,5/ 1,5 0,58 0,94 0,86 1,03 0,89
5 x 2,5 4 x 2,5/ 2,5 0,75 1,08 0,97 1,14 1,03
5 x 4 4 x 4 / 4 1,11 1,44 1,28 1,31 1,17
5 x 6 4 x 6/ 6 1,28 1,64 1,44 1,47 1,31
5 x 10 4 x 10 /10 1,83 2,00 I,69 1,83 1,53
5 x 16 4 x 16 /16 2,31 2,39 2,08 2,17 1,89
5 x 25 4 x 25 /16 3,42 3,42 2,92 3,14 2,69
  4 x 35 /16     2,67   3,06
  4 x 50 /25     3,44   4,00
  4 x 70 /35     4,17   4,89
  4 x 95 /50     5,33   6,44
  4 x 120 /70     5,94   7,36
  4 x 150 /70     7,22   8,97
6 x 1,5   0,67        
7 x 1,5   0,67 1,08   1,17  
7 x 2,5     1,22   1,31  
7 x 4     1,67   1,50  
12 x 1,5     1,56   1,69  
12 x 2,5     1,78   2,00  
12 x 4     2,53   2,31  
19 x 1,5     2,06   2,36  
19 x 2,5     2,44   2,69  
19 x 4     3,42   3,14  
24 x 1,5     2,56   2,86  
24 x 2,5     2,94   3,28  
24 x 4     4,33   3,97  
37 x 1,5     3,39   3,92  
37 x 2,5     4,00   4,69  
37 x 4     6,03   5,53  
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