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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

Ingenieurkammergesetz - Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und über die Berufsordnung der Beratenden Ingenieure in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -

Vom 28. März 2011
(GBl. Nr. 6 vom 12. April 2011 S. 145; 25.01.2012 S. 65; 19.12.2013 S. 1 14; 23.02.2016 S. 136 16; 23.02.2017 S. 99 17; 17.12.2020 S. 1255 20; 21.12.2021 S. 1 22)



Bekanntmachung

Erster Teil
Ingenieurkammer Baden-Württemberg

§ 1 Errichtung der Kammer

In Baden-Württemberg wird eine Kammer der Ingenieure unter der Bezeichnung ≫Ingenieurkammer Baden-Württemberg≪ als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet.

§ 2 Aufgaben der Kammer 16 17 22

(1) Aufgabe der Kammer ist es,

  1. die Ingenieurtätigkeit zum Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt zu fördern,
  2. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,
  3. die Liste der Beratenden Ingenieure, das in § 20 Absatz 2 genannte Verzeichnis sowie in Bereichen mit besonderen Qualifikationsanforderungen Fachlisten zu führen,
  4. Grundsätze für die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder in einer Berufsordnung festzulegen, deren Beachtung zu überwachen und Verstöße zu ahnden,
  5. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ingenieure und entsprechende Einrichtungen für die Fort- und Weiterbildung zu fördern,
  6. bei der Ernennung von Sachverständigen mitzuwirken,
  7. bei der Zulassung von Prüfingenieuren beratend mitzuwirken,
  8. Behörden durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise in Fragen zu beraten, die Tätigkeitsbereiche der Ingenieure betreffen, insbesondere auch zu geplanten Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen,
  9. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
  10. auf Anforderung von Gerichten oder Behörden Gutachten aus dem ihr nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Aufgabenbereiche zu erstatten,
  11. die Aufgaben nach dem Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abzuwickeln,
  12. die ihr nach dem Ingenieurgesetz (IngG) zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Kammer dieser weitere Aufgaben, die ihrem Wesen nach zu den Aufgaben einer Ingenieurkammer gehören, durch Rechtsverordnung zu übertragen.

(3) Die Kammer kann durch Satzung Fachgruppen und örtliche Untergliederungen bilden.

(4) Sitz der Kammer ist Stuttgart.

§ 3 Mitgliedschaft in der Kammer

(1) Der Kammer gehören als Pflichtmitglieder alle in die Liste der Beratenden Ingenieure Eingetragenen an (§ 17).

(2) Auf ihren Antrag sind als freiwillige Mitglieder Ingenieure aufzunehmen, die im Land ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung haben.

(3) Pflichtmitglieder scheiden aus der Kammer aus, wenn ihre Eintragung in der Kammerliste gelöscht wird (§ 19). Freiwillige Mitglieder scheiden aus der Kammer aus, wenn sie gegenüber dem Kammervorstand ihren Austritt erklären oder vom Kammervorstand ausgeschlossen werden. Einzelheiten der Aufnahme, des Auscheidens oder Ausschlusses freiwilliger Mitglieder regelt die Hauptsatzung der Kammer.

(4) Die Antragsteller und Kammermitglieder haben der Kammer alle Angaben zu machen, die die Kammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich erachtet.

§ 4 Organe der Kammer

(1) Die Organe der Kammer sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Eintragungsausschuß.

(2) Den Organen können nur Kammermitglieder angehören; dies gilt nicht für den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und seinen Stellvertreter. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Eintragungsausschuß ist ausgeschlossen.

(3) Scheidet ein in ein Kammeramt berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Kammer aus, so erlischt gleichzeitig auch sein Kammeramt.

(4) Die Mitglieder der Organe haben nur Anspruch auf Entschädigung für Barauslagen und Zeitversäumnis, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Vorstand und die Vorsitzenden des Eintragungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine von der Mitgliederversammlung in der Kostenordnung festzusetzende Aufwandsentschädigung.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Kammer an.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. die Hauptsatzung,
  2. die Wahlordnung,
  3. die Beitragsordnung,
  4. die Kostenordnungen der Kammer,
  5. den Haushaltsplan und die Haushaltsrechnung,
  6. die Berufsordnung,
  7. die Wahl des Rechnungsprüfers,
  8. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  9. die Bildung von Ausschüssen, Fachgruppen und örtlichen Untergliederungen sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Einrichtungen mit Ausnahme des Eintragungsausschusses,
  10. die Satzung des Versorgungswerkes.

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