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Regelwerk

Verzicht auf Zustimmungen im Einzelfall für die Verwendung bestimmter nicht geregelter Verglasungskonstruktionen
- Baden-Württemberg -

Vom 3. Dezember 2003
(GABl. Nr. 3 vom 25.02.2004 S. 244)




- Az.: 6-2600.0 § 21/2 -

Bei Anwendung der nachstehend beschriebenen nicht geregelten Verglasungskonstruktionen sind Gefahren im Sinne des § 3 Abs. l der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) nicht zu erwarten, wenn die in dieser Bekanntmachung aufgeführten Bedingungen beachtet werden. Das Wirtschaftsministerium verzichtet deshalb in diesen Fällen gemäß § 21 Abs. l Satz 5 LBO auf die Zustimmung im Einzelfall.

1 Allgemeines, Anwendungsbereich

1.1 Die Freistellung vom Erfordernis einer Zustimmung im Einzelfall (kurz: Freistellung) für die Verwendung der nachfolgend beschriebenen nicht geregelten Verglasungskonstruktionen bezieht sich ausschließlich auf Aspekte der Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit. Baurechtliche Anforderungen an den Brand-, Schall- und Wärmeschutz sowie Anforderungen anderer Stellen bleiben von dieser Freistellung unberührt.

1.2 Die Freistellung gilt nur für Verglasungskonstruktionen, bei denen alle Scheiben ausschließlich durch mechanische Verbindungsmittel gehalten sind.

1.3 Die Scheiben dürfen nur ausfachend angeordnet werden. Ausfachend heißt, dass jede Einzelscheibe planmäßig nur Beanspruchungen aus ihrem Eigengewicht und den auf sie entfallenden Querlasten (Wind, Schnee, usw.) erfährt.

1.4 Diese Freistellung ersetzt nicht die ggf. erforderliche bautechnische Prüfung.

1.5 Weitergehende Rechte Dritter bleiben von dieser Freistellung unberührt.

2 Bauprodukte

2.1 Die für die jeweilige Anwendung verwendbaren Bauprodukte aus Glas werden in den Abschnitten 5 bis 7näher bestimmt. Sie müssen entweder den Vorgaben der Bauregelliste oder allgemeinen baurechtlichen Zulassungen entsprechen.

2.2 Falls nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Glasdicken der zu Verbund-Sicherheitsglas (VSG) verbundenen Glasscheiben höchstens um den Faktor 1,5 voneinander abweichen. Zudem muss die Nenndicke der zur Herstellung des VSG verwendeten Folie aus Polyvinyl-Butyral (PVB) mindestens 0,76 mm betragen.

2.3 Alle zur Verwendung kommenden Materialien müssen, fachgerechte Wartung und Pflege vorausgesetzt, dauerhaft beständig gegen die zu berücksichtigenden Einflüsse (z.B. Witterung, UV-Bestrahlung, usw.) sein.

3 Grundsätzliche Anforderungen an die Verglasungskonstruktionen

3.1 Die Verglasungskonstruktionen sind so zu gestalten, dass die Scheiben unter Berücksichtigung baupraktisch unvermeidlicher Toleranzen zwängungsfrei montiert werden können und es unter Betriebsbedingungen (Lasteinwirkung, Temperatur) nicht zum Kontakt der Scheiben mit anderen Scheiben oder sonstigen harten Bauteilen kommen kann.

3.2 Jede Einzelscheibe ist unter Verwendung elastischer Zwischenschichten an einer hinreichend steifen, ausreichend tragfähigen und den einschlägigen technischen Baubestimmungen entsprechenden Stützkonstruktion so zu befestigen, dass sie für alle relevanten Belastungsrichtungen formschlüssig gehalten ist.

3.3 Alle zur Verwendung kommenden Scheiben müssen sowohl vor als auch nach dem Einbau eben sein.

Abb. 1: Prinzipskizze Glasauskragung

3.4 Der freie Glasrand darf maximal 300 mm über den von den Glashalterungen aufgespannten flächengrößten geschlossenen Polygonzug auskragen (Prinzipskizze siehe Abb. 1).

3.5 Falls nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, muß bei punktförmiger der Scheiben die Glaseinstandstiefe mindestens 25 mm betragen Die glasüberdeckende Klemmfläche je Halterung muss mindestens 1000 mm2 groß sein.

3.6 Glasbefestigungsbohrungen sind, falls nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, so anzuordnen, dass sowohl zum freien Rand als auch zu benachbarten Bohrungen eine Glasbreite von mindestens 80 mm erhalten bleibt.

3.7 Durch Bohrungen im Glas geführte punktförmige Klemmtellerhalter müssen beidseitig kreisförmige Teller mit einem Mindestdurchmesser von 40 mm aufweisen. Durch geeignete konstruktive Maßnahmen (z.B. Wahl entsprechender Hülsendurchmesser) muss auf Dauer ein Mindestglaseinstand von 10 mm (siehe Abb. 2)gewährleistet sein.

3.8 Falls nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, ist jede punktgelagerte Einzelscheibe durch mindestens drei Punkthalter zu lagern. Der größte eingeschlossene Winkel des von drei Punkthaltern aufgespannten Dreieckes darf 120 Grad nicht übersteigen.

Abb. 2: Prinzipskizze Klemmtellerhalterung

3.9 Falls nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, müssen die tragenden Teile von Punkthaltern aus nichtrostendem Stahl mit geeigneter Korrosionswiderstandsklasse bestehen.

3.10 Zur Befestigung der Verglasungen dienende Verschraubungen sind durch geeignete Maßnahmen gegen Lösen zu sichern.

3.11 Montage- und Wartungsanleitungen der Glashalterhersteller sind zu beachten.

4 Einwirkungen, Standsicherheits- und Gebrauchstauglichkeitsnachweise

4.1 Die Standsicherheit und ggf. die Gebrauchstauglichkeit aller Verglasungskonstruktionen im Geltungsbereich dieser Freistellung sind rechnerisch nachzuweisen. Falls nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ergeben sich die anzusetzenden Einwirkungen aus der in Baden-Württemberg bekannt gemachten Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB).

4.2

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