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Regelwerk Bau- und Planungsrecht

VwV Vollzug DSchG - Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums
für das Verfahren zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 22. Dezember 2014
(GABl. Nr. 1 vom 28.01.2015 S. 4)


- Az.: 6-2550.0-1/6 -

Zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG -) in der Fassung vom 6. Dezember 1983 (GBl. S. 797), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GBl. S. 686) wird im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium bestimmt:

1 Aufgaben des Landesamtes für Denkmalpflege
3a DSchG)

Das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart ist Denkmalschutzbehörde nach § 3 DSchG und zuständige Behörde für die fachliche Denkmalpflege. Es unterstützt die Denkmalschutzbehörden in allen Angelegenheiten der fachlichen Denkmalpflege bei der Ausführung des Denkmalschutzgesetzes.

§ 3a Satz 3 DSchG enthält eine Beschreibung der Aufgaben des Landesamtes für Denkmalpflege. Danach hat es im Rahmen der Vorgaben der obersten Denkmalschutzbehörde insbesondere die Aufgabe,

  1. fachliche Grundlagen und Leitlinien für Methodik und Praxis der Denkmalpflege zu erarbeiten und deren landeseinheitliche Umsetzung sicherzustellen (§ 3a Satz 3 Nummer 1 DSchG). Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe finden auch regelmäßige Dienstbesprechungen zwischen dem Landesamt für Denkmalpflege und den Denkmalschutzbehörden nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 DSchG statt.
  2. die Aufstellung von Denkmalförderprogrammen vorzubereiten und abzuwickeln (§ 3a Satz 3 Nummer 2 DSchG). Die Aufstellung des Denkmalförderprogramms des Landes erfolgt im Bereich der Zuwendungen durch die oberste Denkmalschutzbehörde nach der Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums für die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen.
    Bei Projekten mit nationaler oder internationaler Denkmalförderung, die nicht eine überwiegend regionale Zielsetzung verfolgen, sowie bei Projekten mit überwiegender Förderung durch Dritte (sogenannte Drittmittelprojekte) erfolgen Koordinierung, Steuerung und abschließende Stellungnahme gegenüber den Finanzierungsträgern nach Abstimmung mit der obersten Denkmalschutzbehörde durch das Landesamt für Denkmalpflege.
  3. Kulturdenkmale und Gesamtanlagen in Listen zu erfassen, zu dokumentieren und zu erforschen (§ 3a Satz 3 Nummer 3 DSchG). Dazu erstellt das Landesamt für Denkmalpflege auch Denkmaltopografien sowie archäologische Stadtkataster. Das Landesamt für Denkmalpflege führt eine landesweite Denkmaldatenbank (ADAB), das Verzeichnis der national wertvollen Kulturdenkmale sowie der Kulturdenkmale, die nach der Haager Konvention geschützt sind.
  4. Dritte, insbesondere die Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen, denkmalfachlich zu beraten (§ 3a Satz 3 Nummer 4 DSchG).
  5. in Abstimmung mit der obersten Denkmalschutzbehörde die zentrale denkmalfachliche Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen und das vom Denkmalschutz umfasste kulturelle Erbe des Landes und die Maßnahmen zu seinem Erhalt in der Öffentlichkeit zu vermitteln (§ 3a Satz 3 Nummer 5 DSchG). Die zentrale denkmalfachliche Öffentlichkeitsarbeit umfasst die Durchführung von Fachtagungen und die Koordination und Herausgabe fachlicher Publikationen.
  6. zentrale Fachbibliotheken, Dokumentationen, Fachdatenbanken sowie sonstige zentrale Dienste zu unterhalten (§ 3a Satz 3 Nummer 6 DSchG). Aufgabe des Landesamtes für Denkmalpflege ist auch die Koordination der paläontologischen Schutzgebiete in Kooperation mit den staatlichen Museen für Naturkunde.
  7. Steuerbescheinigungen nach § l0g des Einkommensteuergesetzes zu erteilen, soweit keine Zuständigkeit des Landesarchivs besteht (§ 3a Satz 3 Nummer 7 DSchG).

2 Denkmalschutzrechtliche Zustimmungen oder Beteiligungen
7 Absatz 3 DSchG)

2.1 Die untere Denkmalschutzbehörde leitet das Ersuchen einer Genehmigungsbehörde auf Zustimmung nach § 7 Absatz 3 DSchG innerhalb von zehn Arbeitstagen an das Landesamt für Denkmalpflege weiter. Sie setzt für dessen Äußerung nach § 3 Absatz 4 DSchG eine angemessene Frist. Die Denkmalschutzbehörden sind gehalten, den Eintritt der gesetzlichen Zustimmungsfiktion nach § 54 Absatz 3 Satz 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg ( LBO) durch fristgerechte Bearbeitung oder ausnahmsweise durch Fristverlängerungsantrag zu vermeiden.

2.2 Ist die Baurechtsbehörde als Genehmigungsbehörde mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde identisch, entfällt das Zustimmungsverfahren. Für die Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege durch die Baurechtsbehörde gelten dann die Regelungen des § 54 Absatz 3 Satz 1 und 2 LBO.

2.3 Die Denkmalschutzbehörden sind stets zu beteiligen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass Belange des Denkmalschutzes berührt sein könnten, insbesondere wenn

  1. Veränderungen an einem Kulturdenkmal vorgenommen werden,
  2. in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist, bauliche Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt werden,
  3. Baumaßnahmen im Bereich einer Gesamtanlage durchgeführt werden,

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