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Regelwerk

VwV LBO-Vordrucke - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Vordrucke im baurechtlichen Verfahren
- Baden-Würtemberg -

Vom 25. Februar 2010
(GABl. Nr. 3 vom 31.03.2010 S. 49; 03.03.2015 S. 82 15; 02.06.2015 S. 265; 05.05.2017 S. 294 17)


Überschrift geändert =>

§ 1 15

Für die Verfahren nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg ( LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl.S. 358, ber S.416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 (GBl.S.501), werden nach § 3 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung ( LBOVVO) vom 13. November 1995 (GBl.S.794), zuletzt geändert durch Artikel 218 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl.S.65; 89), folgende Vordrucke bekanntgemacht und verbindlich eingeführt:

Anlagen 1, 3, 4, 6 und 7 geändert 15
gültig ab01.04.2015
Anlage gültig bis31.03.2015;
darf noch bis Ende 2017 verwendet werden. *
Anlage 1 Kenntisabgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO Kenntisabgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO
Anlage 2 Abbruch baulicher Anlagen im Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 3 LBO - nicht geändert -
Anlage 3 Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO) Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO)
Anlage 4 Antrag auf Baugenehmigung (§ 49 LBO) / Bauvorbescheid (§ 57 LBO) Antrag auf Baugenehmigung (§ 49 LBO) / Bauvorbescheid (§ 57 LBO)
Anlage 5 Schriftlicher Teil des Lageplans - nicht geändert -
Anlage 6 Baubeschreibung Baubeschreibung
Anlage 7 Technische Anlagen für Feuerungsanlagen Technische Anlagen für Feuerungsanlagen
Anlage 8   Angaben zu gewerblichen Anlagen,die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen - nicht geändert -

Der Inhalt der Vordrücke ist hinsichtlich Wortlaut und Abfolge verbindlich, nicht jedoch bezüglich der graphischen Gestaltung. Sofern die Vordrucke den amtlichen Mustern entsprechen, können sie auch mittels Datenverarbeitung erstellt und weiter bearbeitet werden. Für die Zahl der einzureichenden Ausfertigungen gilt § 1 Abs. 2 LBOVVO (Kenntnisgabeverfahren) und § 2 Abs. 2 LBOVVO (Genehmigungsverfahren). Sofern der in den Vordrucken vorgesehene Raum für die Angaben im Einzelfall nicht ausreicht, sind Zusatzblätter einzulegen.

Vordruckfassungen, die von den nachfolgend bekanntgemachten Vordrucken abweichen, können noch, soweit sie überwiegend den künftigen Vordrucken entsprechen bzw. ihnen angepasst werden können, bis Ende 2010 verwendet werden.

Zu den einzelnen Vordrucken wird angemerkt:

  1. Kenntnisgabeverfahren (Anlage 1), Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (Anlage 3) sowie Antrag auf Baugenehmigung und Bauvorbescheid (Anlage 4)
    Für die Errichtung von Werbeanlagen sind der Anlage 1, Anlage 3 oder Anlage 4 die in § 13 LBOVVO aufgeführten Bauvorlagen anzuschließen.
    Wird für den Abbruch baulicher Anlagen eine Baugenehmigung beantragt, sind der Anlage 3 oder 4 die in § 12 LBOVVO aufgeführten Bauvorlagen anzuschließen.
  2. Schriftlicher Teil des Lageplans (Anlage 5)
    Soweit nach § 4 Abs. 7 LBOVVO ein einfacher Übersichtsplan genügt, ist der schriftliche Teil des Lageplans nicht erforderlich. Bei Änderungen und Umbauten sowie bei Nutzungsänderungen, mit denen bauliche Erweiterungen oder Erweiterungen der Geschossfläche nicht verbunden sind, bedarf es keiner Berechnung der Flächenbeanspruchung (Nr. 8 des Lageplanvordrucks).
  3. Baubeschreibung (Anlage 6)

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